{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGSI:1998:0811.6C496.98.00","court":"Amtsgericht Siegen","senate":"Zivilgericht","decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"6 C 496/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nGründe:\n\n(abgekürzt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDer Kläger kann den Ersatz der ihm entstandenen Sachverständigenkosten nicht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz geltend machen.\n\nGrundsätzlich hat der Schädiger die Kosten eines Sachverständigengutachtens gemäß § 249 BGB zu ersetzen, soweit ein erstes Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich - Wie vorliegend - um einen Bagatellschaden handelt. Ob ein solcher Bagatellschaden vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Er liegt vor, wenn es sich lediglich um einen oberflächlichen Schaden handelt und dies auch nur einen Laien bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar war. Es kommt insoweit auf das äußere Erscheinungsbild an. Ein erkennbar oberflächlicher Schaden liegt insbesondere vor, wenn die unfallbedingte Entstehung von verborgenen Schäden ausgeschlossen werden kann. Ein Abstellen ausschließlich auf die Höhe der tatsächlichen unfallbedingten Reparaturkosten erscheint nicht sachgerecht. So steht die Höhe der Reparaturkosten erst fest, nachdem ein Sachverständigengutachten oder ein Kostenvoranschlag eingeholt worden ist. Die Erstattungsfãhigkeit von Aufwendungen hängt aber gerade nicht davon ab, ob sie sich nachträglich als erforderlich erwiesen haben, sondern davon, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die beabsichtigten Aufwendungen für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter würde aber, um Kosten zu sparen, im Zweifel eher einen Kostenvoranschlag einholen und ggfs. Fotos von der Beschädigung zur eigenen Beweissicherung anfertigen als ein teures Gutachten in Auftrag zu geben. Auch ein technisch nicht versierter Kraftfahrer kann heute abschätzen, ob lediglich ein leichter Blechschaden eingetreten oder ob mit verborgenen Schäden zu rechnen ist.\n\nVorliegend ist der Pkw des Klägers durch ein Zurücksetzen des vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges aus einer Parklücke gegen das stehende Fahrzeug des Klägers beschädigt worden. Anders als bei einem Auffahrunfall während der Fahrt war die Aufprallenergie gering. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotos aus dem Gutachten des Sachverständigen XXX waren die Stoßstange beschädigt und der in Fahrtrichtung gesehen rechte hintere Kotflügel leicht eingedrückt. Daß darüber hinausgehende nicht sichtbare Schäden vorhanden sein könnten, stand insbesondere angesichts der geringen Aufprallenergie nicht zu befürchten. Da offensichtlich ein leichter Schaden eingetreten war, hätte sich ein wirtschaftlich denkender Geschädigter anstelle des Klägers mit der Einholung eines Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt zufrieden gegeben.\n\nDie Beurteilung des Schadens als Bagatellschaden ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Beklagten insgesamt ein Schaden in Höhe von DM 2.789, 12 entstanden ist. Denn die Höhe der Reparaturkosten hängt auch vom Fahrzeugfabrikat ab. Eine starre Grenze würde dazu führen, daß bei identischen Beschädigungen der Eigentümer eines höherwertigen Pkw ein Gutachten in Auftrag geben dürfte, während der Eigentümer eines billigeren Fabrikates lediglich die Kosten des Kostenvoranschlages erstattet bekäme. Es muß vielmehr im Einzelfall stets darauf ankommen, wie sich ein Unfall ereignet hat und mit welchen Schäden ggfs zu rechnen ist.\n\nDanach stellt sich die Beauftragung des Sachverständigen durch den geschädigten Kläger als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB dar.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,13, 711, 713 ZPO.\n\nXXX","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/1998-08-11/6-c-496-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/1998-08-11/6-c-496-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:31.488885+00:00"},"card":{"id":"ag-siegen/1998-08-11/6-c-496-98","court":"AG Siegen","court_id":"ag-siegen","court_as_stated":"Amtsgericht Siegen","panel":"Zivilgericht","date":"1998-08-11","dockets":["6 C 496/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGSI:1998:0811.6C496.98.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGSI:1998:0811.6C496.98.00"},"cite_as":"AG Siegen, Urteil vom 11.08.1998 – 6 C 496/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/1998-08-11/6-c-496-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. 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