{"status":"available","doknr":"OLD464123","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2018:0511.8XIV.B6.18.00","court":"Amtsgericht Solingen","senate":null,"decided":"2018-05-11","aktenzeichen":"8 XIV (B) 6/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen bis zum 12.05.2018 im      Polizeigewahrsam der Polizeiinspektion Solingen wird angeordnet.\n\nDer Beschluss ist sofort wirksam.\n\n1\n\nDer Betroffene ist nach Angaben der Ausländerbehörde der Stadt  guinesischer Staatsangehöriger, der am 28.07.2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Asylantrag des Betroffenen wurde am 07.12.2017 als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet.\n\n2\n\nDie am 19.12.2017 gegen die Abschiebung erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung.\n\n3\n\nDie Rückführung des Betroffenen war für den 11.05.2018 vorgesehen.\n\n4\n\nAm Flughafen weigerte sich der Betroffene, den Flug AZ nach Rom zu besteigen.\n\n5\n\nBegleitpersonal stand nicht zur Verfügung, sodass die Rückführung nach Italien abgebrochen werden musste.\n\n6\n\nNach den Angaben der Ausländerbehörde der Stadt weigert sich der Angeklagte, nach Italien zu fliegen.\n\n7\n\nDie Überstellungsfrist für den Betroffenen endet am 07.06.2018.\n\n8\n\nIm einstweiligen Anordnungsverfahren war, auch ohne Anhörung des Betroffenen, wie geschehen zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Antrag der Ausländerbehörde ist gem. § 71 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 4 OBG insoweit zulässig, als die Ausländerbehörde für den Haftantrag zuständig ist.\n\n10\n\nAus dem Verhalten des Betroffenen ergibt sich, dass Gefahr im Verzug besteht. Nach dem Gesamtverhalten des Betroffenen ist zu vermuten, dass er sich, wenn er nicht der Freiheit entzogen wird, sofort untertauchen wird, um sich der Ausreise nach Italien zu entziehen.\n\n11\n\nÜber einen Antrag auf Sicherungshaft wird noch zu entscheiden sein. Die mündliche Anhörung des Betroffenen ist unverzüglich, dass heißt am morgigen Tag nachzuholen. Deshalb ist die Unterbringung im Polizeigewahrsam auch bis morgen beschränkt.\n\n12\n\nVon einer Kostenentscheidung wird abgesehen.\n\n13\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n14\n\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/464123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2018-05-11/8-xiv-b-6-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/464123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/464123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2018-05-11/8-xiv-b-6-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/464123","retrieved":"2026-07-09 08:00:38.714212+00:00"}}