{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/wuppertal/ag_solingen/j2016/11_C_372_15_Urteil_20160129","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2016:0129.11C372.15.00","court":"Amtsgericht Solingen","senate":"Abt.11","decided":"2016-01-29","aktenzeichen":"11 C 372/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 369,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2014 zu zahlen sowie den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2014 freizustellen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie zulässige Klage ist vollständig begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe einen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten  und weiterer Sachverständigengebühren aus §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG.\n\nI.\n\nDie Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\nII.\n\nDem Kläger stehen gegen die Beklagte die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 213,89 EUR und die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 155,48 EUR der Höhe nach gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu.\n\n1.\n\nDie Beklagte hat die seitens des Klägers in Ansatz gebrachten Reparaturkosten zu Unrecht gekürzt.\n\nDer Kläger muss sich zunächst bezüglich der in Ansatz gebrachten Stundensätze und Lackierarbeiten nicht auf eine billigere Referenzwerkstatt verweisen lassen. Das Gericht schließt sich hier ausdrücklich der Ansicht des OLG München (vgl. Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13) an. Sind in einem Privatgutachten des Geschädigten, wie vorliegend geschehen, bereits die üblichen und mittleren Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht, muss sich der Geschädigte diesbezüglich nicht auf eine billigere Referenzwerkstatt verweisen lassen. Im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung würde dies nämlich im Ergebnis die Schadensrestitution auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränken. Dies ist jedoch grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 393/02). Das Integritätsinteresse des Geschädigten sollte in ausreichendem Maße berücksichtigt werden. Dies schlägt sich auch in dem Grundsatz nieder, nach dem der Geschädigte „Herr der Schadensabwicklung“ ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere nicht aus der Entscheidung vom 15.07.2014 (Az. VI ZR 313/13). Etwaige Ausführungen des Bundesgerichtshofes betreffen nur Fälle, in denen der Geschädigte Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz bringt. Sie enthalten keine Aussage zu einer Schadensberechnung unter Zugrundelegung der Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt.\n\nDie Beklagte hat ferner zu Unrecht die UPE-Aufschläge in Höhe von 83,93 EUR in Abzug gebracht. UPE- Aufschläge können im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung Berücksichtigung finden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass nach den örtlichen Gepflogenheiten solche Aufschläge erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, 1 U 108/11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Erhebung der Zuschläge ist im Großraum Düsseldorf bei markengebundenen Fachwerkstätten üblich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07). Dies ist gerichtsbekannt. Einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt bedarf es nicht.\n\nEin Abzug für Kleinteile in Höhe von 1,67 EUR ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. mangels eines substantiierten Vortrages der Beklagten zu diesem Punkt, erachtet das Gericht einen pauschalen Zuschlag für Kleinteile in Höhe von 2 % als angemessen.\n\nAuch die Lohnkosten für die Prüfposition Lenkung in Höhe von 9,73 EUR sind seitens der Beklagten zu Unrecht in Abzug gebracht worden. Diese Kosten sind dann ersatzfähig, wenn die Prüfung der Lenkung technisch notwendig ist. Da es sich dann um einen Teil des Reparaturaufwandes handelt, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Lohnkosten für die Prüfung der Lenkung sind nicht geeignet, dem Kläger die geltend gemachten Reparaturkosten abzusprechen. Denn die Beklagte hat nicht die grundsätzliche Erforderlichkeit dieser Prüfung abgestritten und insoweit einen Mangel des Gutachtens geltend gemacht. So heißt es in dem seitens der Beklagten vorgelegten Prüfbericht, dass diese zu den „Grundregeln der Instandsetzung“ gehöre. Aus der Erwähnung dieser Position in dem Gutachten des Sachverständigen folgt für das Gericht, dass diese grundsätzlich auch in die Schadensberechnung einzustellen ist. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Ansatz des Sachverständigen insoweit falsch ist, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Sie hat lediglich vorgetragen, dass diese Prüfung bereits bei der Reparaturdurchführung erfolge. Auch dann muss aber eine entsprechende Vergütung erfolgen. Für das Gericht erschließt sich demnach nicht, weshalb bei dieser Sichtprüfung kein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehen soll. Mangels erheblichen Vorbringens bedurfte es einer Beweisaufnahme nicht.\n\n 2. \n\nZudem stehen dem Kläger gegen die Beklagte die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 155,48 EUR gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu.\n\nBezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit für die Frage der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten ist die subjektive Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen, so dass Rücksicht auf die spezielle Situation des geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (subjektbezogene Betrachtungsmöglichkeit). Bei der Beauftragung eines Kfz- Sachverständigen darf er sich damit begnügen, den für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Damit ist der Geschädigte grundsätzlich nicht gehalten, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen.\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen zu halten. Das Gebot der wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt vielmehr regelmäßig seiner Last zur Darlegung der Erforderlichkeit der Schadenshöhe durch Vorlage- wie vorliegend- einer Rechnung des zur Schadensbeseitigung von ihm beauftragten Sachverständigen. Dabei bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls niederschlagen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn für den Geschädigten deutlich erkennbar die Rechnung über den üblichen Preisen liegt. Dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.\n\nInwieweit dem Geschädigten bei der vorliegenden Sachlage erkennbar gewesen sein soll, dass die streitgegenständlichen Positionen zu hoch seien, ist nicht substantiiert dargetan. Die Beklagte behauptet bereits nicht, dass es für den Kläger erkennbar war, dass der beauftragte Sachverständige Gebühren ansetzt, die die grundsätzlichen gebühren in der Branche übersteigen. Das Gericht geht zunächst nicht davon aus, dass einem Laien bekannt ist, dass das Kfz- Gutachten im wesentlich vollautomatisch erstellt wird, so dass die vorliegend in Ansatz gebrachten Schreibgebühren von 2,98 EUR je Seite überteuert wären. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass 2,42 EUR für ein Lichtbild ein erheblicher Betrag ist, der für das Entwickeln von Fotos sonst nicht aufzuwenden wäre. Jedoch ist für einen Laien auch nicht erkennbar, ob und welche Leistungen neben der Entwicklung des jeweiligen Fotos von dem in Ansatz gebrachten Preis noch umfasst sind. Zudem handelt es sich um einen Betrag, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) noch für erforderlich erachtet. Gleiches gilt für die Fahrtkosten pro Kilometer.\n\nDer Einwand der Beklagten, dass das in Rechnung gestellte Grundhonorar von 431,00 EUR (netto) nicht der üblichen Vergütung entspreche, da es eine gewillkürte Vergütung darstelle, greift nicht. Der Kläger hat ausgeführt, dass der Sachverständige sich diesbezüglich an dem Mittelwert der aktuellen BVSK-Abfrage, insbesondere der regionalen Auswertung für das Postleitzahlengebiet 4. orientiert habe. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Diese stellt auch, entgegen der Auffassung der Beklagten, eine taugliche Schätzgrundlage dar. Vorbehalte wurden nur hinsichtlich der Schätzung der erforderlichen Nebenkosten geäußert.\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Allerdings beginnt der Verzug erst mit Ablauf des als Zahlungsfrist gesetzten Tages (§ 187 BGB), hier also am 18.03.2014.\n\nIII.\n\nDer Kläger kann darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR von der Beklagten ersetzt verlangen, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 2.689,86 EUR. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.\n\nIV.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 369,37 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n 1. \n\nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n 2. \n\nwenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-01-29/11-c-372-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-01-29/11-c-372-15","retrieved":"2026-10-28 16:03:58.763847+00:00"},"card":{"id":"ag-solingen/2016-01-29/11-c-372-15","court":"AG Solingen","court_id":"ag-solingen","court_as_stated":"Amtsgericht Solingen","panel":"Abt.11","date":"2016-01-29","dockets":["11 C 372/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2016:0129.11C372.15.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/wuppertal/ag_solingen/j2016/11_C_372_15_Urteil_20160129","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2016:0129.11C372.15.00"},"cite_as":"AG Solingen, Urteil vom 29.01.2016 – 11 C 372/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2016-01-29/11-c-372-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/249","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"249","label":"§ 249 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/187","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"187","label":"§ 187 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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