{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/wuppertal/ag_solingen/j2010/13_C_285_10urteil20101209","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2010:1209.13C285.10.00","court":"Amtsgericht Solingen","senate":"Abteilung 13","decided":"2010-12-09","aktenzeichen":"13 C 285/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\n \n\nDie Ehefrau des Klägers unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. Für diesen Vertrag gelten die ARB 2006. Der Kläger ist mitversichert. Die Rechtsschutzversicherung bezieht sich auch auf den Bereich des Arbeitsrechts. \n\n \n\nDer Kläger war bis bei der angestellt. Die Arbeitgeberin zahlte dem Kläger weder sein Urlaubsgeld für noch seinen Lohn für den Monat . Die Arbeitgeberin vertrat die Ansicht, es bestehe keine Tarifbindung und die Urlaubsansprüche seien verfallen.\n\n \n\nDie Beklagte erteilte Kostendeckungszusage nur insoweit, als mit der dann von dem Kläger erhobenen Klage der Lohn für eingeklagt wurde, für den Urlaubsgeldanspruch wurde keine Deckungszusage erteilt. \n\n \n\nDer Kläger ist der Auffassung, als Versicherungsfall sei hier die Nichtzahlung des Urlaubsgeldes zu sehen und nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages; zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages sei die maßgebliche Verfallklausel auch noch unbedenklich gewesen.\n\n \n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n\nfestzustellen, dass die Beklagte den Kläger aus der Rechnung der sich aus dem Rubrum ergebenden Prozessbevollmächtigten des Klägers vom über einen Betrag in Höhe von freizustellen.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nDie Beklagte ist der Auffassung, Versicherungsschutz bestehe nicht, da Vorvertraglichkeit vorliege; es komme für die Frage der Vorvertraglichkeit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages an. Der Abschluss des Arbeitsvertrages lag unstreitig vor Abschluss der streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherung.\n\n \n\nEntscheidungsgründe:\n\n \n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom in Höhe von .\n\n \n \n\nEinzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 4 ARB 2006 i. V. mit dem Versicherungsvertrag. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. \n\n \n\nVoraussetzung für die Eintrittspflicht der Beklagten ist, dass der Versicherungsfall während des versicherten Zeitraums eingetreten ist. Grundsätzlich gilt der Versicherungsfall gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 c ARB 2006 dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen (vgl. Urteil des AG Mannheim vom 19.12.2008, Az.: 3 C 333/08 m. w. N.; zitiert nach: juris). \n\n \n\nDer Streitpunkt zwischen dem Kläger und seiner früheren Arbeitgeberin war die Frage, ob die Verfallklausel in dem Arbeitsvertrag, der im Jahre abgeschlossen wurde, nichtig ist oder nicht. Der relevante Verstoß gegen Rechtspflichten begann hier bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Im vorliegenden Fall war bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages, in dem die Verfallklausel enthalten war, mit dem Keim eines künftigen Rechtskonflikts belastet. \n\n \n\nDer vorliegende Fall ist vergleichbar mit den Fällen, in denen Mietverträge mit Schönheitsreparaturklauseln abgeschlossen wurden, die dann später – nach der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – als unwirksam anzusehen waren. Auch in diesen Fällen wurde als maßgeblicher Zeitpunkt der des Abschlusses des Mietvertrages angesehen und nicht der Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung.\n\n \n\nNicht maßgeblich ist die tatsächliche Weigerung der Arbeitgeberin bezüglich der Auszahlung des Urlaubsgeldes. Hierin ist nicht der Eintritt des Versicherungsfalls i. S. d. § 4 ARB 2006 zu sehen.\n\n \n\nEs kommt auch nicht darauf an, dass der Kläger es nicht in der Hand hatte, ob seine Arbeitgeberin sich auf die Verfallklausel beruft oder nicht. Ob sich die Arbeitgeberin hierauf beruft, kann weder der Kläger noch die Beklagte beeinflussen.\n\n \n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n \n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n \n\nStreitwert:","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2010-12-09/13-c-285-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2010-12-09/13-c-285-10","retrieved":"2026-10-28 15:59:37.873156+00:00"},"card":{"id":"ag-solingen/2010-12-09/13-c-285-10","court":"AG Solingen","court_id":"ag-solingen","court_as_stated":"Amtsgericht Solingen","panel":"Abteilung 13","date":"2010-12-09","dockets":["13 C 285/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2010:1209.13C285.10.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/wuppertal/ag_solingen/j2010/13_C_285_10urteil20101209","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2010:1209.13C285.10.00"},"cite_as":"AG Solingen, Urteil vom 09.12.2010 – 13 C 285/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2010-12-09/13-c-285-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:59:37.873156+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}