{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2010:0825.14C641.09.00","court":"Amtsgericht Solingen","senate":"Abteilung 14","decided":"2010-08-25","aktenzeichen":"14 C 641/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem zu zahlen.\n\nDer Beklagte wird verurteilt. die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € frei zu stellen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar\n\nTatbestand:\n\n \n\nDie Klägerin erhielt im Mai 2006 unangemeldeten Besuch einer Person, die ihr empfahl, Arbeiten an dem Kellerabgang ihres Hauses in ausführen zu lassen. Die Person verwendete einen Briefbogen (FK Blatt 4 GA), der in dem Briefkopf oben links drucktechnisch gestaltet die Angaben führt: \" \". Es folgen die Anschrift des Beklagten sowie seine Telefon- und seine Faxnummer. Am Ende des Briefbogens finden sich folgende gedruckte Angaben: \" \". Die Klägerin erteilte auf dem verwendeten Briefbogen schriftlich einen Auftrag. Die Klägerin zahlte nach der Durchführung der Arbeiten €. Die Beklagte rügte etwa sechs Monate später Putzabplatzungen. Der Beklagte soll Nachbesserungsarbeiten ausgeführt haben. Die Nachbesserung war nicht erfolgreich. Der Beklagte wurde auf erneutes Nachbesserungsverlangen nicht mehr tätig. Die ausgeführten Arbeiten entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Bautechnik. Der verwendete Buntsteinputz hätte auf Treppenstufen nicht aufgebracht werden dürfen. Der Putz ist auf den Wandflächen nicht fachgerecht aufgebracht. Es bilden sich Hohlstellen.\n\n \n\nDie Klägerin verlangt die Erstattung des gezahlten Betrages von €, die Zahlung von € brutto für Nachbesserungsarbeiten an den Treppenstufen und die Erstattung von €, die sie für die Erstellung eines Kostenvoranschlages aufgewendet hat.\n\n \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung der Klage ( ) zu zahlen;\n\n \n\nden Beklagten zu verurteilen, sie, die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € freizustellen.\n\n \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nDer Beklagte behauptet:\n\n \n\nDie Klägerin habe ihm keinen Auftrag erteilt.\n\n \n\nDie Akten 14 C 453/05 und 14 C 110/7, beide AG Solingen, haben vorgelegen \n\n \n\nund waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n \n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n \n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\nDie zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.\n\n \n\nDer Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 631, 634 i.V.m. §§ 280, 281 BGB auf \n\n \n\nGrund eines Werkvertrages der Parteien zum Schadenersatz verpflichtet.\n\n \n\nDie Parteien haben einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB über \n\n \n\nBauleistungen abgeschlossen. Der Beklagte will nicht persönlich einen Vertrag \n\n \n\nmit der Klägerin abgeschlossen haben. Das kann dahinstehen. Der Beklagte \n\n \n\nmuss sich das Handeln Dritter jedenfalls nach den Grundsätzen der \n\n \n\nAnscheinsvollmacht zurechnen lassen. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn \n\n \n\nder Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei \n\n \n\npflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere \n\n \n\nTeil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des \n\n \n\nVertreters (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. § 172 Randnummer 11). \n\n \n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte wusste aus dem Rechtsstreit \n\n \n\n14 C 453/05 AG Solingen, dass andere Personen unter Verwendung eines \n\n \n\nBriefbogens mit seinem Namen und seiner Anschrift, jedoch angeblich ohne \n\n \n\nsein Wissen und Wollen Verträge abschlossen. Gegenstand des\n\n \n\nRechtsstreits 14 C 453/05 AG Solingen war ein Auftrag vom 03.12.2004. Der \n\n \n\nAuftrag ist schriftlich auf einem genau gleichen Briefbogen erteilt worden, wie \n\n \n\nder hier interessierende Auftrag (vgl. die FK Blatt 11 GA in 14 C 453/05 AG \n\n \n\nSolingen und die FK Blatt 4 GA in diesem Rechtsstreit). Die Klage nebst \n\n \n\nAnlagen ist dem Beklagten in 14 C 453/05 am 30.10.2005 zugestellt worden. \n\n \n\nDas Amtsgericht Solingen hat den Beklagten in diesem Vorrechtsstreit mit Urteil \n\n \n\nvom 23.02.2006 (Blatt 38 ff. GA in 14 C 435/05 AG Solingen) auf der Grundlage \n\n \n\neiner Anscheinsvollmacht verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am \n\n \n\n28.02.2006 zugestellt worden. Der Beklagte hat nichts unternommen, die \n\n \n\nweitere Nutzung seines Briefbogens zu verhindern. Sein Briefbogen ist vielmehr \n\n \n\nnicht nur in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit am 03.05.2006 erneut \n\n \n\nverwendet worden. Die Verwendung eines anders gestalteten Briefbogens, der \n\n \n\nallerdings im Briefkopf die gleichen Angaben zu dem Namen und der Anschrift \n\n \n\ndes Beklagten trägt, findet sich am 07.08.2006 in dem Rechtsstreit 14 C 110/07 \n\n \n\nAG Solingen (s. dort FK Blatt 4 GA). Allen drei Rechtsstreiten liegen ähnliche\n\n \n\nSachverhalte zu Grunde. Hauseigentümer haben auf den unangemeldeten \n\n \n\nBesuch fremder Personen schriftliche Aufträge auf Briefbögen erteilt, die \n\n \n\nzumindest den Anschein erwecken, als stammten sie von dem Beklagten.\n\n \n\nDie Werkleistung des Beklagten ist grob mangelhaft. Sie ist unbrauchbar. Der\n\n \n\nBeklagte hat gegen diesen Sachvortrag der Klägerin keine Einwände erhoben. \n\n \n\nDer Beklagte hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Er hat ist \n\n \n\nauf mehrfache telefonische Mängelrügen der Klägerin nicht weiter tätig \n\n \n\ngeworden. Auch das ist unstreitig. Der Beklagte verweigert die Nachbesserung \n\n \n\nzudem noch in dem Rechtsstreit mit der Behauptung, er sei nicht der \n\n \n\nVertragspartner der Klägerin, obwohl ihm seit der Zustellung des Urteils in dem \n\n \n\nVorrechtsstreit 14 C 453/05 AG Solingen bekannt ist, dass er für die Erfüllung \n\n \n\nvon Verträgen haftet, die andere angeblich ohne sein Wissen in seinem Namen \n\n \n\nabgeschlossen haben.\n\n \n\nDer berechtigte Schadenersatzanspruch der Klägerin gliedert sich wie folgt:\n\n \n\nDer Beklagte schuldet die Erstattung des gezahlten Werklohns von €.\n\n \n\nDie erbrachte Werkleistung ist wirtschaftlich wertlos.\n\n \n\nDer Beklagte schuldet Ersatz der Kosten, die für das Entfernen des Putzes von den Treppenstufen erforderlich sind. Der erforderliche Betrag war gemäß 3 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Das Angebot der Firma vom 30.11.2009 (FK Blatt 6 GA) genügt als Schätzgrundlage. Der Beklagte schuldet die Erstattung der Bruttobeträge zu den Positionen 01.-03. des Angebotes. Das sind €.\n\n \n\nDie Klägerin hat wohl noch keine Aufwendungen getätigt. Der Beklagte schuldet gleichwohl auch die Erstattung der Mehrwertsteuer. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB findet seinem Wortlaut nach auf Schadenersatzansprüche der hier zuerkannten Art keine Anwendung.\n\n \n\nDer Beklagte schuldet nicht die Erstattung der Kosten für einen Neuanstrich der Kellertreppe, weil die Klägerin sonst besser stünde als vor der Auftragserteilung an den Beklagten.\n\n \n\nDer Beklagte schuldet unter Schadenersatzgesichtspunkten die Erstattung aufgewendeter Kosten für den Kostenvoranschlag der Firma in Höhe von €.\n\n \n\nEs handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.\n\n \n\nDie zuvor genannten Einzelbeträge ergeben insgesamt einen Betrag von €.\n\n \n\nZinsansprüche der Klägerin und ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.\n\n \n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 108, 709 ZPO.\n\n \n\nDer Streitwert beträgt €.\n\n \n\nHinweis:\n\n \n\nDas Verfahren ist nicht rechtskräftig.\n\n \n\nUnter dem Aktenzeichen 16 S 77/10 – Landgericht Wuppertal – wird das Berufungsverfahren geführt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2010-08-25/14-c-641-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2010-08-25/14-c-641-09","retrieved":"2026-10-28 15:58:22.718816+00:00"},"card":{"id":"ag-solingen/2010-08-25/14-c-641-09","court":"AG Solingen","court_id":"ag-solingen","court_as_stated":"Amtsgericht Solingen","panel":"Abteilung 14","date":"2010-08-25","dockets":["14 C 641/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2010:0825.14C641.09.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGSG:2010:0825.14C641.09.00"},"cite_as":"AG Solingen, Urteil vom 25.08.2010 – 14 C 641/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2010-08-25/14-c-641-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem zu zahlen.\n\nDer Beklagte wird verurteilt. die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € frei zu stellen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/249","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"249","label":"§ 249 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/281","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"281","label":"§ 281 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/631","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"631","label":"§ 631 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/108","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"108","label":"§ 108 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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