{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2010:0604.12C482.09.00","court":"Amtsgericht Solingen","senate":"Abt. 12","decided":"2010-06-04","aktenzeichen":"12 C 482/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die \n\nKlägerin einen Betrag in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von fünf \n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\nsowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe\n\nvon € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über\n\ndem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.\n\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) werden die Klägerin sowie\n\ndie Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den \n\nBeklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zu\n\nzahlen.\n\n4. Des Weiteren wird auf die Widerklage des Beklagten zu 1) fest-\n\ngestellt, dass die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamt-\n\nschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1) 50 % der Beitrags-\n\nnachteile zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der Beklagte zu 1)\n\naufgrund des Verkehrsunfalls vom seine Vollkasko-\n\nversicherung in Anspruch genommen hat ( \n\nSchadennummer ). \n\n5. Des Weiteren werden auf die Widerklage die Klägerin und die Dritt-\n\nwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1)\n\nweitere vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von\n\n € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz ab dem zu zahlen.\n\n6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.\n\n7. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 52 % allein, Klägerin und\n\nDrittwiderbeklagte 40 % als Gesamtschuldner, Beklagte zu 1) und 2)\n\n5 % als Gesamtschuldner sowie der Beklagte zu 1) weitere 3 % allein.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 92 %\n\nselbst, Beklagte zu 1) und 2) 5 % als Gesamtschuldner sowie der\n\nBeklagte zu 1) weitere 3 % allein. Von den außergerichtlichen Kosten\n\ndes Beklagten zu 1) trägt dieser 8 % selbst, Klägerin und Drittwider-\n\nbeklagte 40 % als Gesamtschuldner sowie die Klägerin weitere 52 %\n\nallein. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt \n\ndiese 9 % selbst, die Klägerin 91 %. Von den außergerichtlichen Kosten\n\nder Drittwiderbeklagten trägt diese 92 % selbst sowie der Beklagte zu 1)\n\n8 %. \n\n8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung\n\ndurch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil\n\nzu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-\n\nstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung 110 % des jeweils zu\n\nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d \n\n \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen . Dieses Fahrzeug ist bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversichert.\n\n \n\nDer Beklagte zu 1) ist Eigentümer und Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen , welches bei der Beklagten zu 2) haftpflicht-versichert ist.\n\n \n\nAm parkten beide Fahrzeuge auf dem Parkplatz der Firmen in . Beide Fahrzeuge standen – jeweils vorwärts eingeparkt – in rechtwinklig zum Fahrweg auf dem Parkplatzgelände angelegten Parkbuchten. Die Parkbuchten, in denen das klägerische sowie das Beklagten-Fahrzeug jeweils parkten, befanden sich – leicht versetzt – gegenüber. \n\n \n\nGegen Uhr beabsichtigten sowohl die Klägerin mit ihrem Fahrzeug als auch der Beklagte mit seinem Fahrzeug rückwärts aus ihren jeweiligen Parklücken auszuparken. Dabei kam es – in etwa auf Höhe der Mitte der zwischen den beiden Parkbuchten gelegenen Fahrbahn – zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Das Fahrzeug der Klägerin wurde im hinteren Bereich der rechten Fahrzeugseite beschädigt, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) im linken Heckbereich. \n\n \n\nDie Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte behaupten, die Klägerin sei mit ihrem Fahrzeug deutlich vor dem Beklagten zu 1) aus ihrer Parkbucht rückwärts losge-fahren. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe sie bereits in ihrer späteren Unfallendstellung ca. bis Sekunden gestanden, bevor der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug in ihr stehendes Fahrzeug hineingefahren sei. \n\n \n\nDie Klägerin und die Drittwiderbeklagte sind daher der Ansicht, die Beklagten haften zu 100 % für die unfallursächlich entstandenen Schäden.\n\n \n\nDie Klägerin macht mit ihrer Klage 100 % des ihr entstandenen Schadens geltend. Zur Berechnung ihres Schadens nimmt das Gericht Bezug auf die Klageschrift vom . Die Klägerin behauptet insoweit, als Nutzungsausfallschaden für ihr Fahrzeug sei ein Betrag in Höhe von € pro Tag angemessen. \n\n \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € sowie\n\n \n\nvorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € \n\n \n\njeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-\n\n \n\nzinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. \n\n \n\nDie Beklagten beantragen,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nDer Beklagte zu 1) beantragt widerklagend,\n\n \n\ndie Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu \n\n \n\nverurteilen, an ihn € nebst Zinsen in Höhe von fünf \n\n \n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu\n\n \n\nzahlen,\n\n \n\nhilfsweise,\n\n \n\ndie Klägerin und Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu \n\n \n\nverurteilen, an ihn € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\n\n \n\npunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen,\n\n \n\nsowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner\n\n \n\nzu verurteilen, ihn von der Bezahlung von Rechtsanwaltsgebühren \n\n \n\nin Höhe von € hinsichtlich der Inanspruchnahme der Vollkasko-\n\n \n\nversicherung des Widerklägers freizustellen, \n\n \n\nfestzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamt-\n\n \n\nschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1) 50 % der Beitragsnach-\n\n \n\nteile zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der Beklagte zu 1) aufgrund\n\n \n\ndes Verkehrsunfalls vom seine Vollkaskoversicherung in \n\n \n\nAnspruch genommen hat ( Schadennummer ),\n\n \n\ndie Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu\n\n \n\nverurteilen, an ihn weitere € nebst Zinsen in Höhe von fünf\n\n \n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu\n\n \n\nzahlen,\n\n \n\nhilfsweise,\n\n \n\ndie Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu \n\n \n\nverurteilen, den Beklagten zu 1) von der Bezahlung der oben bezeich-\n\n \n\nneten außergerichtlichen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmäch-\n\n \n\ntigten freizustellen. \n\n \n\nDie Klägerin sowie die Drittwiderbeklagte beantragen,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nDie Beklagten behaupten, die Klägerin sowie der Beklagte zu 1) seien nahezu gleichzeitig mit ihrem Fahrzeug rückwärts gefahren. Die Beklagten sind daher der Auffassung, sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite haften zu jeweils 50 % des verkehrsunfallursächlichen Schadens. \n\n \n\nDie Beklagten behaupten, am klägerischen Fahrzeug sei ein Nettoreparaturschaden in Höhe von € entstanden. Hinsichtlich der Schadensberechnung wird auf die Auflistung aus dem Schriftsatz vom (Bl. der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. \n\n \n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung einer Zeugin und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom (Bl. der Gerichtsakte) sowie auf den Inhalt des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens vom (Bl. der Gerichtsakte) Bezug genommen. \n\n \n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n \n\nDie zulässige Klage ist überwiegend unbegründet, die zulässige Widerklage über-wiegend begründet. \n\n \n\nI.\n\n \n\nDie Klägerin hat gegenüber den Beklagten lediglich noch einen Restanspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € sowie auf Erstattung vorgericht-lich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von € gemäß §§ 7 Abs. I, 18 Abs. I StVG in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG.\n\n \n\nSowohl das Fahrzeug der Klägerin als auch das Fahrzeug der Beklagten haben den Verkehrsunfall im Sinne des § 7 Abs. I StVG verursacht. Der Unfall war auch für beide Fahrzeuge kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. III StVG. Für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses kommt es darauf an, ob der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage unvermeidbar gewesen wäre. Bereits nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien kam es zu einem Zusammenstoß, nachdem beide Fahrzeuge – zumindest bis kurz vor dem Zusammenstoß – sich in Rückwärtsfahrt befunden haben. An einen rückwärts fahrenden Kraftfahrer stellt die StVO höchste Sorgfaltsanforderungen. Beide Fahrzeugführer konnten im Endeffekt nicht nachweisen, dass sie diesen Anforderungen nachgekommen sind. Keiner konnte nachweisen, dass der Verkehrs-unfall für ihn letztendlich unvermeidbar gewesen wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann jeweils nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) bei ihrer Rückwärtsfahrt das jeweils andere Fahrzeug rechtzeitig hätte erkennen und auch noch reagieren und abbremsen können.\n\n \n\nWar der Unfall für beide Seiten nicht unvermeidbar, so hängt die Haftungsquote der Verkehrsteilnehmer untereinander gemäß § 17 Abs. I, Abs. II StVG von den einzelnen Verursachungsbeiträgen ab. Für das Maß der Verursachung ist ausschlag-gebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, den vorliegenden Schaden herbeizuführen. Im Rahmen dieser Abwägung können zu Lasten einer Partei jedoch nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind. Ist das Maß des Verschuldens auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden.\n\n \n\nAusgehend von diesen in der Rechtsprechung feststehenden Grundsätzen muss von einer Haftungsteilung von jeweils 50 % ausgegangen werden. Wie schon ausgeführt, befanden sich beide Fahrzeuge in Rückwärtsfahrt bzw. sind zumindest bis kurz vor dem Zusammenstoß rückwärts gefahren. Bei der Rückwärtsfahrt muss der Fahrzeugführer permanent den Raum hinter seinem Fahrzeug beobachten. Bei einem wahrnehmbaren Gefahrensignal ist sofort die Rückwärtsfahrt zu beenden. Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. V StVO sind sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) nicht ausreichend nachgekommen. Vorliegend kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen in einem örtlichen sowie zeitlichen Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt. Bereits aufgrund dieser äußer-lichen Umstände spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die jeweils rückwärts Fahrenden ihrer gesteigerten Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachge-kommen sind. Insofern ist es auch unerheblich, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch rückwärts fuhr oder bereits stand. Die durch das Rückwärts-fahren realisierte Gefahr wirkt auch dann noch fort, wenn die Rückwärtsfahrt kurz vor der Kollision beendet wird.\n\n \n\nDie Verschuldensgesichtspunkte sind auf beiden Seiten gleich groß und daher mit jeweils 50 % zu bewerten. Eine andere Quotierung wäre nur dann angezeigt, wenn ein wesentlich höheres Verschulden auf einer Seite festgestellt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach den Aussagen der Zeugin sowie den Fest-stellungen des Sachverständigen fuhren die Fahrzeuge nahezu gleichzeitig rück-wärts los. Dass die Klägerin nach den Berechnungen des Sachverständigen etwa Sekunden vor dem Beklagten losfuhr, gab ihr für ihre Rückwärtsfahrt gegenüber dem Beklagten keine Vorfahrt. Hinzu kommt, dass die Anfahrt der Klägerin für den Beklagten nach Sekunden nach den Berechnungen des Sachverständigen \"mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht eindeutig zu bemerken war\". Mithin kann kein wesentlich höherer Verschuldensanteil auf einer der Seiten festgestellt werden.\n\n \n\nDer auf Seiten der Klägerin entstandene Schaden stellt sich somit wie folgt dar: Wiederbeschaffungswert in Höhe von € zuzüglich der Sachverständigen-gebühren in Höhe von € sowie einer Kostenpauschale in Höhe von €. Hinzu kommt ein Nutzungsausfall für 15 Tage, wobei nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen ein Tagessatz in Höhe von € anzusetzen ist. Des Weiteren ist Teil des Schadens der Klägerin die Rechnung des Sach-verständigen über €. Von dem somit entstandenen Gesamtschaden in Höhe von € kann die Klägerin von den Beklagten grundsätzlich 50 %, mithin € verlangen. Abzüglich der vorgerichtlich erfolgten Zahlung in Höhe von € verbleibt ein Restanspruch in Höhe von €.\n\n \n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. I, 288 Abs. I Satz 2 BGB. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. I, 286 Abs. I BGB und ist auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen-pauschale und Mehrwertsteuer bei einem Streitwert von bis zu € begrenzt.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer Beklagte zu 1) hat gegenüber der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € sowie einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von € gemäß §§ 7 Abs. I, 18 Abs. I StVG in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG. \n\n \n\nHinsichtlich der Haftungsquote wird auf die Ausführungen unter Ziffer I Bezug genommen. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist auf Seiten des Beklagten zu 1) zunächst ein Nettoreparaturschaden in Höhe von € zu berücksichtigen. Insofern ist auf die ausführlichen Darstellungen des gerichtlichen Sachverständigen Bezug zu nehmen. Zu diesen Nettoreparaturkosten ist ein Betrag in Höhe von € hinzuzurechnen. Dabei handelt es sich um die geltend gemachten Verbringungskosten, die nach Ansicht des Gerichtes auf Basis einer fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähig sind, da auch eine markengebundene Fach-werkstatt am Ort des Geschädigten im Fall einer Reparatur entsprechende Kosten berechnen würde. Insofern wird auf den vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma Bezug genommen (Bl. der Gerichtsakte). \n\n \n\nInsofern beträgt der kongruente Schaden des Beklagten zu 1) – der hinsichtlich seines Schadens seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat – €. Auf diesen Schaden zahlte sein Kaskoversicherer einen Betrag in Höhe von €, so dass ein nicht gedeckter kongruenter Schaden auf Seiten des Beklagten in Höhe von € verbleibt. Der Schadensersatzanspruch gegen Klägerin und Drittwiderbeklagte beträgt jedoch höchstens 50 % des gesamten kongruenten Schadens, somit €. Hinzu kommen 50 % der allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von €. Des Weiteren hinzuzurechnen ist insgesamt ein Betrag in Höhe von € für die anwaltliche Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung (eine 0,8 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer bei einem Streitwert in Höhe von €; wobei es sich bei dieser Schadensposition insgesamt um keinen kongruenten Schaden handelt – vgl. insoweit die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 07.04.2010, Az. 8 S 92/09, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird -) . \n\n \n\nIm Ergebnis kann daher der Beklagte zu 1) von der Klägerin sowie der Drittwider-beklagten – unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von - einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch € ersetzt verlangen. \n\n \n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. I, 288 Abs. I Satz 2 BGB. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 280 Abs. I, 286 Abs. I BGB und ist auf eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer bei einem Streitwert in Höhe von bis zu € begrenzt.\n\n \n\nIII.\n\n \n\nDer von dem Beklagten zu 1) im Wege seiner Widerklage verfolgte Feststellungs- antrag ist zulässig und begründet. \n\n \n\nInsofern ist auf die bisherigen Ausführungen Bezug zu nehmen.\n\n \n\nIV.\n\n \n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n \n\nStreitwert: € (Klage: €; Widerklage: €)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2010-06-04/12-c-482-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2010-06-04/12-c-482-09","retrieved":"2026-10-28 15:57:23.264851+00:00"},"card":{"id":"ag-solingen/2010-06-04/12-c-482-09","court":"AG Solingen","court_id":"ag-solingen","court_as_stated":"Amtsgericht Solingen","panel":"Abt. 12","date":"2010-06-04","dockets":["12 C 482/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGSG:2010:0604.12C482.09.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGSG:2010:0604.12C482.09.00"},"cite_as":"AG Solingen, Urteil vom 04.06.2010 – 12 C 482/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-solingen/2010-06-04/12-c-482-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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