{"status":"available","doknr":"OLD104257","ecli":"ECLI:DE:AGSCHLE:2008:0425.2C137.07.0A","court":"Amtsgericht Schleswig","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"2 C 137/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der\nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden\nBetrages leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin hatte bei der Beklagten ihren PKW BMW 320 i mit dem\namtlichen Kennzeichen XX-XX XXX vollkaskoversichert. Die Klägerin\nbegehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen\nihr am 26.03.2007 in S. entstandenen Schaden an dem PKW zu\nerstatten.\n\n2\n\nDie Klägerin hielt sich an diesem Tage in Begleitung des Zeugen\nB. Ja. und des Zeugen Bi. von etwa 20.00 Uhr bis kurz vor 22.00 Uhr\nauf der Bowlingbahn in S. im Wikingcenter auf. Kurz vor 22.00 Uhr\nverließen die drei Personen die Bowlingbahn und wollten zu der\nWohnung des Zeugen Ja. in der M.straße fahren. Mit Einverständnis\nder Klägerin führte der Zeuge Ja. das Fahrzeug. Auf dem\nBeifahrersitz saß der Zeuge Bi.. Die Klägerin saß auf der Rückbank.\nDer Zeuge Ja. überholte kurz vor der Lichtzeichenanlage im\nKreuzungsbereich F.straße/S.straße den PKW der Zeugin Al.. Beim\nEinscheren vor dem PKW der Zeugin verlor er die Kontrolle über den\nvon ihm geführten PKW, welcher schließlich gegen das Haus F.straße\n27 des Zeugen Je. prallte. An dem Haus entstand ein Schaden von ca.\n9.500,00 €. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein\nTotalschaden. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird wegen der\nweiteren Einzelheiten auf die Lichtbildzusammenstellung Bl. 12 - 20\nder Ermittlungsakte 113 Js 11153/07 (Sta Flensburg) Bezug\ngenommen.\n\n3\n\nNach dem Unfall verließen der Zeuge Ja. und die Klägerin die\nUnfallstelle. Lediglich der Zeuge Bi. blieb an der Unfallstelle\nzurück. Durch Bescheid vom 22.01.2007, welcher am 01.03.2007\nunanfechtbar geworden war, war dem Zeugen Ja. die Fahrerlaubnis\nentzogen worden. An diesem Abend hat er Alkohol zu sich genommen.\nDie ihm am 27.03.2007 um 01.15 Uhr und um 01.55 Uhr entnommenen\nBlutproben enthielten 1,11 bzw. 1,03 Promille Blutalkohol. Daneben\nwaren im Blut des Zeugen 4,81mg/ml Kokain nachweisbar.\n\n4\n\nDie Nachsuche der Polizei verlief zunächst ergebnislos. Der\nZeuge Ja. wurde schließlich am 27.03.2007 gegen 0.20 Uhr im\nS.-Klinikum angetroffen. Der Zeuge Ja. gab bei der Entnahme der\nersten Blutprobe zunächst an, dass er den Wagen gefahren sei,\nerklärte aber im Folgenden, dass die Klägerin den Wagen gefahren\nsei. Die Klägerin meldete sich am nächsten Morgen gegen 09.30 Uhr\nbei der hiesigen Polizeidienststelle.\n\n5\n\nEin gegen die Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist\neingestellt worden. Der Zeuge Ja. ist durch Urteil des\nAmtsgerichtes Schleswig vom 24.08.2007 wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 8,00 €\nverurteilt worden. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf\ndie Ausführungen im Urteil (Bl. 91 - 96 der Ermittlungsakte) Bezug\ngenommen. Am 08.04. meldete die Klägerin den Schadensfall bei der\nBeklagten und forderte eine Regulierung. Mit Schreiben vom\n07.09.2007 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht endgültig\nab.\n\n6\n\nDie Klägerin trägt vor:\n\n7\n\nSie habe in der Bowlingbahn lediglich beobachten können, dass\nder Zeuge Ja. einen halben Liter Bier bestellt und ausgetrunken\nhabe. Zuvor habe sie bei ihm keinen Alkoholgenuss gesehen oder\nbemerkt. Sie habe keine Bedenken gehabt, den Zeugen Ja. fahren zu\nlassen, weil dieser ihrer Kenntnis nach nur ein Bier getrunken\nhatte und nach wie vor einen nüchternen Eindruck gemacht habe. Sie\nhabe dann bemerkt, dass der Zeuge Ja. innerorts recht schnell\ngefahren sei und habe ihn gebeten, nicht so schnell zu fahren.\nPlötzlich habe das Fahrzeug kurz vor der H.-kreuzung einen Schlag\nbekommen, sei ausgebrochen, ins Schleudern geraten und gegen ein in\nFahrtrichtung links gelegenes Haus, geprallt. Sie habe unter Schock\ngestanden und habe sich, ebenso wie der Zeuge Ja., vom Unfallort\nentfernt, ohne Herr ihrer Sinne zu sein. Sie sei durch die Nacht\ngeirrt und sei erst in den frühen Morgenstunden zu einem Bekannten\ngelangt, der sie anschließend zu einer Freundin verbracht habe. Mit\nihr habe sie sich dann zur Polizei begeben und anschließend erst\neinmal zum Krankenhaus zur Behandlung. Sie habe keine Kenntnis\ndavon gehabt, dass der Zeuge Ja. nicht mehr im Besitz einer\nFahrerlaubnis gewesen sei. Sie ist daher der Ansicht, die Beklagte\nsei zur Versicherungsleistung verpflichtet und beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr aus der\nmit der Beklagten abgeschlossenen Kraftfahrzeugvollversicherung den\nihr anlässlich des Schadensfalls vom 26.03.2007 in S. entstandenen\nSchaden an ihrem PKW BMW 320 i Cabrio, amtliches Kennzeichen XX-XX\nXXX, Erstzulassung 20.05.1996, nebst 5 % Zinsen seit dem 21.04.2007\nzu erstatten.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie trägt vor:\n\n12\n\nDie Klägerin habe eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie am\n26.03.2007 nach dem Unfall um 22.00 Uhr nicht vor Ort geblieben\nsei, nicht abgegeben, zumal auffalle, dass sie ganz offensichtlich\n- erst nachdem sie bei der Polizei am nächsten Tag um 09.30 Uhr\ngewesen sei, - ins Krankenhaus habe gehen wollen, mithin etwaige\nvon ihr behauptete Verletzungen jedenfalls nicht so schwer gewesen\nsein könnten, dass sie es für notwendig gehalten habe, sofort nach\ndem Unfall das Krankenhaus aufzusuchen. Die Klägerin habe sich auch\nzielgerichtet entfernt. Aus dem Protokoll im Antrag zur\nFeststellung der Blutalkoholkonzentration im Blut bezogen auf die\nBlutprobenentnahme des Zeugen Ja. sei festgehalten worden, dass\ndieser angegeben habe, am 26.03.2007 um 14.00 Uhr mit dem\nBiertrinken begonnen zu haben und am 26.03.2007, 21.30 Uhr, mit dem\nBiertrinken aufgehört zu haben. Dies bedeute, da die Klägerin mit\ndem Zeugen Ja. im Bowlingcenter zusammen gewesen sei, dass sie\nnotwendigerweise den Alkoholkonsum des Zeugen Ja. zum einen selbst\nbeobachtet habe, zum anderen aufgrund der hohen\nAlkoholbeeinflussung - wie dargestellt - die Trunkenheit des Zeugen\nJa. bemerkt haben müsse.\n\n13\n\nDie Klägerin habe daher gegen drei Kardinalregeln verstoßen,\nnämlich:\n\n14\n\n1) sich den Führerschein nicht zeigen zu lassen,\n\n15\n\n2) die Fahrt eines Betrunkenen ermöglicht zu haben,\n\n16\n\n3) Sich vom Unfallort entfernt zu haben.\n\n17\n\nAngesichts des dargestellten Promillegehaltes sei die\nDarstellung der Klägerin nicht nachvollziehbar, der Zeuge Ja. habe\nin der Zeit von 20.00 Uhr bis kurz vor 22.00 Uhr nur einen halben\nLiter Bier bestellt und ausgetrunken. Wenn dem so gewesen wäre, so\nhätte theoretisch der Zeuge Ja. um 22.00 Uhr einen Promillegehalt\nvon dann schon deutlich 1,5 - 1,6 Promille haben müssen, um auf die\ndann festgestellten Werte zu kommen. Gerade, weil, wie im Übrigen\nunstreitig ist, die Klägerin den Zeugen Ja. gut gekannt habe, müsse\nsie erkannt haben, dass dieser eben keinen nüchternen Eindruck\ngemacht habe, sondern - was angesichts eines derartigen\nPromillegehaltes feststehe - angetrunken bis betrunken gewesen\nsei.\n\n18\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nDas Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und den Inhalt\nder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 113 Js 11153/07 StA\nFlensburg mit den Parteien erörtert. Im Übrigen hat das Gericht\nBeweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ja., Br., Pa., Al., Pf.,\nMe., Ah. und Bi.. Wegen der weiteren Einzelheiten der\nBeweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2008 (Bl.\n38 d.A.) und 14.03.2008 ( Bl. 60 d.A.) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Feststellungsklage ist zulässig aber unbegründet.\n\n21\n\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet, im Rahmen der mit der Klägerin geschlossenen Kraftfahrzeugvollversicherung den anlässlich des Schadensfalls vom 26.03.2007 in S. entstandenen Schaden am PKW der Klägerin zu erstatten.\n\n22\n\nDie Beklagte ist aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin von einer Verpflichtung zur Leistung ihr gegenüber frei.\n\n23\n\nEs kann dabei dahinstehen, ob eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 2 b AKB vorliegt. Gemäß § 2 b Abs. 1 Ziffer 1 b AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Gemäß § 2 b Abs. 1 a. E. AKB befreit eine entsprechende Obliegenheitsverletzung den Versicherer zwar nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Ja., der ausdrücklich erklärt hat, der zum Schadenszeitpunkt erst 3 Monate alte Entzug der Fahrerlaubnis, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, muss bezweifelt werden, ob der der Beklagten obliegende Schuldnachweis (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 2 b AKB Randnr. 47) hier geführt ist.\n\n24\n\nEs spricht schon mehr dafür, eine Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG anzunehmen. Danach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbei führt. Für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit hätte es des Nachweises seitens der Beklagten bedurft, dass der Klägerin das Ausmaß der zur Fahruntüchtigkeit führenden Alkoholisierung des Zeugen Ja. bekannt oder jedenfalls grob fahrlässig unerkannt geblieben ist.\n\n25\n\nDie Klägerin selbst hat lediglich eingeräumt, dass sie den Zeugen ein Bier habe trinken sehen. Der Zeuge Ja. hat erkennbar versucht, die Klägerin zu entlasten, indem er zwar das Trinken von weiteren Bieren an dem Abend eingeräumt hat, aber von einem Umherwandern und einem „sich Durchschnorren“ gesprochen hat, so dass die Klägerin danach nicht notwendigerweise von den weiteren Bieren Kenntnis haben musste. Dem steht allerdings die Aussage des Zeugen Bi. entgegen, demzufolge der Zeuge Ja. die Biere durchaus in Gegenwart der Klägerin getrunken haben soll. Allerdings war der Zeuge Bi. an diesem Abend selbst alkoholisiert und hatte auch nur noch eine ungefähre Erinnerung an den Ablauf der Ereignisse in der Bowlingbahn. Jedenfalls war auch sein Eindruck derjenige, dass der Zeuge Ja. noch fahrtüchtig war, da er sich nach seinem Bekunden andernfalls nicht ins Auto gesetzt hätte. Auch muss die Alkoholisierung des Zeugen durchaus merkbar gewesen sein. Bei einer Blutalkoholpromillezahl von 1,11 ca 4 Stunden nach dem Vorfall dürfte die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt (ohne Berücksichtigung von Nachtrunk, für den es keinerlei Anhaltspunkte gibt) ca. 1,5 bis 1,6 Promille betragen haben. Dies ist bereits eine erkennbare Alkoholisierung. Bedenken, den Zeugen Ja. fahren zu lassen, hatte auch die Klägerin jedenfalls, denn auch nach der Aussage des Zeugen Ja. zögerte sie zunächst, ihm die Schlüssel auszuhändigen. Im Ergebnis kann aber auch dies dahinstehen.\n\n26\n\nDenn jedenfalls ist die Beklagte leistungsfrei, weil die Klägerin nach dem Verkehrsunfall gegen ihre Aufklärungsverpflichtung verstoßen hat, indem sie die Unfallstelle verlassen hat. Gemäß § 7 I Ziffer 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Gemäß § 7 V Ziffer 4 AKB besteht dann, wenn gegen diese Obliegenheit in der Fahrzeugversicherung verstoßen wird, Leistungsfreiheit nach Maßgabe des §§ 6 Abs. 3 VVG. Gemäß § 6 Abs. 3 VVG tritt die Leistungsfreiheit dann nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellungen im Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit gemäß § 7 AKB liegen hier vor. Dabei kann die Beklagte die unstreitige Verkehrsunfallflucht des Zeugen Ja. zwar nicht direkt der Klägerin zurechnen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Zeuge Ja. als Repräsentant der Klägerin anzusehen wäre. Hiervon kann man jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgehen. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vergl. BGH, NJW 1996, 2935). Hiervon kann man angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug, auch wenn es im Interesse des Zeugen von der Klägerin angeschafft wurde, diesem jedoch nicht dauerhaft überlassen wurde, nicht ausgehen. Das Fahrzeug ist dem Zeugen immer nur zeitweise überlassen worden. Der Zeuge hat sich sogar einmal, wie er eingeräumt hat, die Schlüssel selbstständig und ohne Wissen der Klägerin entnommen\n\n28\n\nDie Klägerin hat aber gegen eine ihr selbst als Versicherungsnehmerin obliegende Aufklärungsverpflichtung nach dem Unfall verstoßen, in dem sie sich selbstständig von dem Unfall entfernt hat. Als Versicherungsnehmerin und Halterin des Unfallfahrzeugs war die Klägerin objektiv verpflichtet, zur Aufklärung des Unfallgeschehens an der Unfallstelle zu bleiben und durfte diese nicht, wie geschehen, unmittelbar nach dem Unfall, bei dem fremdes Eigentum in erheblichem Umfange beschädigt worden war, verlassen. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin das Unfallfahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht selbst gefahren hat. Denn die versicherungsrechtliche Aufklärungspflicht ist unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer das Schadensereignis, für dessen Folge der Versicherer einzustehen versprochen hat, selbst verursacht hat. Sie obliegt dem Versicherungsnehmer schon dann, wenn es ihm möglich ist, selbst zur Aufklärung des Unfallgeschehens beizutragen (OLG Hamm, Versicherungsrecht 1987, 1083; Prölls/Martin, a.a.O., AKB § 7 AKB Randnr. 15). Die Obliegenheitsverletzung ist hier zwar folgenlos geblieben, da der Sachverhalt vollständig im nachhinein aufgeklärt werden konnte. Gemäß § 7 V Ziffer 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG ist bei folgenloser Verletzung der Aufklärungs- und Schadensminderungspflicht infolge der Relevanzrechtsprechung der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn der Verstoß generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers erheblich zu beeinträchtigen und wenn ein schweres Verschulden vorliegt.\n\n29\n\nBeide Voraussetzungen liegen hier jedoch vor. Da es nur auf die generelle Ereignung des Verstoßes, das Aufklärungsinteresse des Versicherers erheblich zu beeinträchtigen, ankommt, genügt es, dass das Bleiben am Unfallort oder die rechtzeitige Ermöglichung der erforderlichen Feststellung nach einem unerlaubten oder berechtigten Verlassen der Unfallstelle die Aufklärung des Unfalls hätte fördern können und die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung an sich geeignet war, diese Aufklärung zu beeinträchtigen. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin Mitfahrerin in dem von ihr versicherten Fahrzeug war, hätte ihr Bleiben am Unfallort die Aufklärung des Unfalls fördern können und das Verlassen der Unfallstelle war daher an sich auch geeignet, diese Aufklärung zu beeinträchtigen (vergl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 99 f; OLG Hamm NJW-RR 1993, 101; Prölls/Martin a.a.O. Randnr. 17). Das Verschulden der Klägerin ist auch schwerwiegend. Die Klägerin hat den schwerwiegenden Unfall selbst mit erlebt. Dass bei einem derartig schwerwiegenden Unfall sie als Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den Versicherer bei der Aufklärung zu unterstützen und sich nicht vom Unfallort zu entfernen, ist eine elementare, allgemein bestehende und bekannte Verpflichtung (Prölls/Martin, a.a.O. Randnr. 53). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe unter Schock gestanden, lässt dies ihr Verschulden nicht entfallen. Denn selbst bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist vorsätzliches Handeln möglich; der normale Unfallschock erreicht nur selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit ausschließende Bewusstseinsstörung eintritt (Prölls/Martin,a.a.O. Randnr. 54 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin hat sich auf den Zuruf des Zeugen Ja. zielgerichtet aus dem Fahrzeug entfernt. Sie hat dann gegen 23.40 Uhr, mithin ca. 1 Stunde und 40 Minuten später, ihren früheren Lebensgefährten, den Zeugen Br. aufgesucht. Sie hatte mithin über 1 ½ Stunden Zeit, sich von dem Schock des Unfalls zu erholen. Obwohl der Zeuge Br. ihr erklärt hat, sie müsse die Polizei benachrichtigen, hat die Klägerin erklärt, sie wolle zunächst mal zu einem Bekannten oder zu einer Freundin und dann erst zur Polizei. Dieses hat die Zeugin Pa. bestätigt. Auch wenn beide Zeugen davon berichteten, dass die Klägerin noch etwas „durcheinander“ gewesen sei, gibt es nicht genügend Anhaltspunkte, davon auszugehen, sie habe nicht gewusst, was sie tat. Denn gegenüber beiden Zeugen hat sie jedenfalls davon berichtet, dass es in der F.straße einen Unfall mit ihrem Fahrzeug gegeben hat und dass sie dann weggelaufen sei. Sie hatte also auch noch eine regelrechte Erinnerung an den Unfall und war auch ansprechbar, in dem sie nämlich auf die Erklärung der Zeugen, sie müsse sich bei der Polizei melden, ausweislich der Aussage der Zeugin Pa., gesagt hat, sie müsse erst wissen, was mit den Anderen sei. Trotz des ausdrücklichen Hinweises der Zeugen Br. und Pa., die Polizei wenigstens nunmehr zu informieren, meldete sich die Klägerin erst am nächsten Morgen um 09.30 Uhr bei der Polizeidienststelle, mithin weitere 9 Stunden später. Dieses ist ein erheblicher Verstoß gegen die der Klägerin gemäß § 7 AKB obliegende Aufklärungsverpflichtung, die daher auch zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führt.\n\n30\n\nNach alledem war die Klage mit der gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.\n\n31\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/104257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2008-04-25/2-c-137-07","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/104257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/104257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schleswig/2008-04-25/2-c-137-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/104257","retrieved":"2026-07-08 23:59:39.566672+00:00"}}