{"status":"available","doknr":"OLD189651","ecli":"ECLI:DE:AGRS:2013:0913.8C174.13.00","court":"Amtsgericht Remscheid","senate":null,"decided":"2013-09-13","aktenzeichen":"8 C 174/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nGegen diese Entscheidung wird die Berufung zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsschutzversicherer wegen der nach Auffassung der Klägerseite entstandenen Gebühren nach der Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 135,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Anspruch.\n\n3\n\nDem Kläger wurde vorgeworfen, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten zu haben, weshalb er mit Datum vom 05.11.2012 einen Bußgeldbescheid erhielt, wonach er eine Geldbuße von 120,00 EUR zahlen sollte; ferner erhielt er 3 Punkte im Verkehrszentralregister.\n\n4\n\nDer Kläger hatte sich mit seinem Prozessbevollmächtigten über die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels intensiv auseinandergesetzt, zumal der Kläger als Kraftfahrer tätig ist, weshalb es ihm im besonderen Maße darauf ankommt, Eintragungen in das Verkehrszentralregister zu verhindern.\n\n5\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Ermittlungsakten eingesehen und die Angelegenheit mit dem Kläger besprochen. Es ist dann eine Übereinkunft erzielt worden, gegen den Bußgeldbescheid kein Rechtsmittel einzulegen, da der Erfolg der Durchführung des Einspruchsverfahrens zweifelhaft war. Dementsprechend wurde der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die bei ihm entstandenen Kosten mit der Rechnung vom 27.11.2012 über den Kläger abgerechnet und die Rechnung an die Beklagte, die ihre Eintrittspflicht gegenüber dem Unterzeichner bestätigt hatte, weitergeleitet.\n\n6\n\nDie Beklagte strich die geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 135,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Rechnung unter Hinweis darauf, dass eine solche Gebühr nicht angefallen sei, da der Rechtsanwalt, der an der Einstellung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens im Sinne des RVG VV 5115 Abs. 2 mitgewirkt hat, diese Gebühr nicht erhält, wenn auf eine Förderung des Verfahren gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.\n\n7\n\nDer Kläger ist der Auffassung, bei Entstehen der Gebühr komme es lediglich darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus der Arbeit des Rechtsanwalts mit dem Mandanten sich ergebe.\n\n8\n\nWenn der Kläger eine Einspruchseinlegung gewünscht habe, von der aber abgeraten worden sei, sei dies ein typischer Fall einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit.\n\n9\n\nEs könne nicht sein, dass man lediglich wegen der Gebühren einen Einspruch einlegen müsse, um diesen dann kurze Zeit später zurückzunehmen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 160,65 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 freizustellen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte behauptet:\n\n15\n\nDie Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG sei nicht entstanden, da keiner der in Absatz 1 abschließend aufgezählten Tatbestände vorliege.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig überreichten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von der anwaltlichen Gebührenrechnung auch in Höhe der nach Nr. 5115 VV RVG entstandenen Gebühr in Höhe von 135,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.\n\n20\n\nDie Gebühr ist nicht entstanden.\n\n21\n\nNach Satz 1 gemäß Nr. 5115 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird.\n\n22\n\nWenn der Kläger meint, die Nichteinlegung des Einspruchs stehe der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gleich, liegen die Voraussetzungen einer Analogie hier allerdings nicht vor.\n\n23\n\nWie die Beklagte zutreffend ausführt, muss aufgrund der Formulierung des Gesetzgebers in Ziffer 5115 VV RVG einer der genannten Fälle von Absatz 1 vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist.\n\n24\n\nDass hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nicht erkennbar.\n\n25\n\nVielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass die Gebühr dann entsteht, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, nicht aber bei jedweder auf die Förderung gerichteten Tätigkeit.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 511 Abs. 4 ZPO. Es handelt sich um einen Fall grundsätzlicher Bedeutung.\n\n29\n\nStreitwert: 160,65 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/189651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2013-09-13/8-c-174-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/189651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/189651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-remscheid/2013-09-13/8-c-174-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/189651","retrieved":"2026-07-09 01:05:54.843131+00:00"}}