{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_marl/j2019/36_F_290_18_Beschluss_20190214","ecli":"ECLI:DE:AGRE3:2019:0214.36F290.18.00","court":"Amtsgericht Marl","senate":"Familiengericht","decided":"2019-02-14","aktenzeichen":"36 F 290/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Antragstellerin verlangt mit Antrag vom 15.01.2019, Bl. 48 der Akte, von dem Antragsgegner Freistellung von der Verfahrensgebühr für Verfahren über die Prozesskostenhilfe nach Nr. 3335 RVG i.H.v. 343,68 €, weil der Antragsgegner den Volljährigenunterhalt erst mit Jugendamtsurkunde vom 14.09.2018 nach Anhängigkeit des Verfahrenskostenhilfegesuchs vom 27.08.2018 am 29.08.2018 (vergleiche Eingangsstempel Bl. 1 der Akte) hat titulieren lassen.\n\nDas diesbezügliche Verfahrenskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, da kein  Anspruch aus §§ 280,286 BGB auf Ersatz der Verfahrensgebühr besteht. Bei dieser handelt es sich nicht um einen Verzugsschaden, weil sie nicht durch den Verzug des Schuldners sondern durch die Anhängigmachung eines Zahlungsantrages in der Hauptsache sowie eines Verfahrenskostenhilfeantrages bei Gericht verursacht wird. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist kein Raum, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden. Ihre Erstattung richtet sich allein nach prozessrechtlichen Grundsätzen. Lediglich Aufwendungen, die vor Beginn eines Prozesses gemacht werden und deren Entstehungsgrund nicht der Rechtsstreit selbst ist, können Gegenstand eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sein (BGH WM 87, S.247, Rn.30,31). Dementsprechend verhält sich die dem Gericht bekannte und zugänglicher Rechtsprechung allein über die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, welche als Verzugsschaden anerkannt ist.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.\n\nDies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.\n\nSoweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht\n\n1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder\n\n2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.\n\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marl/2019-02-14/36-f-290-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marl/2019-02-14/36-f-290-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:28.993624+00:00"},"card":{"id":"ag-marl/2019-02-14/36-f-290-18","court":"AG Marl","court_id":"ag-marl","court_as_stated":"Amtsgericht Marl","panel":"Familiengericht","date":"2019-02-14","dockets":["36 F 290/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGRE3:2019:0214.36F290.18.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_marl/j2019/36_F_290_18_Beschluss_20190214","ecli":"ECLI:DE:AGRE3:2019:0214.36F290.18.00"},"cite_as":"AG Marl, Beschluss vom 14.02.2019 – 36 F 290/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marl/2019-02-14/36-f-290-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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