{"status":"available","doknr":"OLD460057","ecli":"ECLI:DE:AGRE3:2018:1211.15F322.18.00","court":"Amtsgericht Marl","senate":null,"decided":"2018-12-11","aktenzeichen":"15 F 322/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Antrag der Kindesmutter auf einstweilige Anordnung hinsichtlich der Auskunftserteilung durch den Ergänzungspfleger (§ 1686 BGB entsprechend), in welcher medizinischen Behandlung sich H befindet, zurückgewiesen.\n\nDie Kindesmutter trägt die Kosten dieses Verfahrens.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 1500,-€ festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Kindesmutter ist durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 22.08.2018 -II-2 UF 70/18- unter anderem der Teilbereich \" Recht der Gesundheitsfürsorge\" entzogen worden.\n\n3\n\nDieser und auch weitere Teilbereiche sind dem Jugendamt der Stadt I als Ergänzungspfleger übertragen worden.\n\n4\n\nIm Rahmen der stattfinden Hilfeplangespräche hat die Kindesmutter jederzeit die Möglichkeit, von dem Ergänzungspfleger Auskunft über die gesundheitliche Situation des Kindes zu bekommen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.\n\n5\n\nDies setzt selbstverständlich ein konstruktives Mitarbeiten der Kindesmutter voraus.\n\n6\n\nEiner weiteren gerichtlichen Regelung hinsichtlich des Auskunftsrechtes bedarf es nicht.\n\n7\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n8\n\nGegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\n\n9\n\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht – Marl eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/460057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marl/2018-12-11/15-f-322-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/460057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/460057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marl/2018-12-11/15-f-322-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/460057","retrieved":"2026-07-09 07:52:17.650825+00:00"}}