{"status":"available","doknr":"OLD298710","ecli":"ECLI:DE:AGRE3:2002:0315.23C429.01.00","court":"Amtsgericht Marl","senate":null,"decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"23 C 429/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen \n\n 2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 3\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n 4\n\nDer Kläger kann von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 31.07.2001 weder unbedingt noch Zug um Zug gegen Rückabtretung von Regressansprüchen verlangen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 . 2 BGB. \n\n 5\n\nDie Beklagten sind nicht verpflichtet, die vom Kläger aufgewandten Kosten für die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug in Höhe von 595,66 DM zu erstatten. Bei den durch das Sachverständigengutachten festgestellten Reparaturkosten von 1.042,65 DM hat der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die Einholung des Gutachtens war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.\n\n 6\n\nBei Bagatellschäden hat der Geschädigte von der Einholung eines Gutachtens abzu- sehen. Diese Bagatellgrenze, die heute bei mindestens 1.500,00 DM angesiedelt ist, ist mit Reparaturkosten von 1.042,65 DM nicht überschritten. \n\n 7\n\nDie durch einfache Augenscheinseinnahme feststellbaren Schäden am Fahrzeug des Klägers ließen auch nicht der Vermutung Raum, über die sichtbaren Schäden hinaus seien weitere nicht sichtbare Schäden vorhanden. Ausweislich der dem Gutachten beigefügten Fotos handelte es sich bei den Schäden lediglich um geringfügige Blech- und Lackierungsschäden. \n\n 8\n\nDarüberhinaus waren keine Umstände vorhanden, aus denen der Kläger eine Berechtigung ziehen konnte, sofort ein schriftliches Sachverständigengutachten erstatten zu lassen. Er war daher im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, sein Fahrzeug zunächst einer Werkstatt vorzuführen. Erst wenn diese ihm bestätigt hätte, dass der Schaden möglicherweise über der Bagatellgrenze liegen könnte, hätte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlassen dürfen. \n\n 9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marl/2002-03-15/23-c-429-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-marl/2002-03-15/23-c-429-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298710","retrieved":"2026-07-09 03:22:34.399986+00:00"}}