{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bochum/ag_recklinghausen/j2022/19_C_107_21_Urteil_20220315","ecli":"ECLI:DE:AGRE1:2022:0315.19C107.21.00","court":"Amtsgericht Recklinghausen","senate":"Abteilung 19","decided":"2022-03-15","aktenzeichen":"19 C 107/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDie Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 180,98 Euro, insbesondere nicht aus dem Krankenversicherungsvertrag.\n\nSoweit die Beklagte den die Klägerin behandelnden Zahnarzt zur medizinischen Begründung für eine beabsichtigte Behandlung auffordert, ist sie verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Dies hat die Beklagte durch Zahlung von 39,46 Euro an den behandelnden Zahnarzt bereits erfüllt.\n\nEin über diesen Betrag hinausgehenden Anspruch hat der Zahnarzt, für den die Erstellung der Begründung eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag mit der Klägerin ist, nicht. Zurecht hat die Beklagte neben den Auslagen des Zahnarztes dessen Aufwendungen lediglich nach dem 3,5fachen Satz nach Nr. 75 GOÄ berechnet. Denn nach §§ 630a Abs. 1, 630b, 612 Abs. 2 BGB gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die übliche Vergütung als vereinbart. Ein konkrete Vereinbarung hat die Klägerin nicht dargelegt.\n\nÜblich ist für die Erstellung einer medizinischen Begründung allenfalls eine Vergütung nach der GOÄ. Denn es handelt sich um eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Sie ist für die Krankenversicherung, die als Dritte die Vergütung zu leisten hat, erforderlich, um die medizinische Notwendigkeit der Behandlung prüfen zu können. Mitnichten hat die Beklagte von dem Zahnarzt dazu ein Gutachten angefordert, das eine höhere Vergütung begründen könnte. In dem von der Klägerin\n\nselbst vorgelegten Schreiben der Beklagten an den Zahnarzt vom 23.02.2021, Bl. 8 d.A., fordert diese lediglich eine Medizinische Begründung an. Eine solche Begründung unterscheidet sich deutlich von einem Gutachten. Ein Gutachten ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage. Wenigstens in Medizin oder Psychologie ist ein Gutachten ein wissenschaftliches Produkt in Form eines Berichts und nutzt entsprechende Verfahren. Die medizinische Begründung dagegen kann jeder behandelnde Arzt, ohne Sachverständiger zu sein und ohne wissenschaftliche Verfahren zu berücksichtigen, erstellen. Nichts anderes hat die Beklagte verlangt. Auch die von dem Zahnarzt erstellte Begründung vom 03.03.2021, Bl. 13 d.A., lässt eine wissenschaftlich fundiert begründete Begutachtung nicht erkennen. Allein der Umfang der Begründung spricht schon gegen ein Gutachten.\n\nMangels Hauptanspruch besteht auch kein Zinsanspruch.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_recklinghausen/j2022/19_C_107_21_Urteil_20220315.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2022-03-15/19-c-107-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630a","ref_norm":"630a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630b","ref_norm":"630b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_recklinghausen/j2022/19_C_107_21_Urteil_20220315.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_recklinghausen/j2022/19_C_107_21_Urteil_20220315.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2022-03-15/19-c-107-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_recklinghausen/j2022/19_C_107_21_Urteil_20220315.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:27.448373+00:00"}}