{"status":"available","doknr":"OLD257683","ecli":"ECLI:DE:AGRE1:2008:0214.51C62.08.00","court":"Amtsgericht Recklinghausen","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"51 C 62/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1). Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,25 € nebst Zinsen\n\n in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz \n\n der EZB seit dem 22.12.2007 zu zahlen.\n\n Im übrigen – hinsichtlich der geringfügigen Zinszuvielforderung – \n\n wird die Klage abgewiesen.\n\n2). Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4). Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.\n\n5). Der Streitwert wird auf 59,25 € festgesetzt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.\n\n 3\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 4\n\nDie Klage ist gemäß § 398 ff. BGB in Verbindung mit den §§ 7, 17, 18 StVG begründet.\n\n 5\n\nAuf den Kläger sind die Ansprüche des Herrn L gegen den Beklagten \n\n 6\n\nim Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB übergegangen.\n\n 7\n\nHerr L hatte gegen den Beklagten aufgrund des Unfallgeschehens vom 16.06.2007 gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG einen Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Schäden, dazu gehören auch die Sachverständigenkosten.\n\n 8\n\nDass der Beklagte für die unfallbedingten Schäden haftet, ergibt sich daraus, \n\n 9\n\ndass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte den genannten Unfall verschuldet und damit auch im Sinne der §§ 7, 17 StVG verursacht hat.\n\n 10\n\nDie Sachverständigenkosten gehören mit zum Unfallschaden im Sinne der\n\n 11\n\n§§ 249 ff. BGB, da ein Kfz.-Sachverständigengutachten in aller Regel erforderlich ist, \n\n 12\n\num die unfallbedingten Schäden festzustellen und dafür Ersatz zu erlangen.\n\n 13\n\nDass vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, indem ein Gutachten nicht erforderlich ist, \n\n 14\n\nist vom Beklagten – der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt – nicht dargetan worden.\n\n 15\n\nDer Sachverständige hat gegenüber Herrn L Ansprüche aus §§ 631, 632 BGB \n\n 16\n\nin Höhe von 358,23 € geltend gemacht.\n\n \n 17\n\nDarauf hat die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich lediglich\n\n 18\n\n298,98 € gezahlt.\n\n 19\n\nDer Beklagte schuldet auch den Differenzbetrag von 59,25 €.\n\n 20\n\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.01.2008 (Blatt 19 der Akten) vorgetragen, \n\n 21\n\ndass seine Kfz.-Haftpflichtversicherung ihm von der Zahlung des genannten Restbetrages abgeraten habe, da die Rechnung des Klägers überzogen sei.\n\n 22\n\nDer Beklagte teilt nicht mit, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Umstände er die Rechnung des Klägers für überzogen hält.\n\n 23\n\nDer Kläger hat seine gutachterliche Tätigkeit für Herrn L nach Maßgabe\n\n 24\n\neiner Honorartabelle (vergleiche Blatt 7 der Akte) abgerechnet und dabei das Mindestgrundhonorar für einen Gegenstandswert bis 1.000,00 € (216,00 €) zugrunde gelegt.\n\n 25\n\nWegen der weiteren Rechnungspositionen wird auf die vom Kläger zu den Akten überreichte Ablichtung (Blatt 8 der Akten) Bezug genommen.\n\n 26\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass diese Honorarberechnung des Klägers zu einem überzogenen Honorar geführt hat.\n\n 27\n\nNach der langjährigen Erfahrung des Gerichts handelt es sich um ein völlig übliches Honorar.\n\n 28\n\nDem steht nicht die vorgerichtlich von der Kfz.-Versicherung des Beklagten erhobene Einwendung entgegen, dass nach den Empfehlungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für das Jahr 2007 vorliegend ein angemessenes und übliches Honorar lediglich \n\n 29\n\n298,98 € betragen habe.\n\n 30\n\nDie Berechnung des Betrages von 298,98 € ist jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden.\n\n 31\n\nWelche Gesichtspunkte der genannten Empfehlungen man zur Berechnung zugrundegelegt hat, ist nicht ersichtlich.\n\n 32\n\nDer Unfallgegner des Beklagten und Auftraggebers des Klägers, Herr L, \n\n 33\n\nhat die Honorartabelle des Beklagten am 18.06.2007 unterschrieben und damit eine Vergütung nach dieser Tabelle vereinbart (vergleiche Ablichtung Blatt 7 der Akten).\n\n 34\n\nEs ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan worden, dass Herr L mit dieser Vereinbarung gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß\n\n 35\n\n§ 254 BGB verstoßen hat, indem er eine völlig unangemessene Vergütung des Sachverständigen vereinbart hat.\n\n 36\n\nDamit gehört das vom Kläger mit seiner Rechnung vom 19.06.2007 berechnete Entgelt für die Erstattung des Gutachtens in voller Höhe zum Schadensersatzanspruch des Herrn L, der in dieser Höhe im Wege der Abtretung auf den Kläger übergegangen ist.\n\n 37\n\nDie Entscheidung über die zugesprochene Zinsforderung beruht auf den §§ 286, \n\n 38\n\n288 Abs. 1 BGB.\n\n 39\n\nNach diesen Vorschriften kann der Kläger Verzugszinsen lediglich in Höhe von\n\n 40\n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen.\n\n 41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 42\n\nDie geringfügige Zinszuvielforderung hat sich nicht kostensteigernd ausgewirkt \n\n 43\n\nund konnte daher bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt bleiben.\n\n 44\n\nDie Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO nicht zugelassen worden.\n\n 45\n\nDer Streitwert ist gemäß § 3 ZPO festgesetzt worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2008-02-14/51-c-62-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2008-02-14/51-c-62-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257683","retrieved":"2026-07-09 02:22:01.899910+00:00"}}