{"status":"available","doknr":"OLD268322","ecli":"ECLI:DE:AGRE1:2006:1123.55C142.06.00","court":"Amtsgericht Recklinghausen","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"55 C 142/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 965,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten, die in Folge eines Verkehrsunfalles am 26.10.2005 entstanden sind. Die grundsätzliche \n\n 3\n\nVerpflichtung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht fest. \n\n 4\n\nBei dem Verkehrsunfall ist ein Sachschaden in Höhe von 8.732,34 Euro entstanden. Die Wertminderung wurde mit 2.500,00 Euro beziffert. \n\n 5\n\nDie geltend gemachten Gutachterkosten belaufen sich auf 965,96 Euro. Eine \n\n 6\n\nErstattung dieser Kosten ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Bezüglich der Gutachtenrechnung und des Gutachtens selbst wird auf Bl. 16 f. d. A. Bezug genommen. \n\n 7\n\nDer Kläger hat mit seiner ursprünglichen Klage die Zahlung des Betrages an den U O geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Kläger einen \n\n 8\n\nÜberweisungsträger vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er die fragliche Summe inzwischen an den U O überwiesen hat.\n\n 9\n\nDer Kläger trägt vor, dass die Höhe der Gutachterkosten nicht zu beanstanden sei. Bei der streitgegenständlichen Schadenshöhe sei der Betrag von 965,96 Euro nicht zu beanstanden und entspreche billigem Ermessen im Sinne von §§ 315 f. BGB. \n\n 10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n 11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 965,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von\n\n 12\n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 zu zahlen.\n\n 13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 15\n\nBezüglich der ursprünglichen Antragstellung hat die Beklagte vorgetragen, dass der Klage das Rechtschutzinteresse fehle. \n\n 16\n\nDes Weiteren trägt die Beklagte vor, dass die Höhe der Gutachterkosten unangemessen sei. Es habe sich bei dem fraglichen Gutachten um ein \n\n 17\n\nMassengutachten gehandelt, das in keinem Falle den zu Grunde liegenden Aufwand rechtfertige. Die Beklagte bestreitet auch die geltend gemachten Fahr-, Foto-, Schreib, Porto- und Telefonkosten.\n\n 18\n\nHilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes \n\n 19\n\nwegen vermeintlicher Ansprüche gegen den Sachverständigen.\n\n 20\n\nWegen des weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 22\n\nDie Klage hat in vollem Umfang Erfolg. \n\n 23\n\nDer Kläger kann die Zahlung der Gutachterkosten an sich verlangen. \n\n 24\n\nDas Gericht hat es zunächst für angemessen gehalten, den Klageantrag \n\n 25\n\ndahingehend auszulegen, dass nach Vorlage des Überweisungsträgers nicht mehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den U, sondern an den Kläger selbst begehrt wird. Diese Auslegung des Antrages entspricht dem wohlverstandenen Interesse des Klägers. Eine Verurteilung zur Zahlung an den U würde keinen Sinn mehr machen, nachdem der Kläger nunmehr selbst die entsprechende Zahlung \n\n 26\n\nvorgenommen hat. \n\n 27\n\nDie grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz für den Verkehrsunfallverursacher steht außer Frage. Für die Entscheidung des Rechtsstreits war vorliegend von Bedeutung, ob die Gutachterkosten in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig sind. Das Gericht hatte daran im Ergebnis keinen Zweifel. \n\n 28\n\nFür die Bemessung von Gutachterkosten sind im hiesigen Bezirk keinerlei \n\n 29\n\nGebührenrichtlinien vorhanden. Die Frage, ob geltend gemachte Gutachterkosten erstattungsfähig sind, richtet sich somit gemäß §§ 315 f. BGB nach billigem Ermessen. \n\n 30\n\nDas Gericht hat keine Veranlassung, die Höhe der Gutachterkosten im vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Schadenshöhe bewegt sich das geltend gemachte Gutachterhonorar in einem Bereich von etwa 10 %. Zu \n\n 31\n\nberücksichtigen ist auch noch der Betrag der Wertminderung in Höhe von 2.500,00 Euro. Ein derartiger Bemessungsfaktor ist aus der Erfahrung des Gerichtes als nicht unangemessen zu bewerten. In den meisten Verkehrsunfallrechtstreitigkeiten, die das erkennende Gericht zu entscheiden hatte, ging es um Gutachterkosten, die etwa in einem Bereich von 10 bis 12 % der Schadenshöhe lagen. Das Gutachten des U O bewegt sich in diesem Rahmen.\n\n 32\n\nDas Gericht vermag sich auch nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Massengutachten gehandelt habe. Das vorgelegte Gutachten entspricht dem Rahmen, der bei der Abgabe von Gutachten nach Verkehrsunfallgeschehen üblich ist.\n\n 33\n\nDas Bestreiten der Beklagten bezüglich der geltend gemachten Porto-, Schreib- und Fotokosten hält das Gericht ebenfalls für nicht erheblich. Die insofern vorliegenden Summen sind in keiner Weise als überzogen zu bewerten und entsprechen dem \n\n 34\n\nüblichen Rahmen. \n\n 35\n\nEs bestand auch keine Veranlassung, der Beklagten ein irgendwie geartetes \n\n 36\n\nZurückbehaltungsrecht zuzusprechen, das zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen könnte. Aus den oben gemachten Ausführungen geht hervor, dass keinerlei \n\n 37\n\nRückzahlungsansprüche des Klägers gegenüber dem U O zu erwarten sind. Die Höhe der Gutachterkosten bewegen sich in einem angemessenen Rahmen und begründen keinerlei Rückzahlungsverpflichtungen. \n\n 38\n\nDer Zinsanspruch ist begründet aus Verzugsgesichtspunkten.\n\n 39\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2006-11-23/55-c-142-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2006-11-23/55-c-142-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268322","retrieved":"2026-07-09 02:37:20.990121+00:00"}}