{"status":"available","doknr":"OLD280828","ecli":"ECLI:DE:AGRE1:2005:0419.13C622.04.00","court":"Amtsgericht Recklinghausen","senate":null,"decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"13 C 622/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen. \n\n Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als \n\n Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 618,88 € nebst Zinsen \n\n in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2004 zu zahlen.\n\n \n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) \n\n als Gesamtschuldner zu 26 % und der Kläger darüber hinaus zu weiteren 74 \n\n %.\n\n \n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) \n\n können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n\n 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die \n\n Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger und der Beklagte zu 1) machen mit der Klage und Widerklage Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 08.08.2004 auf einer provisorisch eingerichteten Parkfläche an der T in S geltend.\n\n 3\n\nDie Parkfläche war aufgrund einer Sonderveranstaltung auf einem Acker eingerichtet worden. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) \n\n 4\n\nhaftpflichtversicherten Fahrzeug auf dem Zufahrtsweg des Parkplatzes. Rechts und links von diesem befanden sich Parkbuchten. Der Beklagte zu 1) setzte am Ende der Zufahrt zurück. Es kam dabei zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, der \n\n 5\n\nseinerseits rückwärts aus einer Parkbucht herausgefahren war, aus streitiger \n\n 6\n\nUrsache. \n\n 7\n\nDem Kläger entstanden Schäden in Höhe von insgesamt 3.419,61 Euro. Die \n\n 8\n\nBeklagte zu 2) zahlte hierauf ausgehend von einer Haftungsquote von 50 % 1.709,80 Euro.\n\n 9\n\nDer Beklagte zu 1) macht widerklagend ebenfalls 50 % der ihm entstandenen \n\n 10\n\nSchäden geltend.\n\n 11\n\nDer Kläger und die Widerbeklagte zu 2) behaupten, der Kläger sei ca. 1/2 Meter mit geringfügiger Geschwindigkeit aus der Parkbucht herausgefahren, als der Beklagte zu 1) an ihm vorbeigefahren sei. Der Kläger sei dann stehengeblieben. Der Beklagte zu 1) habe weiter zurückgesetzt und sei mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger schon länger gestanden. Der Beklagte zu 1) sei auch nicht mit Schrittgeschwindigkeit sondern deutlich schneller gefahren. \n\n 12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 13\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.709,80 Euro \n\n 14\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n 15\n\n01.09.2004 sowie weiter nicht festsetzungsfähige, außergerichtliche \n\n 16\n\nanwaltliche Kosten in Höhe von 63,34 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen \n\n 17\n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.\n\n 18\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 20\n\nDer Beklagte zu 1) beantragt widerklagend,\n\n 21\n\nden Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n 22\n\nan ihn 618,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz\n\n 23\n\nseit dem 25.09.2004 zu zahlen. \n\n 24\n\nDer Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen, \n\n 25\n\ndie Widerklage abzuweisen. \n\n 26\n\nDie Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe vorsichtig und langsam \n\n 27\n\nzurückgesetzt. Plötzlich und unvermittelt sei der Kläger mit seinem Fahrzeug \n\n 28\n\nrückwärts aus der Parkbucht herausgefahren, wodurch die Fahrzeuge kollidiert \n\n 29\n\nseien. Der Kläger habe sich zumindest bis kurz vor der Kollision noch in \n\n 30\n\nRückwärtsbewegung befunden und sei erst mit der Kollision zum Stillstand gelangt. Der Verkehrsunfall habe sich in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen \n\n 31\n\nZusammenhang mit dem Rückwärtsfahren beider Fahrzeuge ereignet. \n\n 32\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des \n\n 33\n\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19.04.2005 verwiesen.\n\n 34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 35\n\nDie Klage ist nicht begründet, während die Widerklage begründet ist. \n\n 36\n\nDie Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge des Klägers und des \n\n 37\n\nBeklagten zu 1) führt dazu, dass der Verkehrsunfall von beiden zu jeweils 50 % \n\n 38\n\nverschuldet wurde. Da der Kläger bereits 50 % der ihm entstandenen Schäden \n\n 39\n\nersetzt erhalten hat, stehen ihm darüber hinaus keine weiteren \n\n 40\n\nSchadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \n\n 41\n\n§ 3 Nr. 1 PflVG zu. Demgegenüber kann der Beklagte zu 1) Ersatz von 50 % der ihm entstandenen Schäden, es sind dies 618,88 Euro, verlangen.\n\n 42\n\nDer Verkehrsunfall war weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) ein \n\n 43\n\nunabwendbares Ereignis. Selbst nach den Vorbringen des Klägers hätte er den \n\n 44\n\nVerkehrsunfall vermeiden können, indem er wieder vorwärts in die Parkbucht \n\n 45\n\ngefahren wäre. Nach seinen Erklärungen im Termin war der Beklagte zu 1) noch \n\n 46\n\n50 Meter von ihm entfernt, als er begann, rückwärts zu fahren. Ein besonders \n\n 47\n\numsichtiger und vorsichtiger Fahrer hätte dann sein Fahrzeug wieder in die \n\n 48\n\nParkbucht gefahren, da er nicht ausschließen konnte, von dem rückwärtsfahrenden Beklagten zu 1) übersehen zu werden.\n\n 49\n\nDass der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, behaupten die Beklagten selbst nicht. Nach der damit vorzunehmenden Haftungsaufhebung ist der Verkehrsunfall von dem Kläger und von dem Beklagten zu 1) zu gleichen Teilen \n\n 50\n\nverursacht worden. Sowohl den Kläger als auch den Beklagten zu 1) traf eine \n\n 51\n\nallgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO, als diese rückwärts auf dem \n\n 52\n\nParkplatzgelände fuhren. Der Kläger ist beweispflichtig, dass der Verkehrsunfall auf einem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1) beruht. Er hätte deshalb beweisen müssen, dass er im Zeitpunkt der Kollision bereits eine erhebliche Zeit \n\n 53\n\ngestanden hatte und der Beklagte zu 1) deshalb seinem Fahrzeug hätte ohne \n\n 54\n\nweiteres ausweichen können. Diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht zur \n\n 55\n\nÜberzeugung des Gerichts zu erbringen vermocht. Der nicht unfallbeteiligte Zeuge O hat zwar als solches bestätigt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision bereits \n\n 56\n\ngestanden hatte. Zuverlässige Angaben dazu, wie lange er bereits im Zeitpunkt der Kollision stand, konnte der Zeuge jedoch nicht machen. Er hat zunächst geschätzt, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug des \n\n 57\n\nBeklagten zu 1) etwa 5 bis 7 Meter betragen hatte, als der Kläger zum Stillstand \n\n 58\n\ngekommen war. Auf weiteres Befragen hat er jedoch auch einen größeren Abstand für möglich gehalten. Aus seiner Aussage im Übrigen ergibt sich jedoch, dass der Verkehrsunfall noch im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren des Klägers aus der Parklücke stammt. Der Zeuge hat nämlich ausgesagt, es sei alles ziemlich schnell gegangen. \n\n 59\n\nAuch nach der Aussage der Zeugin N stand der Verkehrsunfall noch im Zusammenhang damit, dass der Kläger rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war. \n\n 60\n\nDieser hatte sich im Fahrzeug des Beklagten zu 1) als Beifahrerin befunden und hat nach ihrer Aussage ihrerseits während des Zurücksetzens des Beklagten zu 1) über die linke Schulter zurück geguckt. Sie hat bekundet, es habe dann plötzlich geknallt. Sie habe das andere Fahrzeug nicht mehr rückwärts aus der Parklücke \n\n 61\n\nherausfahren sehen. Das Fahrzeug ihres Mannes sei hinten seitlich beschädigt \n\n 62\n\nworden. Dies würde dafür sprechen, dass der Kläger erst rückwärts gefahren war, als sich der Beklagte zu 1) bereits etwa auf gleicher Höhe befand. \n\n 63\n\nDie Aussagen der weiter vernommenen Zeugen L und N sind im \n\n 64\n\nWesentlichen unergiebig. Der Zeuge L, der sich ebenfalls im Fahrzeug des \n\n 65\n\nBeklagten zu 1) befand, hatte sich nicht umgesehen, als der Beklagte zu 1) \n\n 66\n\nrückwärts gefahren war. Auch der Zeuge N, der sich im Fahrzeug des Beklagten zu 1) befand, war erst im Zeitpunkt der Kollision auf das Fahrzeug des Klägers \n\n 67\n\naufmerksam geworden. \n\n 68\n\nDie Beklagte zu 2) hat auf die dem Kläger entstandenen Schäden bereits 50 % \n\n 69\n\ngezahlt. Sie hat insofern auch die von dem Kläger jeweils geltend gemachten \n\n 70\n\nvorgerichtlichen Anwaltskosten ausgeglichen. Ausgehend von einem berechtigten Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 1.709,80 Euro sind dem Kläger Anwaltskosten lediglich in Höhe der von der Beklagten zu 2) gezahlten 223,76 Euro entstanden. Dem liegt zu Grunde eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV bei einem Streitwert von 1.709,80 Euro in Höhe von 72,90 Euro, einer Pauschale von 20,- Euro und gesetzlicher Mehrwertsteuer von 30,86 Euro. Den sich hieraus ergebenden \n\n 71\n\nBetrag von 223,76 Euro hat die Beklagte zu 2) gezahlt. \n\n 72\n\nDem Beklagten zu 1) sind unstreitig Schäden in Höhe von insgesamt 1.237,77 Euro entstanden. Es handelt sich hierbei um Nettoreparaturkosten in Höhe von \n\n 73\n\n1.212,77 Euro und eine Pauschale von 25,- Euro. Hiervon kann der Beklagte zu 1) 50 % ersetzt verlangen. Es ergibt sich daraus der Betrag von 618,88 Euro. \n\n 74\n\nDie Zinsen sind insofern aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.\n\n 75\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 2, 708 \n\n 76\n\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2005-04-19/13-c-622-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-recklinghausen/2005-04-19/13-c-622-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280828","retrieved":"2026-07-09 02:55:02.121491+00:00"}}