{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2019:0822.77DS159.19.00","court":"Amtsgericht Paderborn","senate":"Einzelrichterin","decided":"2019-08-22","aktenzeichen":"77 Ds 159/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen Computerbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.\n\nAngewandte Vorschriften: §§ 263 a I, II, 263 IV, 248 a, 53 StGB.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer am 24.11.1985 in ... geborene Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er ist deutscher Staatsangehöriger und gelernter Elektroniker sowie Energie- und Gebäudetechniker.\n\nDerzeit verbüßt er in der Justizvollzugsanstalt ... eine Freiheitsstrafe.\n\nStrafrechtlich ist er bereits in Erscheinung getreten.\n\nSein Bundeszentralregisterauszug vom 12.4.2019 weist 13 Eintragungen auf.\n\nIn der Zeit zwischen dem 16.2.2001 und dem 5.10.2010 ist der Angeklagte wegen Körperverletzung, schweren Raubes, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Erschleichens von Leistungen strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt.\n\nAm 5.2.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Korbach wegen Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4-monatiger Dauer, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde verlängert. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 12.5.2015 erlassen.\n\nAm 18.11.2011 verurteilte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 Euro.\n\nAm 6.11.2012 verurteilte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Amphetaminen zu einer Freiheitsstrafe von 2-jähriger Dauer, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung sodann widerrufen. Am 10.6.2015 verurteilte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.\n\nAm 6.11.2018 verurteilte das Amtsgericht Paderborn den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer 5-monatigen Freiheitsstrafe, deren Verbüßung sich an die derzeitige Verbüßung aus dem Urteil vom 6.11.2012 anschließen wird.\n\nII.\n\n1.\n\nAm 15.12.2018 gegen 11 Uhr verlor der Zeuge ... in ... auf dem Weg vom Marktkauf in der ... zu ... im ... seine Geldbörse, in der sich ca. 5 Euro Bargeld, Personalausweis, eine Krankenversichertenkarte, 2 EC-Karten (Sparkasse ..., Kontonummer: 1153832, Commerzbank ..., Kontonummer: 62656230) sowie eine Kreditkarte Mastercard (Sparkasse ..., Kontonummer 1153832) befanden.\n\nDer Angeklagte gelangte in den Besitz der Geldbörse. In dem Wissen, dass ihm die Karte nicht gehörte und er zur Nutzung nicht berechtigt war, begab er sich zum ... Markt in ...-..., .... Dort betrat er zunächst den Getränkemarkt und tätigte um 12.59 Uhr einen Einkauf im Wert von 12,79 Euro, indem er die zuvor aufgefundene EC-Karte der Sparkasse ... mit der Kontonummer 1153832, auf das Kartenlesegerät zur Bezahlung auflegte. Da der Einkauf einen Warenwert unter 25 Euro aufwies, war die Eingabe der PIN nicht erforderlich.\n\n2.\n\nNachdem der Angeklagte den Getränkemarkt zunächst kurz verlassen hatte, tätigte er um 13 Uhr auf die gleiche Art und Weise im Getränkemarkt einen weiteren Einkauf im Wert von 19,98 Euro.\n\n3.\n\nDer Angeklagte suchte im Anschluss das Hauptgeschäft des ... Marktes auf. Hier tätigte er um 13.02 Uhr auf die gleiche Art und Weise einen Einkauf im Wert von 24,95 Euro.\n\n4.\n\nDer Angeklagte begab sich sodann erneut ins Geschäft, um weitere Waren zu holen. Um 13.07 Uhr versuchte er zunächst auf die gleiche Art und Weise einen Einkauf im Wert von 22,19 Euro zu tätigen. Aufgrund einer in der Zwischenzeit erfolgten Kartensperrung wurde die bisher benutzte Karte nicht mehr akzeptiert. Der Angeklagte tätigte den Einkauf sodann mit einer weiteren, im Portemonnaie des Geschädigten ... vorgefundenen grauen Karte der Sparkasse ... mit der Kontonummer 1153832.\n\nDie bei den Einkäufen erhaltenen Waren beabsichtigte er zum Teil für sich zu behalten, zum Teil war eine Weitergabe an Frau ... beabsichtigt.\n\nIII.\n\nDiese dargestellten Sachverhalte beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.\n\nDer Angeklagte hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den obigen Feststellungen entsprechend dargelegt.\n\nFerner hat er die sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug ergebenen Voreintragungen bestätigt.\n\nDer Angeklagte hat die Tatvorwürfe glaubhaft geständig eingeräumt.\n\nZur Sache hat er sich dahingehend eingelassen, dass er das Portemonnaie des ihm unbekannten Zeugen ... von einer Bekannten, der Frau ... erhalten habe. Er habe die Einkäufe bewusst getätigt, um aufzuzeigen, wie unsicher das Bezahlsystem „NFC“ sei.\n\nSoweit dem Angeklagten darüber hinaus mit Anklageschrift vom 15.4.2019 eine Unterschlagung zur Last gelegt worden ist, ist das Verfahren nach § 154 Abs. II StPO eingestellt worden.\n\nIV.\n\nDanach hat sich der Angeklagte des Computerbetruges in vier Fällen gem. §§ 263 Abs. I, Abs. III, 263 Abs. IV, 248 a StGB schuldig gemacht.\n\nComputerbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.\n\nV.\n\nIm Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Schadenshöhen sich jeweils nur auf geringwertige Beträge bezogen.\n\nDemgegenüber wird der Angeklagte durch seine Voreintragungen belastet. Er ist bereits einschlägig wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten. Die letzte Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes erfolgte nur knapp 6 Wochen vor Begehung der hier in Rede stehenden Taten.\n\nUnter Berücksichtigung dieser und sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägung erschien dem Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen im Sinne des § 47 StGB unerlässlich, deren Dauer das Gericht mit je 2 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.\n\nDa die Taten tatmehrheitlich begangen wurden, war unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungserwägungen eine Gesamtfreiheitsstrafe gem. §§ 53, 54 StGB zu verhängen, deren Dauer das Gericht mit 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.\n\nDie Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.\n\nEs ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich die erneute Verurteilung zur Warnung dienen lassen und zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Er ist bereits wiederholt in Erscheinung getreten. Auch die letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kurz vor den hiesigen Taten hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Eine günstige Sozialprognose kann ihm nicht gestellt werden.\n\nVI.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.\n\n…","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-08-22/77-ds-159-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-08-22/77-ds-159-19","retrieved":"2026-10-28 16:09:25.144319+00:00"},"card":{"id":"ag-paderborn/2019-08-22/77-ds-159-19","court":"AG Paderborn","court_id":"ag-paderborn","court_as_stated":"Amtsgericht Paderborn","panel":"Einzelrichterin","date":"2019-08-22","dockets":["77 Ds 159/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2019:0822.77DS159.19.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2019:0822.77DS159.19.00"},"cite_as":"AG Paderborn, Urteil vom 22.08.2019 – 77 Ds 159/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2019-08-22/77-ds-159-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Angeklagte wird wegen Computerbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.\n\nAngewandte Vorschriften: §§ 263 a I, II, 263 IV, 248 a, 53 StGB.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/47","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"47","label":"§ 47 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/54","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"54","label":"§ 54 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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