{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2017:1211.11XIV.B243.17.00","court":"Amtsgericht Paderborn","senate":"Abschiebehaftsache","decided":"2017-12-11","aktenzeichen":"11 XIV(B) 243/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 (Az.: 11 XIV(B) 243/17) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Anordnung der Sicherungshaft wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Beteiligte zu 2.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 09.11.2017 (Az. 11a XIV(B) 72/17) ist auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt E vom selben Tag gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft als Sicherungshaft bis zum 28.11.2017 angeordnet worden. Die Sicherungshaft wird in der Unterbringungsanstalt für Ausreisepflichtige in C vollstreckt.\n\nWegen des Sachverhalts welcher der Anordnung der Sicherungshaft zu Grunde liegt, wird auf den Ausländerbehörde der Stadt E vom 09.11.2017 sowie auf den Beschluss des Amtsgerichts E vom 09.11.2017 Bezug genommen.\n\nMit Schreiben vom 27.11.2017 hat die Beteiligte zu 2. die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 10.01.2018 beantragt (Bl. 1ff. d.A.). Sie trägt im Wesentlichen vor, dass für den Betroffenen ursprünglich ein unbegleiteter Flug für den 28.11.2017 gebucht worden sei. Erkenntnisse über gesundheitliche Einschränkungen des Betroffenen hätten nicht vorgelegen.\n\nMit Schreiben vom 21.11.2017 habe die Bezirksregierung E mitgeteilt, dass bei dem Betroffenen aufgrund seiner Drogenabhängigkeit zunächst eine Methadon-Therapie durchgeführt werden müsse. Diese sei frühestens am 22.12.2017 abgeschlossen. Eine Abschiebung während der Therapie sei für den Betroffenen lebensgefährlich.\n\nDer Betroffene solle nunmehr im Rahmen des nächsten Sammelcharters nach Abschluss der Therapie nach Serbien zurückgeführt werden. Dieser finde am 09.01.2018 statt. Die Haftgründe der Anordnung lägen weiter vor.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftverlängerungsantrag vom 27.11.2017 verwiesen.\n\nIn seiner Anhörung am 28.11.2017 hat der Betroffene im Wesentlichen erklärt, dass L sein aktueller, richtiger Name sei. Er habe nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2016 den Namen seiner Mutter angenommen. Über die Namensänderung gebe es auch amtliche Dokumente in Serbien. Diese Dokumente wolle er umgehend beibringen.\n\nVon dem Einreiseverbot habe er nichts gewusst.\n\nWeiter habe er in Deutschland ein am 17.06.2016 geborenes Kind mit einer deutschen Staatsangehörigen. Er legte diesbezüglich eine beglaubigte Kopie einer Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung vom 22.06.2016 vor (Bl. 17 d.A.).\n\nIm Hinblick auf die anlässlich dieser neuen Erkenntnisse notwendig gewordene weitere Sachverhaltsaufklärung bezüglich eines ggf. bestehenden Abschiebungshindernisses ist die Sicherungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum 12.12.2017 verlängert worden.\n\nDie Beteiligte zu 2. hat den Haftverlängerungsantrag vom 27.11.2017 am 11.12.2017 zurückgenommen.\n\nII.\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 war aufzuheben.\n\nEine solche Entscheidung ist geboten, wenn die Haftanordnung zwar rechtmäßig war, der Grund für die Freiheitsentziehung danach aber gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG weggefallen ist (BGH Beschluss v. 18.11.2011, Az.: V ZB 121/10). In jeder Lage des Verfahrens ist von Amts wegen ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung entfallen ist (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG) (BGH Beschluss v. 10.06.2010, Az.: V ZB 205/09).\n\nEine Abschiebung des Betroffenen ist innerhalb der durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 angeordneten Haftdauer nicht mehr möglich. Eine Verlängerung der Haft steht nach Antragsrücknahme nicht mehr im Raum. Daher war die Haftanordnung von Amts wegen aufzuheben.\n\nDie sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 80, 81 FamFG.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache eingelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2017-12-11/11-xiv-b-243-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2017-12-11/11-xiv-b-243-17","retrieved":"2026-10-28 16:06:35.593645+00:00"},"card":{"id":"ag-paderborn/2017-12-11/11-xiv-b-243-17","court":"AG Paderborn","court_id":"ag-paderborn","court_as_stated":"Amtsgericht Paderborn","panel":"Abschiebehaftsache","date":"2017-12-11","dockets":["11 XIV(B) 243/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2017:1211.11XIV.B243.17.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2017:1211.11XIV.B243.17.00"},"cite_as":"AG Paderborn, Beschluss vom 11.12.2017 – 11 XIV(B) 243/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2017-12-11/11-xiv-b-243-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 28.11.2017 (Az.: 11 XIV(B) 243/17) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 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