{"status":"available","doknr":"OLD469875","ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2017:0816.11XIV.B155.17.00","court":"Amtsgericht Paderborn","senate":null,"decided":"2017-08-16","aktenzeichen":"11 XIV(B) 155/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft wird bis zum Ablauf des 11.10.2017 verlängert.\n\nDie Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung.\n\nDer Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDer Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 08.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30.08.2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 26.01.2017 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Entscheidung wurde am 07.02.2017 bestandskräftig.\n\n3\n\nDer Betroffene meldete sich seit dem 20.04.2017 nicht mehr bei der Ausländerbehörde. Nachdem er am 11.05.2017 an seiner Wohnanschrift festgenommen wurde, ordnete das Amtsgericht Krefeld mit Beschluss vom gleichen Tag (Az.: 29 XIV (B) 58/17) Sicherungshaft bis zum 16.08.2017 an. Auf den Inhalt des Beschlusses wird vollumfänglich Bezug genommen.\n\n4\n\nEin Flug zur Abschiebung war für den 15.08.2017 gebucht. Am gleichen Tag, mehr als drei Monate nach der Inhaftierung, stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag und legte ein ärztliches Attest von April 2017 vor. Trotz zeitnaher Bearbeitung dieser Vorgänge wurde der Flug nicht mehr erreicht.\n\n5\n\nNach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen kann die Buchung eines neuen, begleiteten Fluges mit acht Wochen Vorlaufzeit erfolgen.\n\n6\n\nDie Zentrale Ausländerbehörde der Stadt L beantragte daher am 16.08.2017 die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 11.10.2017. Auf den Inhalt des Antrags wird vollumfänglich Bezug genommen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n9\n\nDer Betroffene ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG. Er verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG. Aus diesem Grund ist er vollziehbar ausreispflichtig nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Asylantrag des Betroffenen wurde rechtskräftig abgelehnt.\n\n10\n\nDie Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 4 und 5 liegen weiterhin vor. Der Betroffene meldete sich zunächst nicht mehr bei der Ausländerbehörde. Sein Verhalten am gestrigen Tag diente allein dem Zweck, seine Abschiebung zu verhindern. Andere Gründe, warum das Attest erst am Tag seiner Abschiebung vorgelegt wurde und er den erneuten Asylantrag mehr als drei Monate nach seiner Inhaftierung gestellt wurde, sind nicht ersichtlich. Sein bisheriges Verhalten legt den begründeten Verdacht nahe, dass er sich einer Abschiebung erneut entziehen und im Bundesgebiet untertauchen wird.\n\n11\n\nDie sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.\n\n12\n\nDie Wertfestsetzung folgt aus § 42 FamGKG.\n\n13\n\nDas nach 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liegt vor.\n\n14\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 430, 80, 81 FamFG.\n\n15\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n16\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache eingelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/469875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2017-08-16/11-xiv-b-155-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/469875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/469875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2017-08-16/11-xiv-b-155-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/469875","retrieved":"2026-07-09 08:13:19.823148+00:00"}}