{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/paderborn/ag_paderborn/j2010/11_XIV_94_10_Bbeschluss20100819","ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2010:0819.11XIV94.10B.00","court":"Amtsgericht Paderborn","senate":"Abschiebehaftsachen","decided":"2010-08-19","aktenzeichen":"11 XIV 94/10 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 4. auf Aufhebung der Haft und Feststellung, dass der Haftbeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig ergangen ist, wird zurückgewiesen.\n\nDer Beteiligte zu 4. trägt die notwendigen Kosten des Betroffenen und die Kosten des Verfahrens. \n\nWert: € 3.000,00\n\n(Gründe:\n\n \n\nMit Schreiben vom 29.7.2010 beantragte der Beteiligte zu 4. die Haft aufzuheben und, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts rechtswidrig ergangen ist. Mit Schreiben vom 10.08.2010 forderte das Amtsgericht Paderborn den Beteiligten zu 4. auf, seinen Antrag umgehend zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Beteiligte zu 4. nicht nach.\n\n \n\nEin Grund zur Aufhebung der Haft ist bislang nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Haft aufzuheben. \n\n \n\nFerner ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 18.06.2010, berichtigt mit Beschluss vom 2.8.2010, rechtswidrig sein soll. \n\n \n\nIn diesem Zusammenhang mag dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Beteiligten zu 4., \"festzustellen, dass bereits der Haftbeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig ergangen ist\", zulässig ist. Diesbezüglich bestehen Zweifel, da der Beteiligte zu 4. nicht klarstellt, welcher Beschluss rechtswidrig sein soll. Ferner ist zweifelhaft, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Amtsgericht möglich ist oder ob dies ggf. dem Beschwerdegericht obliegt.\n\n \n\nLetztlich kann dies dahingestellt bleiben, da Gründe für die Rechtswidrigkeit der v.g. Beschlüsses des Amtsgerichts Paderborn nicht vorgetragen werde und auch nicht ersichtlich sind.\n\n \n\nIm Übrigen weist das Gericht hinsichtlich der weiteren Anträge vom 29.07.2010 daraufhin, dass der Beteiligte zu 4. von weiteren Anordnungen unterrichtet werden wird. Akteneinsicht kann – wie wiederholt dem Beteiligten in anderen Verfahren bereits mitgeteilt worden ist – auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts genommen werden. Ggf. könne auf Kosten des Beteiligten zu 4. Abschriften erteilt werden. \n\n \n\nDie Kostenentscheidung ergeht gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. \n\n \n\nRechtsmittelbelehrung: \n\n \n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache eingelegt werden. \n\n \n\nPaderborn, 19.8.2010\n\n \n\n…….\n\n \n\nRichter am Amtsgericht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2010-08-19/11-xiv-94-10-b","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2010-08-19/11-xiv-94-10-b","retrieved":"2026-10-28 15:58:22.743373+00:00"},"card":{"id":"ag-paderborn/2010-08-19/11-xiv-94-10-b","court":"AG Paderborn","court_id":"ag-paderborn","court_as_stated":"Amtsgericht Paderborn","panel":"Abschiebehaftsachen","date":"2010-08-19","dockets":["11 XIV 94/10 B"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2010:0819.11XIV94.10B.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/paderborn/ag_paderborn/j2010/11_XIV_94_10_Bbeschluss20100819","ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2010:0819.11XIV94.10B.00"},"cite_as":"AG Paderborn, Beschluss vom 19.08.2010 – 11 XIV 94/10 B","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2010-08-19/11-xiv-94-10-b","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Beteiligten zu 4. auf Aufhebung der Haft und Feststellung, dass der Haftbeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig ergangen ist, wird zurückgewiesen.\n\nDer Beteiligte zu 4. trägt die notwendigen Kosten des Betroffenen und die Kosten des Verfahrens.\n\nWert: € 3.000,00","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/81","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"81","label":"§ 81 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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