{"status":"available","doknr":"OLD243534","ecli":"ECLI:DE:AGPB1:2009:0224.57C243.08.00","court":"Amtsgericht Paderborn","senate":null,"decided":"2009-02-24","aktenzeichen":"57 C 243/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin macht Unterhaltungskosten für eine in ihrem Eigentum stehende Straße geltend.\n\n 3\n\nDie Klägerin und der Beklagte sind jeweils Eigentümer von benachbarten Grundstücken in …... \n\n 4\n\nDer Beklagte ist Eigentümer des Flurstückes ….. sowie einer Teilfläche des Flurstückes …... \n\n 5\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Flurstückes ….. Bei diesem Flurstück handelt es sich um eine Straße. Auf diesem Grundstück ist u.a. zugunsten der Grundstücke des Beklagten eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts eingetragen. Diese hat laut der entsprechenden Urkunde u.a. folgenden Inhalt:\n\n 6\n\nDer Eigentümer des dienenden Grundstücks gestattet dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks sowie den von diesem ermächtigten Personen wie Mitbewohner, Bedienstete, Besucher, Mieter oder Pächter, das dienende Grundstück beschränkt auf einen Bereich von ca. 5,50 Meter Breite und ca. 64 Meter Länge dauernd zu nutzen.\n\n 7\n\nDer Beklagte hat eine Immobilie auf dem Grundstück ….. gewerblich verpachtet. Das Flurstück …… wird als Kundenparkplatz genutzt.\n\n 8\n\nDie Zufahrt auf die streitgegenständliche Straße über das Flurstück ….. ist durch entsprechende Beschilderung verboten. Die Zufahrt über die klägerische Straße aus der anderen Richtung ist für PKW über 3,5 t und LKW verboten.\n\n 9\n\nWeiter ist die Straße durch die Klägerin als Spielstraße ausgewiesen worden. \n\n 10\n\nDie Klägerin behauptet, dass die Straße durch die Gewerbeimmobilie zu 70 % genutzt wird.\n\n 11\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass sie deshalb Unterhaltungskosten zu 70 % geltend machen könne. Sie verweist hierfür auf BGH NJW 2005, 894. Die Klägerin meint eine Frist zur Nacherfüllung habe sie nicht setzen müssen, da der Beklagte eine ihm zurechenbare Nutzung der Straße bestreitet und schon sei 2002 eine Beteiligung an den Kosten ablehnt.\n\n 12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 13\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.620,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n 15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 16\n\nDer Beklagte bestreitet die Straße zu 70 % zu nutzen. \n\n 17\n\nEr ist der Ansicht auf § 1020 BGB könne sich die Klägerin nicht stützen, da er nicht Halter der streitgegenständlichen Straße sei. Die Straße werde nicht ihm zurechenbar genutzt, da die Zufahrt über die Grundstücke über die ……… erfolge. Er ist der Ansicht, dies werde auch durch die unstreitige Beschilderung belegt. \n\n 18\n\nLetztlich habe die Klägerin ihm eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen.\n\n 19\n\n Entscheidungsgründe\n\n 20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n 21\n\nEin Anspruch der Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.\n\n 22\n\nEine schuldrechtliche Vereinbarung bzgl. einer Unterhaltungspflicht besteht nicht.\n\n 23\n\nEin Anspruch nach § 1020 BGB besteht -auch unter Berücksichtigung von BGH NJW 05, 894- ebenfalls nicht.\n\n 24\n\nDenn die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind nicht substantiiert vorgetragen.\n\n 25\n\nDenn zunächst muss die Haltereigenschaft des Beklagten dargelegt werden. Halter ist derjenige, der die Anlage nicht nur vorübergehend zum Zwecke seiner Dienstbarkeit verwendet (Mü-Ko § 1020 Rn.9). Die bloße Behauptung der Klägerin, der Beklagte würde die Straße zu 70 % nutzen genügte hier nicht, da der Beklagte unter Verweis auf die unstreitig bestehende Beschilderung dies qualifiziert und dezidiert bestritten hat. Wie genau der Vortrag der darlegungspflichtigen Partei sein muss, hängt auch von der Verteidigung des Gegners ab (BGH NJW 84, 2888, 92, 2427, 00, 3286). Auch die Bezugnahme auf das Privatgutachten genügte der Substantiierungspflicht nicht. Denn aus dem Privatgutachten geht zum einen lediglich hervor, dass \"Fremdverkehr\" auf der Straße herrschte. Warum dieser dem nach der Dienstbarkeit maßgeblichen Personenkreis, nämlich vom jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks sowie den von diesem ermächtigten Personen, zugeordnet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dies dem umfangreichen Zahlenwerk nicht entnommen werden. Zum anderen verweist vielmehr auch der Privatgutachter nochmals auf die Beschilderung. \n\n 26\n\nWeiter ist aus den gleichen Gründen auch nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Nutzung durch den Beklagten nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Nutzung würde zum Ausscheiden eines Anspruchs nach § 1020 BGB führen (BGH NJOZ 06, 4073; LG Paderborn 5 S 72/07 S.5).\n\n 27\n\nAuch dafür reicht die pauschale Behauptung, es herrsche zu 70 % \"Fremdverkehr\" auf der Straße, unter Bezugnahme auf das Privatgutachten, nicht. Es hätte zumindest näher konkretisiert werden müssen, wie man (auch der Sachverständige) auf diese Zahlen kommt, und warum man davon ausgeht, dass es sich um einen den Beklagten zurechenbaren Personenkreis handelt.\n\n 28\n\nDieser unzureichende Sachvortrag konnte durch eine Beweisaufnahme nicht ersetzt werden. Dies insbesondere auch deswegen nicht, weil die \"Ausforschung\" durch Beweisaufnahme unzulässig ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2009-02-24/57-c-243-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-paderborn/2009-02-24/57-c-243-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243534","retrieved":"2026-07-09 02:06:58.552865+00:00"}}