{"status":"available","doknr":"OLD189834","ecli":"ECLI:DE:AGOE2:2013:0906.2VI24.12.2VI282.1.00","court":"Amtsgericht Lennestadt","senate":null,"decided":"2013-09-06","aktenzeichen":"2 VI 24/12, 2 VI 282/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Erbscheinsantrag von P, geb. am 03.07.1940, vom 30.07.2013 wird zurückgewiesen. Gleichzeitig wird der Antrag auf Einziehung des Erbscheins des AG Lennestadt  vom 8.3.2012 -  2 VI 24/12- ebenfalls zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nIm vorliegenden Verfahren wurde am 8.3.2012 ein Erbschein erteilt wonach auf Grund gesetzlicher Erbfolge nach E  deren Ehemann P zu ½ Anteil , die Kinder Fund I  und der Enkel J zu je 1/6 Anteil Erben geworden sind .\n\n3\n\nStreitig ist im vorliegenden Verfahren allein das Erbrecht von J.\n\n4\n\nDie Tochter der Erblasserin U hatte am 17.1.2012 unbestritten ihre Erbschaftsannahme angefochten und eine Erbausschlagung erklärt.\n\n5\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Antragstellers P tragen vor die Erbausschlagung des minderjährigen Bruders von J, M, durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter am 17.01.2012 in gleicher Urkunde sei nicht wirksam erfolgt.\n\n6\n\nDie Erklärung habe familiengerichtlich genehmigt werden müssen.\n\n7\n\nNach § 1643 Abs. 2 S.2 BGB ist eine familiengerichtliche Genehmigung dann nicht erforderlich, wenn der Anfall der Erbschaft erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils  eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam vertritt. Die ist hier der Fall.Eine Ausnahme liegt nicht vor.\n\n8\n\nRechtsanwälte D tragen vor im vorliegenden Verfahren gebe es eine Ausnahmeregelung.  Wenn Eltern selektiv für Ihre Kinder ausschlagen wie hier,  bedürfe die Ausschlagung ausnahmsweise zur Wirksamkeit der Genehmigung des Familiengerichts. vgl  Münchner Komm. zum BGB Rz. 25 und Palandt  Anm.2 zu §1643 BGB.\n\n9\n\nDer Ausnahmetatbestand liegt in vorliegenden  Fall jedoch nicht vor.\n\n10\n\nErst die Ausschlagung von U am 17.1.2012 hat die 6 Wochen Frist zur Ausschlagung in Gang gesetzt. Bereits am 10.2.2012 also innerhalb der Ausschlagiungsfrist  wurden die Kinder J und M volljährig und hätten das Erbe innerhalb dieser Frist auch selbständig und eigenverantwortlich ausschlagen oder annehmen können. Während M mit der Erbangelegenheit nichts zu tun haben wollte, wie er auch noch einmal mit Schreiben vom 13.8.2013 zum vorliegenden Verfahren erklärt hat, wollte J das Erbe annehmen . Auf seinen Wunsch als fast Volljähriger, ist also keine Ausschlagungserklärung durch die Eltern  erfolgt.\n\n11\n\nSelbst wenn ein familiengerichtliches Verfahren zur Genehmigung stattgefunden hätte , wäre wegen der bereits am 10.2. 2012 eingetretenen Volljährigkeit der Kinder und der sicherlich erfolgten Anhörung keine andere Erbfolge  wie im Erbschein vom 8.3.2012 festgestellt , eingetreten.\n\n12\n\nDas Erbe ist also nicht von den Eltern in eine bestimmte Richtung gelenkt worden, sondern von Ihren Kindern selbst. Demzufolge kann die oben zitierte  Ausnahmeregel zur Genehmigung hier keine Anwendung finden.\n\n13\n\nDer Erbschein vom 8.3.2012, der ebenfalls von P beantragt worden ist,  ist rechtsfehlerfrei erteilt und daher nicht wegen Unrichtigkeit einzuziehen.\n\n14\n\nDemzufolge ist auch der neue Erbscheinsantrag zurückzuweisen , da die beantragte Erbfolge in der auch M als Erbe aufgeführt ist, nicht der tatsächlichen Erbfolge entspricht.\n\n15\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller P.Der Verfahrenswert wird auf 5.290,33 EUR festgesetzt.\n\n16\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n17\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\n\n18\n\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Lennestadt, Kölner Straße 104, 57368 Lennestadt oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n19\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Lennestadt oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/189834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lennestadt/2013-09-06/2-vi-24-12-2-vi-282-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1643","ref_norm":"1643","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/189834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/189834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lennestadt/2013-09-06/2-vi-24-12-2-vi-282-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/189834","retrieved":"2026-07-09 01:06:09.074364+00:00"}}