{"status":"available","doknr":"OLD82451","ecli":"ECLI:DE:AGNEUWS:2017:1106.1M1131.17.00","court":"Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße","senate":null,"decided":"2017-11-06","aktenzeichen":"1 M 1131/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 05.09.2017 wird dahingehend geändert, dass dem Schuldner ein zusätzlicher pfändungsfreier Betrag von monatlich 224,40 € zu belassen ist.\n\nDer zusätzliche Betrag ist dem jeweiligen Betrag des § 850 c ZPO monatlich hinzuzurechnen.\n\n2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.09.2017 in vollem Umfang Bestand.\n\nGründe\n\n1\n\nMit Schreiben vom 10.10.2017 beantragte der Schuldner … die Erhöhung des unpfändbaren Betrages aufgrund beruflicher Mehraufwendungen nach § 850 f Abs.1 b ZPO.\n\n2\n\nLaut Vortrag des Schuldners beträgt die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schuldners und seinem Arbeitsplatz 37,00 Kilometer, die der Schuldner in einer 5 -Tage Woche mit seinem PKW zurücklegt.\n\n3\n\nDie Kosten der täglichen Fahrt zwischen Wohn-und Arbeitsplatz beziffert der Schuldner auf 22,20 EUR. ( 37 km x 0,3 Euro/km= 11,10 Euro/km x 2 = 22,20 Euro/km).\n\n4\n\nWeiter erklärt der Schuldner, dass eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der schlechten Anbindung und der dementsprechend langen Fahrtzeit ihm nicht zuzumuten ist. So würde er an einem Arbeitstag statt einer Fahrtdauer von 25 Minuten für eine einfache Strecke, bei Benutzung des eigenen PKWs, 90 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen. Auch arbeite er oftmals bis spät Abends oder am Wochenende, was eine Nutzung des öffentlichen Verkehrsnetzes zudem erschwere.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 26.10.2017 beantragte die Vertreterin der Gläubigerpartei den Antrag des Schuldners zurück zuweisen. Die Gläubigervertreterin trägt vor, dass eine Verbindung zwischen dem Bahnhof am Wohnort des Schuldners und dem Bahnhof nahe der Arbeitsstätte werktäglich, halbstündlich zwischen 4:40 Uhr und 23:30 Uhr ein Zug verkehrt, der zur Hauptzeit 26 Minuten, in den Nebenzeiten max. 1 Std. 12 Minuten beträgt. Die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und dem am Wohnort befindlichen Bahnhof beträgt einfach 6,5 km und könne mit dem PKW zurückgelegt werden. Insgesamt würden sich die monatlichen Fahrtkosten bei Nutzung des öffentlichen Verkehrsnetzes lediglich 140,00 EUR monatlich belaufen und könnten somit aus dem unpfändbaren Betrag bestritten werden.\n\n6\n\nLaut eigens durchgeführter Internetrecherche ergibt sich wochentags eine Dauer der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schuldners und seiner Arbeitsstätte von rund 81 Minuten. ( Wegstrecke von Wohnort des Schuldners zum Bahnhof: 14 Minuten, Dauer der Zugfahrt zum Bahnhof an die Arbeitsstätte: 45 Minuten; Weiterfahrt vom Bahnhof der Arbeitsstätte zur Halle, in der der Schuldner arbeitet mit der S-Bahn: 22 Minuten). In diese Berechnungen sind Wartezeiten noch nicht berücksichtigt. Die Gläubigerpartei hat in Ihrem Vortrag verkannt, dass der Schuldner eine weitere Wegstrecke zwischen dem nahe gelegenen Bahnhof an der Arbeitsstätte und dem eigentlichen Arbeitsort des Schuldners zurück legen muss.\n\n7\n\nAufgrund der Dauer der Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmittel von mind. 80 Minuten ohne erforderlichen Wartezeiten im Vergleich zu einer Fahrtdauer von etwa 25 Minuten mit dem eigenen PKW, ist eine Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs dem Schuldner nicht zuzumuten.\n\n8\n\nNach dem Wortlaut der Norm ist eine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommen nur möglich, soweit die täglichen Fahrtkosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Damit sind Fahrtkosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den üblichen Rahmen übersteigen.\n\n9\n\nBezugnehmend auf die Entscheidungen des LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.06.2016 - 1 T 37/16 und des LG Halle, Beschluss vom 07.02.2000, 14 T 33/00 liegt eine außergewöhnliche Belastung bei einer einfachen Wegstrecke von 20 Kilometer bereits vor.\n\n10\n\nGemäß den Berechnungen der Schreiben der Schuldner- und Gläubigerpartei wird die Pauschale mit 0,30 Euro/km angesetzt.\n\n11\n\nDamit ergibt sich ein pfändungsfreier Betrag in Höhe von 224, 40 Euro  (37 km - 20 km= 17 km x 0,3 Euro/km = 5,10 Euro x 2 = 10,20 Euro x 22 Arbeitstage = 224,40 Euro).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/82451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neustadt-weinstrasse/2017-11-06/1-m-1131-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/82451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/82451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neustadt-weinstrasse/2017-11-06/1-m-1131-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/82451","retrieved":"2026-07-08 23:44:26.083002+00:00"}}