{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGNE:2016:1228.80C3954.15.00","court":"Amtsgericht Neuss","senate":"80. Abteilung des Amtsgerichts","decided":"2016-12-28","aktenzeichen":"80 C 3954/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor Vollstreckung in gleicher Sicherheit.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht für sich und ihren Ehemann, den Zeugen L.N., mit der vorliegenden Klage einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines behaupteten zu Unrecht bzw. fehlerhaft erstellten Ratings der Beklagten gegenüber der Beklagten geltend.\n\nDie Beklagte hat für die Emittentin, die Fa. N, ein Rating erstellt, welches erstmals  mit Datum vom 18.10.2012 unter anderem auf der Webseite der Fa. N. veröffentlicht wurde. In diesem Rating erhielt die Fa. N. von der Beklagten die Ratingnote „BBB“.\n\nMit Datum vom 16.09.2013 veröffentlichte die Beklagte ein weiteres Rating( Folgerating) der Fa. N. unter anderem auf der Webseite der Beklagten, in dem sie der Fa. N erneut die Note „BBB“ vergab.\n\nDie  Klägerin und ihr Ehemann,  der Zeuge L.N,  haben am 06.05.2013 eine Anleihe der Emittentin, der Fa. N., mit der ISIN DEOOOA1RE1Z4 über 1.062,64 Euro erworben.\n\nDie Klägerin behauptet, das Rating vom 18.10.2012 und das Nachfolgerating vom 16.09.2013 seien falsch gewesen, wobei die Beklagte bei ihrer Bewertung grob fahrlässig gehandelt  habe. Tatsächlich hätte die Bonität  der Fa N. bei einem ausreichend sorgfältigem Rating deutlich schlechter bewertet werden müssen. Sie und ihr Ehemann hätten das Rating der Beklagten vor ihrer Kaufentscheidung gekannt. Allein dieses gute Rating habe sie zum Kauf und in der Folgezeit zur Erhaltung der Anleihe veranlasst.\n\nSie beantragt:\n\n1.\n\nDie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin und ihren Ehemann L.N. EUR 1.062,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 Zug um Zug  gegen Übertragung der Anleihe mit der ISIN DEOOOA1RE1Z4 zu zahlen:\n\n2.\n\ndie Beklagten zu verurteilen,  an die Klägerin und ihren Ehemann Herrn L.N. EUR 365,93 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n3.\n\nfestzustellen, dass die Beklagte sich gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann Herrn L.N. im Annahmeverzug befindet.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Auffassung, eine Haftung ihrerseits scheide aus  allen rechtlichen Gesichtspunkten aus.\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie ihrer Anlagen Bezug genommen.\n\nDas Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.20.. Beweis erhoben.\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme ( Bl. 1056 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klägerin hat weder aus eigenem Recht noch zusätzlich im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft ihres Ehemannes einen Anspruch auf Schadensersatz.\n\nDie Voraussetzungen für gewillkürte Prozessstandschaft sind vorliegend gegeben. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen kann durch entsprechende Ermächtigung des Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen auch einem Rechtsfremden eingeräumt werden, sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft. Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Ermächtigung. Diese ist durch den Zeugen N. gegeben.\n\nDarüber hinaus liegt auch ein eigenes schutzwürdiges Interesses des Ermächtigten, hier der Klägerin, vor. Neben der Ermächtigung durch den Rechtsinhaber setzt die zulässige gewillkürte Prozessstandschaft ein eigenes  schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraus. Das liegt vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Dies ist vorliegend gegeben, da die Klägerin mit ihrem Anspruch die gleichen Rechte verfolgt wie im Rahmen der Prozessstandschaft und  der  Anspruch gegenüber der Beklagten einheitlich zu beurteilen ist.\n\nDie Voraussetzung der Offenlegung ist vorliegend ebenfalls  gegeben.\n\nDer geltend gemachte Anspruch ist allerdings nicht  begründet. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §  280 Abs. 1 BGB i.V. mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, noch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB, noch aus den Vorschriften über die unerlaubte Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB noch letztlich aus Art. 35 a Abs. 1 VO ( EG) 1060/2009.\n\nUm den Anleger nicht gänzlich ohne Schadensersatzmöglichkeiten gegen die Ratingagentur zu lassen, werden in der Literatur unter anderem zwei rechtliche Konstruktionen diskutiert:  Der „ Vertrag mit Schutzwirkung  für Dritte“ sowie die Vertrauenshaftung nach §§ 311 Abs. 2, 241  Abs.2, 280 Abs.1 BGB.\n\nSo wird, sofern ein Ratingvertrag zwischen einer Ratingagentur und einem Emittenten besteht, vertreten, dass der Anleger in den Schutzbereich dieses Ratingvertrages einbezogen werde und aus diesem Vertrag abgeleitete Schadensersatzansprüche wegen des fehlerhaften Ratings geltend machen könne( vgl. Wojcik, zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen nach Europäischem Recht, NJW 2013, 2385 ff.). Ein solcher Anspruch ist indes abzulehnen. Unabhängig von der allgemeinen Kritik an der Figur des „ Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte“ ist der Anspruch abzulehnen, da der Kreis der potentiell geschützten Dritten für die Ratingagentur nicht ausreichend erkennbar ist. Auch wenn die Ratingagenturen wissen ( und unter Umständen wollen), dass ihre Ratings von einer Vielzahl von Personen zur  Kenntnis genommen werden, so ist die Anzahl potentieller Anspruchsgläubiger stets unbegrenzt  und letztlich unabhängig von Entscheidungen, die in keiner Weise in den Kontrollbereich der Ratingagentur liegen. Im Übrigen ist bei  dem hier vorliegenden Unternehmensrating zu berücksichtigen, dass die Ratingagenturen an der Anlageentscheidung der Anleger kein eigenes wirtschaftliches Interesse haben und darüber hinaus  gerade betonen, dass ihre Bewertung keine Anlageempfehlungen darstellen. Insoweit muss hier zwischen einem Rating, welches sich auf ein Unternehmen  und welches sich auf die Finanzinstrumente eines Unternehmens bezieht, unterschieden werden. Hierauf wird später noch einzugehen sein.\n\nMit gleichen rechtlichen Gesichtspunkten scheidet auch eine Vertrauenshaftung nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aus.\n\nWeiterhin scheiden Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB für Anleger aus. Denn § 823 Abs.1 BGB schützt nicht abstrakt das Vermögen und die Erstellung eines fehlerhaften Ratings verletzt keines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter des Anlegers.\n\nAuch der Anspruch aus § 826 BGB  wegen sittenwidriger  vorsätzlicher Schädigung scheidet aus, da die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt und bewiesen sind.\n\nAnsprüche aus Verletzung eines Schutzgesetzes in Verbindung mit §  823 Abs.2 BGB kommen zwar – sowohl  für Anleger als auch Emittenten  - grundsätzlich in Frage, dieser Anspruch teilt aber das gleiche Schicksal, wie der unmittelbare Anspruch aus Art. 35 a Ratingagentur – VO 1060/2009.\n\nAuch ein solcher Anspruch ist nicht gegeben. So haften Ratingagenturen sowohl gegenüber Anlegern als auch gegenüber Emittenten nach Art.  35 a Rating-VO nur dann, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig bestimmte Zuwiderhandlungen begehen und sich diese auf  das abgegebene Rating auswirken. Darüber hinaus muss das Rating ( bei Haftungsansprüchen von Anlegern) für  die Entscheidung des Anlegers  ursächlich gewesen sein, das geratene Papier zu erwerben, zu halten oder zu veräußen. Die Vorschrift des Art. 35 a der Rating-VO  ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Unstreitig hat die Beklagte vorliegend ein Unternehmensrating erstellt. Zu Recht führt die Beklagte aus, dass Art.  35 a der Ratingagentur-VO unterscheidet zwischen Ansprüchen des Anlegers und Ansprüchen des Emittenten. So kann ein Anleger dann Schadensersatz verlangen,  wenn er nachweist, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstitut, auf  das sich dieses Rating bezieht, zu investieren, dieses Institut weiter zu halten oder zu veräußern, vertretbarer Weise in Einklang  mit Art. 5 a Abs. 1 oder sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen hat. Erforderlich ist mithin ein Finanzinstrument, auf das sich das Rating bezieht. Ein Unternehmen selbst  ist kein Finanzinstrument. Dies ergibt sich insbesondere aus der Differenzierung zu  den Ansprüchen eines Emittenten. Ein Emittent kann nach  Art. 35 a Abs. 1 unter Abs. 3 Schadensersatz verlangen, wenn er nachweist, dass das Rating sich auf ihn oder seine Finanzinstrumente bezieht, während ein Anleger ein solchen Anspruch nur hat, wenn sich das Rating auf ein Finanzinstrument bezieht, was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist, Aus dieser Unterscheidung zwischen den Anspruchsvoraussetzungen für einen Anleger und einen Emittenten folgt das vorliegend ein Anspruch aus Art. 35a Rating – VO 1060/2009 nicht gegeben ist. Hierfür spricht auch die Begriffsbestimmung von Finanzinstrumenten im Sinne des\n\n§ 1 Abs. 11 KWG.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91  Abs.  1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2016-12-28/80-c-3954-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2016-12-28/80-c-3954-15","retrieved":"2026-10-28 16:06:04.512280+00:00"},"card":{"id":"ag-neuss/2016-12-28/80-c-3954-15","court":"AG Neuss","court_id":"ag-neuss","court_as_stated":"Amtsgericht Neuss","panel":"80. 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