{"status":"available","doknr":"OLD204606","ecli":"ECLI:DE:AGNE:2012:1030.46F187.12.00","court":"Amtsgericht Neuss","senate":null,"decided":"2012-10-30","aktenzeichen":"46 F 187/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2012 1.365,00 Euro Unterhalt zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.\n\n \n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 19 %, der Antragsgegner 81 %.\n\nDie sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. In der Zeit von September 2011 bis einschließlich September 2012 lebte er im Haushalt der Mutter. Im Sommer 2011 schloss er die Schulausbildung mit dem Abitur ab. In der Zeit vom 01.09.11 bis zum 31.08.12 absolvierte er ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Seit Oktober 2012 ist er als Medizinstudent bei der Uni Freiburg eingeschrieben. Während dieser Zeit erhielt er Taschengeld und Geldersatzleistung in Höhe von insgesamt 296,55 €. \n\n3\n\nDer Antragsgegner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.935,01 €. Er hat noch eine weitere Tochter, die am 18.09.1998 geborene R. Die Mutter des Antragstellers verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.952,04 €. Die Mutter hat ein weiteres Kind, nämlich die am 12.12.2000 geborene L.\n\n4\n\nDer Antragsteller begehrt monatlichen Unterhalt in Höhe von 129,00 €. Der Streit der Beteiligten geht darum, ob der Antragsteller während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres unterhaltsberechtigt ist. \n\n5\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n6\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, an ihn für die Zeit vom 01.09.11 bis einschließlich 30.09.12 monatlichen Unterhalt in Höhe von 129,00 € zu zahlen.\n\n7\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n8\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n9\n\nDer Antrag ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.\n\n10\n\nDer Antragsgegner schuldet dem Antragsteller gemäß §§ 1602, 1610 Abs. 1 und 2 BGB Unterhalt, auch während der Zeit der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres. \n\n11\n\nZwar ist dieses freiwillige soziale Jahre im vorliegenden Fall keine Voraussetzung für die Aufnahme des Medizinstudiums dar. Die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres beim Roten Kreuz ist jedoch als Orientierungsphase für die Aufnahme des Medizinstudiums anzusehen. Dieses Medizinstudium hat der Antragsteller nunmehr aufgenommen. Indem der Antragsteller die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert hat, erlangte er Erfahrungen im Umgang mit kranken und verletzten Menschen. Dadurch konnte er feststellen, ob ihm eine medizinische Tätigkeit überhaupt liegt. \n\n12\n\nDass diese Orientierungsphase ca. ein Jahr dauerte, ist nicht als zu lang anzusehen. Nach der Schulzeit von 13 Jahren  und dem beabsichtigten Studium, das mindestens sechs Jahre dauert, kann es dem Antragsteller nicht verwehrt werden, seinen Berufswunsch in diesem Zeitraum zu testen ( BGH NJW 2001, 2170).\n\n13\n\nDer Antragsgegner ist somit während dieses Zeitraums zum Unterhalt verpflichtet. \n\n14\n\nDie Höhe des monatlichen Unterhalts ergibt sich aus folgender Berechnung:\n\n15\n\nEinkommen von Vater                                      1.935,10 Euro\n\n16\n\nabzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen                  -96,76 Euro\n\n17\n\n              ––––––––––––––––––\n\n18\n\nunterhaltsrechtliches Einkommen                            1.838,00 Euro\n\n19\n\nMutter\n\n20\n\nEinkommen von Mutter                                        1.952,04 Euro\n\n21\n\nabzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen                     -97,60 Euro\n\n22\n\nabzüglich Zusatzversorgung                                           -43,06 Euro\n\n23\n\n              \n\n24\n\nunterhaltsrechtliches Einkommen                              1.811,00 Euro\n\n25\n\nDer Bedarf des Antragstellers nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von \n\n26\n\n              3.649,00 Euro\n\n27\n\nnach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11 \n\n28\n\nGruppe 7: 3501-3900, BKB: 1550 \n\n29\n\nTabellenunterhalt DT 7/4               664,00 Euro. \n\n30\n\nHiervon ist das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro als bedarfsdeckend abzuziehen sowie das Einkommen des Antragstellers. Diese beträgt nach Abzug von 5 % berufsbedingter Aufwendungen  281,73 Euro. Es ist nicht gerechtfertigt, 90,00 Euro pauschal  als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen, da die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahrs keine Ausbildung darstellt. Der Antragsteller gibt auch nicht an, welche Aufwendungen er konkret hat.\n\n31\n\nDer ungedeckte Restbedarf beträgt somit              198,27 Euro. Dieser ist zwischen den Eltern, die beide dem Antragsteller gegenüber barunterhaltspflichtig sind, aufzuteilen.\n\n32\n\nDas verfügbare Einkommen beim Antragsgegner beträgt 332,00 Euro. \n\n33\n\n(Einkommen                                            1.838,00 Euro\n\n34\n\nabzüglich Selbstbehalt                             -1.150,00 Euro\n\n35\n\nabzüglich vorrangiger Kindesunterhalt                 -356,00 Euro)\n\n36\n\nDas verfügbare Einkommen bei der Mutter beträgt 305,00 Euro. \n\n37\n\n(Einkommen                                           1.811,00 Euro\n\n38\n\nabzüglich Selbstbehalt                            -1.150,00 Euro\n\n39\n\nabzüglich vorrangiger Kindesunterhalt               -356,00 Euro)\n\n40\n\n              \n\n41\n\nDaraus berechnen sich die folgenden Haftungsanteile\n\n42\n\nHaftungsanteil von Vater: \n\n43\n\n198,27 * 332 / (332+305)               103,00 Euro monatlich\n\n44\n\nDer Höchstbetrag von 513 - 52,12% * (281,73+184) \n\n45\n\n              270,26 Euro\n\n46\n\nist nicht überschritten. \n\n47\n\nHaftungsanteil von Mutter: \n\n48\n\n198,27 * 305 / (332+305)               95,00 Euro\n\n49\n\nDer Höchstbetrag von 513 - 47,88% * (281,73+184) \n\n50\n\n              290,01 Euro\n\n51\n\nist nicht überschritten. \n\n52\n\nDer Antragsgegner ist somit verpflichtet für die Dauer des sozialen Jahrs 103,00 Euro monatlich zu zahlen. Dies sind für die Zeit vom 01.09.2011 bis einschließlich August 2012 1.236,00 Euro.\n\n53\n\nIm Monat September 2012 erhielt der Antragsgegner kein Einkommen mehr, da das freiwillige soziale Jahr beendet war. Für diesen Monat ist der Antragsgegner jedenfalls zur Zahlung der begehrten 129,00 Euro verpflichtet.\n\n54\n\nDer Verfahrenswert wird auf 1.677,00 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2012-10-30/46-f-187-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/204606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2012-10-30/46-f-187-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/204606","retrieved":"2026-07-09 01:20:21.067872+00:00"}}