{"status":"available","doknr":"OLD239377","ecli":"ECLI:DE:AGNE:2009:0623.101C102.08.00","court":"Amtsgericht Neuss","senate":null,"decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"101 C 102/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Neuss vom 15.12.2008 von der Verwalterin, … 1.657,93 Euro - eintausendsechshundertsiebenundfünfzig Euro und dreiundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.01.2009 an den Kläger zu 1 zu erstatten.\n\nDie Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.\n\nIm obigen Betrag sind 588,00 Euro an Gerichtskosten enthalten.\n\nDer dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 Euro vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nGem. § 50 WEG sind nur bei besonderen Gründen die durch die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte\nentstehenden Kosten in voller Höhe zu ersetzen. \n\n3\n\nEin solcher besonderer Fall liegt hier zum Teil vor. \n\n4\n\nDer Kläger zu 1) wurde von Anfang an von Rechtsanwälten … vertreten. Die Kläger zu 2)-6) wurden\nebenfalls in ursprünglich anhängigen Einzelverfahren jeweils von Rechtsanwalt … vertreten. Die von den\nRechtsanwälten … angemeldeten Kosten werden antragsgemäß festgesetzt .\n\n5\n\nEs ist jedoch aus der Akte zu ersehen, dass die von Rechtsanwalt … für die Kläger eingereichten\nSchriftsätze das gleiche Datum tragen und auch inhaltlich gleichlautend sind. Es ist also davon auszugehen, dass\nzumindest für die Kläger zu 2)-6) eine gemeinsame Vertretung zumutbar gewesen ist. \n\n6\n\nAus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich, dass der für den Kläger zu 1) geschilderte Sachvortrag auch\ninhaltlich von den Anliegen der Kläger zu 2)-6) abweicht. \n\n7\n\nDie Kosten sind daher für zwei Rechtsanwälte erstattungsfähig, wobei für die Kosten des\nRechtsanwalts … die Erhöhungsgebühr KV 1008 für vier weitere Mandanten angesetzt werden kann.\nEs sind also folgende Kosten zu berücksichtigen: \n\n \n\n8\n\n \n\n Kläger-Vertreter zu 1.\n \n Kläger-Vertreter zu 2 - 6\n \n \n\n \n\n 1,3 Verfahrensgebühr\n 631,80 €\n 1,3 Verfahrensgebühr\n 631,80 €\n \n\n \n\n \n \n 1,2 Erhöhungsgebühr \n 583,20 €\n \n\n \n\n Anzurechnende Geschäftsgebühr\n 315,90 €\n Anzurechnende Geschäftsgebühr\n 315,90 €\n \n\n \n\n 1,2 Terminsgebühr\n 583,20 €\n 1,2 Terminsgebühr\n 583,20 €\n \n\n \n\n \n \n Auslagenpauschale\n 20,00 €\n \n\n \n\n 19 % MwSt.\n 170,83 €\n 19 % MwSt\n 285,44\n \n\n \n\n Gesamt:\n 1.069,93 €\n Gesamt:\n 1.787,74 €\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gerichtskosten\n 588,00 €\n Gerichtskosten\n 2.940,00 €\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gesamt:\n 1.657,93 €\n Gesamt:\n 4.727,74 €\n \n\n \n\n9\n\nFür den Kläger zu 1) ist daher ein Betrag von 1.657,93 € festzusetzen. \n\n10\n\nFür die Kläger zu 2) bis 6) ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2009-06-23/101-c-102-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2009-06-23/101-c-102-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239377","retrieved":"2026-07-09 02:02:16.735187+00:00"}}