{"status":"available","doknr":"OLD314518","ecli":"ECLI:DE:AGNE:1992:0910.33C621.91.00","court":"Amtsgericht Neuss","senate":null,"decided":"1992-09-10","aktenzeichen":"33 C 621/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerinkann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \n\nvon DM 900,-- abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-\n\nstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbefristete, unbedingte \n\nBürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürden zugelassenen deutschen \n\nKreditinstitutes bewirkt werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n 2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Opel Manta B, Erstzulassung 1983 mit dem amtlichen Kennzeichen… . Die Beklagte zu 1. ist Halterin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen... . Die Beklagte zu 2. ist Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1.\n\n 3\n\nAm 08.05.1991 kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. auf der Straße in … zu einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1. fuhr gegen die geöffnete Fahrertür der Klägerin. \n\n 4\n\nDie Klägerin behauptet:\n\n 5\n\nBeim Öffnen der Tür sei die Beklagte zu 1. noch weit entfernt gewesen. Die geöffnete Tür sei deshalb für sie erkennbar gewesen.\n\n 6\n\nDie Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:\n\n 7\n\nReparaturkosten DM 1.840,63,\n\n \n\nNutzungsausfall DM 124,00,\n\n \n\nKostenpauschale DM 40,00.\n\n 8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 9\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin,\n\n 10\n\nDM 2.004,63 nebst 4 % Zinsen seit 06.06.1991 zu zahlen.\n\n 11\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nDie Beklagten bestreiten den Unfallhergang. Sie behaupten, erst als die Beklagte zu 1. vorbeifuhr, habe die Klägerin die vorher halbgeöffnete Tür vollends geöffnet. Das Auto habe sich zur Hälfte auf dem Bürgersteig, zur Hälfte auf der Straße befunden.\n\n 14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 15\n\nDas Gericht hat ein Sachverständigengutachten über den Hergang des Unfalls eingeholt. Dieses Gutachten wurde durch die …. in … erstattet.\n\n 16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n 18\n\nEtwaige Ansprüche aus den §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB sind jedenfalls durch die §§ 17 StVG, 254 BGB ausgeschlossen.\n\n 19\n\nDer fließende Verkehr darf darauf vertrauen, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden (Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Auflage, § 14 StVO, Rdnr. 8). Er muss nur mit spaltweisem Türöffnen rechnen und einen entsprechenden Seitenabstand einhalten, sofern das Fahrzeug nicht erkennbar leer ist.\n\n 20\n\nNach den Erkenntnissen des Sachverständigen schwenkte die Tür während des Passierens des Beklagtenfahrzeugs in Richtung eines vergrößerten Öffnungswinkels aus. Daraus ist zu schließen, dass die Tür erst während des Passierens des Fahrzeugs der Beklagten zu 1. weiter geöffnet wurde, vor dem Passieren jedoch nur einen Spalt breit offenstand.\n\n 21\n\nDem völligen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen steht auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1. das Fahrzeug der Klägerin möglicherweise in einem zu geringen Abstand passierte. Nach den Ausführungen des Gutachters hat der Seitenabstand zwischen dem Beklagtenfahrzeug und der neben dem Fahrzeug stehenden Klägerin bzw. bereits teilweise geöffneten Fahrertür maximal 50 cm betragen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Abstand weniger als 50 cm betrug. Zu Lasten der insoweit beweispflichtigten Klägerin ist aber davon auszugehen, dass der Abstand 50 cm betrug. Ein Abstand von 50 cm kann gerade noch als ausreichend angesehen werden (vgl. Jagusch/Henschel ebenda).\n\n 22\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n 23\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.\n\n 24\n\nRichter","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/1992-09-10/33-c-621-91","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/1992-09-10/33-c-621-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314518","retrieved":"2026-07-09 03:46:31.492802+00:00"}}