{"status":"available","doknr":"OLD315013","ecli":"ECLI:DE:AGNE:1990:1212.75.30C429.90.00","court":"Amtsgericht Neuss","senate":null,"decided":"1990-12-12","aktenzeichen":"75/30 C 429/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nf ü r   R e c h t    e r k a n n t     :\n\n1.) Die Klage wird abgewiesen.\n\n2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger\n\n     als Gesamtschuldner.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten haben durch schriftlichen Vertrag vom 20. 03. 1987 eine Wohnung im Hause N.- Str. in N. angemietet.\n\nAuf Vermieter- Seite war ein Herr G. angegeben worden, ohne daß weitere Angaben zur Person des Vermieters vorhanden waren. Als Vertreter des Vermieters war eine Firma N. GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer der Beklagte ist.\n\nDieser hat auch auf Vermieter-Seite den Mietvertrag unterschrieben.\n\nMit der Klage haben die Kläger zunächst die Rückerstattung zuviel gezahlter Nebenkosten in Höhe von 195,87 DM verlangt.\n\nNachdem der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits den Vermieter der Wohnung der Kläger mit vollem Namen und Anschrift benannt hat, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\nDie Kläger beantragen\n\nfestzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache\n\nerledigt ist.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr ist der Auffassung, daß er als Verwalter nicht passivlegitimiert\n\nsei.\n\nBezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigenSchriftsätze und deren Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe :\n\nDie Klage war mangels eines Anspruchs der Kläger gegen den\n\nBeklagten abzuweisen.\n\nEine Passivlegitimation des Beklagten war von Anfang an nicht gegeben. Im Mietvertrag vom 20. 03. 1987 ist zweifelsfrei klargestellt, daß der Beklagte diesen lediglich als Vertreter des Vermieters bzw. Geschäftsführers der Firma\n\nN. GmbH unterschrieben hat. Den Klägern war daher zweifelsfrei bekannt, daß der Beklagte nicht ihr Vertragspartner war, wie sich auch in ihren vorgerichtlichen Schreiben vorn 16. 01. und 03. 05.1990 an den Beklagten, in\n\ndenen sie um Angabe von Namen und Anschrift des Wohnungseigentümers\n\ngebeten haben, manifestiert hat. Der Umstand, daß der Beklagte diese Anfragen der Kläger nicht beantwortet haben mag, führt nicht dazu, den Beklagten in eine Vermieterstellung im Verhältnis zu den Klägern zu rücken. Vermeintliche\n\nAnsprüche der Kläger gegenüber ihrem Vermieter konnten daher auch nicht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden; eine Rechtsgrundlage für einen solchen \"Haftungsübergang“ ist für das Gericht beim besten Willen nicht er-\n\nkennbar. Die Kläger hätten allenfalls die Möglichkeit gehabt, den Beklagten auf entsprechende Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen. Im übrigen war es den Klägern ohne weiteres möglich, sich durch Grundbucheinsicht über die Identität\n\nihres Vermieters zu informieren; eine entsprechende Berechtigung stand den Klägern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ohne weiteres zu.\n\nEine Erledigung der Hauptsache konnte daher nicht festgestellt werden, da die Klage von Anfang an unbegründet war.\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\nT.\n\nRichter am Amtsgericht\n\n1\n\n75/30 C 429/90\n\nVerkündet am 12.12.1990\n\nC. , Justizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamter derGeschäftsstelle\n\nAmtsgericht Neuss\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n3\n\nder Eheleute E. ,\n\n4\n\nN.- Str. , N. ,\n\n5\n\nKläger ,\n\n6\n\n- Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt I. aus N -\n\n7\n\ng e g en\n\n8\n\nHerrn X. ,\n\n9\n\nX – Str. , N. ,\n\n10\n\nBeklagten ,\n\n11\n\n- Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte K. aus E. -\n\n12\n\nw e g e n            Forderung ,\n\n13\n\nhat das Amtsgericht Neuss\n\n14\n\nauf' die mündliche Verhandlung vom 28.11.1990\n\n15\n\ndurch den Richter am Amtsgericht T.\n\n16\n\nf ü r   R e c h t    e r k a n n t     :\n\n17\n\n1.) Die Klage wird abgewiesen.\n\n18\n\n2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger\n\n19\n\n     als Gesamtschuldner.\n\n20\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n21\n\nTatbestand:\n\n22\n\nDie Beklagten haben durch schriftlichen Vertrag vom 20. 03. 1987 eine Wohnung im Hause N.- Str. in N. angemietet.\n\n23\n\nAuf Vermieter- Seite war ein Herr G. angegeben worden, ohne daß weitere Angaben zur Person des Vermieters vorhanden waren. Als Vertreter des Vermieters war eine Firma N. GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer der Beklagte ist.\n\n24\n\nDieser hat auch auf Vermieter-Seite den Mietvertrag unterschrieben.\n\n25\n\nMit der Klage haben die Kläger zunächst die Rückerstattung zuviel gezahlter Nebenkosten in Höhe von 195,87 DM verlangt.\n\n26\n\nNachdem der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits den Vermieter der Wohnung der Kläger mit vollem Namen und Anschrift benannt hat, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n27\n\nDie Kläger beantragen\n\n28\n\nfestzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache\n\n29\n\nerledigt ist.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nEr ist der Auffassung, daß er als Verwalter nicht passivlegitimiert\n\n33\n\nsei.\n\n34\n\nBezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigenSchriftsätze und deren Anlagen verwiesen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe :\n\n36\n\nDie Klage war mangels eines Anspruchs der Kläger gegen den\n\n37\n\nBeklagten abzuweisen.\n\n38\n\nEine Passivlegitimation des Beklagten war von Anfang an nicht gegeben. Im Mietvertrag vom 20. 03. 1987 ist zweifelsfrei klargestellt, daß der Beklagte diesen lediglich als Vertreter des Vermieters bzw. Geschäftsführers der Firma\n\n39\n\nN. GmbH unterschrieben hat. Den Klägern war daher zweifelsfrei bekannt, daß der Beklagte nicht ihr Vertragspartner war, wie sich auch in ihren vorgerichtlichen Schreiben vorn 16. 01. und 03. 05.1990 an den Beklagten, in\n\n40\n\ndenen sie um Angabe von Namen und Anschrift des Wohnungseigentümers\n\n41\n\ngebeten haben, manifestiert hat. Der Umstand, daß der Beklagte diese Anfragen der Kläger nicht beantwortet haben mag, führt nicht dazu, den Beklagten in eine Vermieterstellung im Verhältnis zu den Klägern zu rücken. Vermeintliche\n\n42\n\nAnsprüche der Kläger gegenüber ihrem Vermieter konnten daher auch nicht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden; eine Rechtsgrundlage für einen solchen \"Haftungsübergang“ ist für das Gericht beim besten Willen nicht er-\n\n43\n\nkennbar. Die Kläger hätten allenfalls die Möglichkeit gehabt, den Beklagten auf entsprechende Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen. Im übrigen war es den Klägern ohne weiteres möglich, sich durch Grundbucheinsicht über die Identität\n\n44\n\nihres Vermieters zu informieren; eine entsprechende Berechtigung stand den Klägern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ohne weiteres zu.\n\n45\n\nEine Erledigung der Hauptsache konnte daher nicht festgestellt werden, da die Klage von Anfang an unbegründet war.\n\n46\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n47\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n48\n\nT.\n\n49\n\nRichter am Amtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/1990-12-12/75-30-c-429-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/1990-12-12/75-30-c-429-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315013","retrieved":"2026-07-09 03:47:15.388560+00:00"}}