{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/muenster/ag_muenster/j2020/8_C_3158_19_Urteil_20200604","ecli":"ECLI:DE:AGMS:2020:0604.8C3158.19.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":"Amtsgericht","decided":"2020-06-04","aktenzeichen":"8 C 3158/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung 48157 Münster, B-Straße ##, Erdgeschoss, links, von bisher monatlich 631,85 € (zuzüglich Nebenkosten wie bisher) um 16,54 € auf 647,47 € (zuzüglich Nebenkosten wie bisher) mit Wirkung ab dem 1.8.2019 zuzustimmen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird auf 198,48 € festgesetzt.\n\nTatbestand:\n\nVom Abfassen eines Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB.\n\nDie Miete war in den letzten 15 Monaten vor dem 1.8.2019 unverändert. Zwischen den Parteien ist allein die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete streitig. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sie sich auf 7,04 € / m² beläuft, weshalb die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Anhebung der Miete auf 647,47 € hat.\n\nDer Sachverständige P hat unter Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt Münster nachvollziehbar dargelegt, dass von einer Basismiete von 6,52 € / m² auszugehen sei. Zuschläge seien vorzunehmen in Höhe von 3 % für die Sanitärausstattung sowie in Höhe von 5 % für die Wohnlage. Der Zuschlag für die Sanitärausstattung rechtfertige sich durch den separaten Kaltwasserzähler und die elektrische Entlüftung. Ferner erfolge die Warmwasserversorgung über die Zentralheizungsanlage. Wasch- und Spülmaschinenanschlüsse sind im Bad und in der Küche installiert, weshalb die Ausstattung als „gehobene Sanitärausstattung“ im Sinne des Mietspiegels anzusehen sei. Die Wohnlage erlaube einen Zuschlag wegen der Bepflanzung im Umkreis von 100m und den öffentlichen Grünflächen. Aus dem Zuschlag von 8 % ergibt sich eine örtliche Vergleichsmiete von 7,04 € / m².\n\nDie Bedenken der Beklagten, die gefangene Küche müsse wertsenkend berücksichtigt werden, greift nicht durch. Denn nur gefangene Wohnräume führen nach dem Mietspiegel zu einem Abzug von einem Punkt bei der Wohnraumausstattung. Die Küche gilt jedoch nicht als Wohnraum im Sinne des Mietspiegels. Wenn es auch an einer Definition des Wohnraumbegriffs fehlt, so führt jedenfalls ein Umkehrschluss zu diesem Ergebnis. Denn in der entsprechenden Passage heißt es in einem Klammerzusatz: „Raum, der nicht direkt vom Flur, sondern nur durch einen anderen Wohnraum oder die Küche erreichbar ist“ (vgl. S. 13 des Mietspiegels).\n\nSoweit die Beklagten eingewandt haben, der Sachverständige sei bei seiner Einschätzung fehlerhaft davon ausgegangen, dass mehr als die Hälfte des Bodenbelags vermieterseitig gestellt sei, ist dies unerheblich. Der Sachverständige ist bei seiner Betrachtung von der Regelung im Mietspiegel ausgegangen, wonach beim Fehlen eines vermieterseits gestellten Bodenbelags für die Wohnraumausstattung ein Abzug von drei Punkten gerechtfertigt ist. Da nur ca. 1/3 des Wohnraums ohne einen solchen Belag ausgestattet ist, hält der Sachverständige einen Abzug von nur einem Punkt für angemessen, der dadurch ausgeglichen wird, dass ca. 50 % des Flächenanteils – mit Ausnahme von Küche und Bad – mit Parkett versehen sind. Ferner halten sich der Punktabzug für die im Falle eines Wohnungswechsels durchzuführenden Bodenarbeiten und der Zuschlag von einem Punkt für den Balkon und die Gegensprechanlage mit Türöffnerfunktion die Waage. Das Gericht schließt sich der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen an. Die Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sich für diesen Rechtsstreit auch aus ihrer Auffassung keine unterschiedliche Bewertung der Frage der Mieterhöhung ergibt.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_muenster/j2020/8_C_3158_19_Urteil_20200604.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2020-06-04/8-c-3158-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_muenster/j2020/8_C_3158_19_Urteil_20200604.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_muenster/j2020/8_C_3158_19_Urteil_20200604.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2020-06-04/8-c-3158-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_muenster/j2020/8_C_3158_19_Urteil_20200604.html","retrieved":"2026-09-30 06:45:13.914605+00:00"}}