{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/muenster/ag_muenster/j2019/81_IK_86_18_Beschluss_20190404","ecli":"ECLI:DE:AGMS:2019:0404.81IK86.18.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":"5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer","decided":"2019-04-04","aktenzeichen":"81 IK 86/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird bestimmt:\n\nSohn und Tochter der Schuldnerin, L2 und L3 haben bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben.\n\nDer pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 3 Zivilprozessordnung. L2 und L3 werden jedoch nicht als unterhaltsberechtigte Personen gezählt.\n\nGründe:\n\nÜber das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.12.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.\n\nDie Schuldnerin hat bei der Drittschuldnerin ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.330,00 EUR. Bei der Berechnung des nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Teils des Einkommens geht die Drittschuldnerin davon aus, dass die Schuldnerin zwei Personen Unterhalt zu gewähren hat.\n\nDer Insolvenzverwalter trägt vor, dass Sohn und Tochter der Schuldnerin, L2 und L3, eigene monatliche Einkünfte in Höhe von jeweils 558,00 EUR aus Kindergeld und Unterhaltszahlungen des Vaters haben.\n\nEr beantragt daher, dass Sohn und Tochter bei der Ermittlung des der Schuldnerin zu belassenen Teil des Einkommens von der Drittschuldnerin nicht zu berücksichtigen sind.\n\nDie Schuldnerin wendet sich gegen den Antrag und trägt vor, dass ihre monatlichen Wohnkosten aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann und dem daraus resultierenden Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung so hoch sind, dass ihr weniger von Ihrem monatlichen Einkommen verbleibt.\n\nBei den unterhaltsberechtigten Personen der Schuldnerin kann - entgegen der Ansicht der Schuldnerin - lediglich der in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II dargelegte Regelbedarf an Unterkunfts- und Heizkosten zugrunde gelegt werden, nicht die tatsächlichen Wohnkosten, da diese nicht angemessen sind. Dies gilt, obgleich die Schuldnerin darlegte, Schwierigkeiten bei der Suche einer angemessenen Wohnung gehabt zu haben. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sind erhöhte Unterkunfts- und Heizkosten in solchen Fällen der erschwerten Wohnungssuche regelmäßig längstens für sechs Monate anzuerkennen. Im vorliegenden Falle haben sich die Eheleute bereits zum 01.02.2018 getrennt, die sechsmonatige Frist ist daher bereits abgelaufen. Der Schuldnerin war zuzumuten, sich eine angemessene Wohnung zu suchen. Die Mehrkosten hat sie entsprechend zu tragen. Eine bedarfsmäßige Berücksichtigung bei den unterhaltsberechtigten Kindern erfolgt nicht.\n\nDer Antrag des Insolvenzverwalters ist nach §§  36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 c Abs. 4 ZPO begründet. Danach kann das Insolvenzgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie eigenes Einkommen hat.\n\nDie unterhaltsberechtigten Personen verfügen derzeit über ein monatliches Einkommen von jeweils 558,00 EUR. Aus diesem Einkommen sind sie in der Lage, ihren  Unterhalt in voller Höhe selbst zu bestreiten.\n\nDem Antrag des Insolvenzverwalters war daher zu entsprechen.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\n\nDie sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. 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