{"status":"available","doknr":"OLD465371","ecli":"ECLI:DE:AGMS:2018:0313.140C3514.17.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":null,"decided":"2018-03-13","aktenzeichen":"140 C 3514/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.011.2017 zu zahlen.\n\n2.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,20 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.011.2017 zu zahlen.\n\n3.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 4,09 Euro und Auskunftskosten iHv. 8,00 Euro sowie Bankrücklastkosten iHv. 2,68 Euro zu zahlen.\n\n4.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n5.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\n6.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf 39,00 Euro aus dem streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag. Hierin wurde eine jährliche Trainingspauschale vereinbart. Diese Vereinbarung ist auch nicht AGB-rechtlich unwirksam, da es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede handelt und diese der AGB-Kontrolle entzogen ist.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Inkassokosten in Höhe von 70,20 Euro gem. § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.\n\n9\n\nAls Verzugsschaden können regelmäßig auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht werden, wozu grundsätzlich auch Inkassokosten zählen.\n\n10\n\n3.\n\n11\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch für die Klageanträge 1. und 2. ergibt sich aus § 280 Abs. 1, 2, § 286, § 288 Abs. 1 BGB.\n\n12\n\nDie geltend gemachten Mahngebühren i.H.v. 4,09 € ergeben sich aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB - unabhängig davon, ob die in den AGB vereinbarten pauschalen wirksam sind oder nicht, da dann zumindest das dispositive Recht greift. Die Mahnkosten schätzt das Gericht für die erst und zweite Mahnung auf jeweils 2,50 Euro pro Mahnung.\n\n13\n\n4.\n\n14\n\nDie Erstattung der entstandenen Kosten für notwendige Ermittlungen ergeben sich aus  280 Abs. 1, 2, § 286 BGB iHv. 8,00 Euro - diese sind zwischen den Parteien unstreitig.\n\n15\n\n5.\n\n16\n\nHinsichtlich der Stornokosten gilt Folgendes:\n\n17\n\nDie für die Rücklastschriften erhobenen Fremdentgelte der iHv. 2,86 Euro sind zu ersetzen.\n\n18\n\nDie Klausel, dass zu den Stornokosten pauschal 10,00 Euro Bearbeitungskosten erhoben werden, ist jedoch nach § 309 Nr. 5b BGB unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die durch eine Rücklastschrift ausgelöst wurden, betreffen unabhängig von ihrer Bezeichnung einen pauschalierten Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, denn der Kunde hat im Falle einer Lastschriftabrede für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen (LG Berlin, VuR 2015, 74, beck-online).\n\n19\n\nDie Klausel  in den AGB § 2 Nr. 2 gestattet dem Beklagten nicht ausdrücklich den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale iHv. 10,00 Euro sei.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n22\n\nDer Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.\n\n23\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n24\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n25\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n26\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n27\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n28\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.\n\n29\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n30\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2018-03-13/140-c-3514-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/465371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2018-03-13/140-c-3514-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/465371","retrieved":"2026-07-09 08:03:14.748951+00:00"}}