{"status":"available","doknr":"OLD221619","ecli":"ECLI:DE:AGMS:2011:0613.73IN42.08.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":null,"decided":"2011-06-13","aktenzeichen":"73 IN 42/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwerden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:\n\nVergütung\n\n20.454,50 EUR\n\nAuslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen\n\n5 668,50 EUR\n\nZwischensumme\n\n26.123,00 EUR\n\nzuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 26.123,00 EUR\n\n4.963,38 EUR\n\nEndbetrag\n\n31.086,37 EUR\n\nNach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.\n\nIm Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 27.05.2011 zurückgewiesen.\n\nDer bereits mit Zustimmung des Insolvenzgerichts am 18.06.2010 entnommene Vorschuss in Höhe von 16.136,40 EUR ist auf die Vergütung anzurechnen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 04.11.2008 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.\n\n3\n\nGrundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).\n\n4\n\nDie Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).\n\n5\n\nDer Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).\n\n6\n\nJe nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).\n\n7\n\nNach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse derzeit 80.082,40 EUR.\n\n8\n\nHinzuzurechnen sind noch die zu erwartende Vorsteuererstattung sowie weitere Zinseinahmen in Höhe von weiteren - geschätzten - 3.417,60 EUR, so dass ingesamt 83.500,00 EUR bei der Ermittlung der Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen sind. Der auf der Grundlage dieser Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 18.595,00 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV).\n\n9\n\nDie Mindestvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt unter Berücksichtigung von 23 Gläubigern 1.450,00 EUR.\n\n10\n\nMaßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.\n\n11\n\nIm Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 110 % und damit auf den Betrag von 20.454,50 EUR gerechtfertigt.\n\n12\n\nDie darüber hinaus geltend gemachten Zuschläge waren zurückzuweisen.\n\n13\n\nDabei ist die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht verpflichtend. Vielmehr ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung entscheidend (BGH-Beschluss vom 11.05.2006 - Az. IX ZB 249/04 -).\n\n14\n\nDas Verfahren ist bereits nach den objektiven Kriterien eines Normalverfahrens wie Aus- und Absonderungsrechte in einem Umfang von 50 % der Schuldenmasse, nicht mehr als 100 Forderungsanmeldugen zur Tabelle, Umsatz bis zu 1,5 Millionen Euro, weniger als 20 Mitarbeiter, Einzug von bis zu 100 Forderungen und bis zu 300 Buchungsvorgänge in der Insolvenzbuchhaltung (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,m § 2 InsVV, Rz. 2-4) eher unterdurchschnittlich.\n\n15\n\nDarüber hinaus wurde der aus einem sicherungsübereigneten PKW VW Golf Kombi, Baujahr 2003, bestehende Fuhrpark sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht von dem Insolvenzverwalter selbst, sondern durch einen von ihm beauftragten Verwerter der Verwertung zugeführt.\n\n16\n\nDiese dem Insolvenzverwalter grundsätzlich obliegende und auf jeden Fall hinsichtlich des PKW zuzumutbare Tätigkeit ist damit weggefallen, so dass auch dies bei der Gesamtschau des Verfahrens und der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH-Beschluss vom 11.10.2007 - Az. IX 234/06 -).\n\n17\n\nFerner war die Dauer des Verfahrens bedingt durch die Führung der Anfechtungsprozesse, in denen der Insolvenzverwalter anwaltlich vertreten war. Die in dieser Zeit vom Insolvenzverwalter ausgeführten Routinetätigkeiten rechfertigen keinesfalls einen Zuschlag für die Dauer des Insolvenzverfahrens(vg. BGH-Beschluss vom 16.09.2010 - Az. IX ZB 154/09- ).\n\n18\n\nDer vom Insolvenzverwalter  - vorsorglich - geltend gemachte Zuschlag für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist daher zurückzuweisen.\n\n19\n\nDarüber hinaus hat der Schuldner selbst wegen Nichtzahlung einer Geldstrafe vom 12.12.2009 bis zum 04.11.2010 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, so dass der Insolvenzverwalter für diesen nicht unerheblichen Zeitraum von der Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Schuldners absehen konnte.\n\n20\n\nDer vom Insolvenzverwalter für die Anfechtungen geltend gemachte Zuschlag ist zurückzuweisen, da der - anfängliche - erhöhte Arbeitsaufwand bei der Anfechtung gegenüber der U-Krankenkasse durch die letztlich anwaltliche Durchsetzung und Realisierung dieser Forderung(en) und durch die gegenüber dem Finanzamt problemlos durchgeführte Anfechtung wegen eines Betrages in Höhe von 12.836,02 EUR aufgewogen wird.\n\n21\n\nDie im Übrigen geltend gemachten Zuschläge für \"Obstruktiver Schuldner\" und \"Ungeordnetes Belegwesen\" sind nach alledem in der Gesamtschau allenfalls mit 10 % Zuschlagsgewährung zu würdigen.\n\n22\n\nWegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.05.2011 verwiesen.\n\n23\n\nNeben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.\n\n24\n\nAnstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.\n\n25\n\nDer Pauschbetrag war entsprechend gekürzt auf 5.578,50 EUR festzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/221619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2011-06-13/73-in-42-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/221619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/221619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2011-06-13/73-in-42-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/221619","retrieved":"2026-07-09 01:41:10.379945+00:00"}}