{"status":"available","doknr":"OLD267334","ecli":"ECLI:DE:AGMS:2007:0109.46F858.05.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"46 F 858/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. \n\nDer Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich wird zurückgewiesen.\n\n2.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich.\n\n3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien haben am 13.04.1995 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 03.05.2000\nzugestellt. Unter dem 02.06.1995 schlossen die Parteien einen Ehevertrag (Blatt 1100 d. A.),\nin dem es u. a. heißt:\n\n3\n\n1.) Einen Zugewinnausgleichsanspruch schließen wir für die Dauer von vier\nJahren aus, und zwar gerechnet seit dem Zeitpunkt unsererEheschließung.\n\n4\n\n2.) Für die Zeit danach wird ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch wie folgt modifiziert:\n\n5\n\na) Sollte zum Endvermögen des zugewinnausgleichspflichtigen Ehepartners ein Betriebsvermögen\ngehören, sei es aus Alleininhaberschaft oder Gesellschaftsbeteiligung, und sollten die Ehepartner\nkeine Einigung hinsichtlich der Bewertung dieses Betriebsvermögens herbeiführen, so wird das\nInstitut für Wirtschaftsprüfer in E oder ersatzweise die Industrie- und Handelskammer in L angerufen\nmit der Bitte, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Ermittlung dieses\nBetriebsvermögens zu beauftragen. Beide Ehepartner erkennen den so ermittelten Wert des\nBetriebsvermögens an.\n\n6\n\nDer Antragsteller betätigte sich vor und während der Ehe als selbständiger Berater\nfür Software, welche in der Programmiersprache \"X-Base\" betrieben wird. Nachdem er\nzunächst einzelkaufmännisch tätig war, gründete er am 01.08.1998 mit einem\nMitgesellschafter \"K.G.\" die \" \" welche die \"Unternehmens- und\nSoftwareberatung\" zum Gegenstand hat und deren alleinige Geschäftsführer der\nAntragsteller ist. Außerdem erwarb dieser Anteile an der X2 GmbH.\n\n7\n\nZum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages verfügte der Antragsteller\nunstreitig über folgendes Endvermögen:\n\n8\n\nKonten Stadtsparkasse I: 53.812,80 DM\n\n9\n\nLebensversicherungen: 57.404,33 DM\n\n10\n\nSteuerschulden: - 192.989,00 DM\n\n11\n\n- 81.773,00 DM\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin hatte zum gleichen Zeitpunkt entsprechend ihrer Vermögensaufstellung\nErsparnisse in Höhe von 100.271,90 DM sowie eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 5.019,29 DM.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin behauptet, die Anteile des Antragstellers an der Firma D GmbH sowie der X2\nGmbH hätten einen Wert in Höhe von 320.026,00 € gehabt, den der Antragsteller im\nWege des Zugewinnausgleichs ausgleichen müsse.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antragsteller zu verurteilen, mit Rechtskraft der Scheidung 115.984,00 € nebst Zinsen\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.\n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr behauptet, für die GmbH sei kein Unternehmenswert anzusetzen, weil ein derartiges Unternehmen\nallein mit dem \"Fachmann\" G. stehe und falle. Eine Veräußerung an Dritte würde\nkeinen Erlös erzielen. Das Unternehmen beschäftige sich allein mit Dienstleistungen im EDV-Bereich,\ndie der Antragsteller selbst oder von diesem hinzugezogene weitere selbständige Berater erbringe. Alle\nKundenbeziehungen liefen über den Antragsteller. Es handele sich auch nicht um dauerhafte Tätigkeiten,\nsondern um einzelne Aufträge. Bei einer Veräußerung an Dritte würde es nicht zu weiteren\nAufträgen an das Unternehmen kommen. Zudem habe der Antragsteller das Unternehmen schon zu Beginn der\nEhe als Einzelkaufmann betrieben. Dessen Wert betrage nach den selben Kriterien, wie sie von der Antragsgegnerin\nfür das Endvermögen angewandt würden, 500053.672 €, welcher in das Anfangsvermögen\neinzustellen sei.\n\n19\n\nHinsichtlich des Endvermögens der Antragsgegnerin behauptet der Antragsteller, auch diese habe eine\nEinzelfirma gehabt, deren Wert in das Endvermögen der Antragstellerin einzustellen sei. Auch weise sie\nihre Einnahme-Überschussrechnung ein Ansparguthaben von 30.000,00 DM aus, welches dem Endvermögen\nhinzuzurechnen sei.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin behauptet hierzu, sie habe keine gewerbliche Firma betrieben, sondern sei lediglich\nals freie Mitarbeiterin beratend tätig gewesen. Die Rückstellung Ansparung Autokauf sei bereits\nin ihrer Vermögensaufstellung am 03.05.2000 enthalten.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDer Antrag war zurückzuweisen, da der Zugewinn des Antragstellers den der Antragsgegnerin nicht\nübersteigt (§ 1578 BGB). Denn der Wert des GmbH-Anteils des Antragstellers an der D GmbH ist\nlediglich mit dem von dem Sachverständigen auf Seite 8 seines Gutachtens festgestellten Substanzwert\nin Höhe von 118.880,00 DM, der der X2 GmbH mit 4.018,00 DM zu bemessen. Ein darüber hinaus gehender\nVeräußerungswert ist nicht feststellbar. Es müsste dann ein Erwerber bereit sein, einen über\ndem Substanzwert liegenden Preis als Good-Will zu zahlen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein im Good-Will\nverkörperter, transverierbarer Wert des Unternehmens fehlt, weil es sich um eine weitgehend personengebundene\nKliente handelt und der unternehmerische Erfolg ganz von dem individuellen Können und den persönlichen\nBeziehungen des Inhabers abhängt. Der rein subjektive Wert, den das Unternehmen für den betreibenden\nInhaber hat, ist kein im Rahmen des Zugewinns auszugleichender Vermögenszuwachs. Der wirkliche Wert des\nBetriebes ist vielmehr der Wert, den er in Händen eines jeden Dritten hat (Münchener Kommentar,\n§ 1376 BGB, Randnr. 21, 26; OLG N, FamRZ 1984, Seite 794 (Architekturbüro); BGH NJW 1977, Seite\n949 (Handelsvertreter). Einen solchen Good-Will, der zusammen mit der zum Unternehmen gehörenden\nmateriellen Substanz auf einen Unternehmensnachfolger übertragen werden kann, besitzt das Unternehmen\ndes Antragstellers nicht. Denn sein unternehmerischer Erfolg hängt nur von den individuellen\nFähigkeiten des Antragstellers sowie seinen persönlichen Beziehungen zu Kunden und anderen\nFreiberuflern ab. Denn bei der Entwicklung von individueller Software, welche der Antragsteller in der\nProgrammiersprache X- Base schreibt, handelt es sich um eine geistige Tätigkeit, mit der der\nAntragsteller wegen seiner speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten von seinen Auftraggebern beauftragt\nwird. Der Antragsteller hat im Termin vom 12.12.2006 glaubhaft dargestellt, dass diese auf seine\npersönlichen Arbeitsleistung bestehen, diese mithin durch Dritte erbracht werden kann. Des weiteren\naquiriert der Antragsteller dadurch neue Aufträge, dass er sich in der Vergangenheit durch Schulungen\nbei potentiellen Auftraggebern bekannt gemacht hat. Dieser Umstand, der entscheidend zum wirtschaftlichen\nErfolg des Unternehmens beiträgt, könnte nicht auf einen Dritten übertragen werden. Auch\nverfügt das Unternehmen über keine verfestigte Organisationsstruktur, die auf einen Erwerber\nübertragen werden könnte. Denn bei dem Büro zur Untermiete in E2 handelte es sich im\nwesentlichen um eine Postanschrift. Der Antragsteller hat auch keine Mitarbeiter, deren Wissen und\nErfahrung auf einen Erwerber übertragbar wären. Stattdessen zieht er zu Projekten weitere\nFreiberufler hinzu, deren spezielle Fähigkeiten die des Antragstellers ergänzen. Ob diese\nin der selben Weise mit einem Dritten zusammenarbeiten würden, ist völlig offen und für\neinen Erwerber nicht vorhersehbar. Dieser müsste zudem über die selben speziellen Kenntnisse\nder Programmiersprache \"X-Base\" verfügen. Ein derartiger Experte wäre jedoch nicht\ndarauf angewiesen, dem Antragsteller einen Good-Will zu zahlen, sondern könnte seine Fähigkeiten\nebenso gut selbst anbieten. Es ist angesichts der Besonderheiten des Unternehmens des Antragstellers nicht\nvorstellbar, was an einen Dritten weiterverkauft werden könnte, damit dieser den selben wirtschaftlichen\nErfolg hat wie der Antragsteller.\n\n23\n\nInsofern hält das Gericht das Sachverständigengutachten, welches mit dem Ergänzungsgutachten\nvom 12.12.2006 einen dem Substanzwert hinzuzurechnenden Veräußerungsgewinn in Höhe von\n393.799,66 DM abzüglich der latenten Steuerlast in\nHöhe von 220.268,18 DM ermittelt hat, nicht für überzeugend. Denn der Sachverständige\nkonnte im Termin vom 12.12.2006 auf keinerlei Erfahrungswerte verweisen, die sich aus der Veräußerung\neines Unternehmens wie das des Antragstellers ergeben.\n\n24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2007-01-09/46-f-858-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1376","ref_norm":"1376","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2007-01-09/46-f-858-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267334","retrieved":"2026-07-09 02:35:50.901621+00:00"}}