{"status":"available","doknr":"OLD273496","ecli":"ECLI:DE:AGMS:2006:0321.46F159.00.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"46 F 159/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. \n\nDie am 28.11.1969 vor dem Standesbeamten des Standesamts N zur Heiratseintrag-Nr. 1635 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.\n\nII. \n\nDie Vereinbarung der Parteien in dem gerichtlichen Vergleich zu Protokoll vom 13.12.2005 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs wird familiengerichtlich genehmigt. \n\nIII. \n\nDer Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von 226.393,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.\n\nIV. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n V. \n\nDas Urteil ist wegen der Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von Zugewinnausgleich gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nI. Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Scheidung:\n\n2\n\nDie Parteien haben am 28.11.1969 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind die Kinder I, geb. am 13.04.1970,\nVerena, geb. am 01.02.1972, Holger, geb. am 22.05.1981, Hilmar, geb. am 29.03.1983, und Hauke, geb. am 08.12.1988,\nhervorgegangen. Die Parteien haben sich im August 1999 getrennt und seitdem nicht mehr zusammengelebt. Sie sehen\nkeine Möglichkeit zur Wiederherstellung der ehelichen\n\n3\n\nLebensgemeinschaft.\n\n4\n\nDie Antragstellerin beantragt Scheidung der Ehe.\n\n5\n\nDer Antragsgegner beantragt ebenfalls Scheidung der Ehe.\n\n6\n\nDie Ehe der Parteien war bei dieser Sachlage zu scheiden, §§ 1565, 1566 Abs. 1 BGB.\n\n7\n\nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht die mehr als ein Jahr\n\n8\n\ndauernde Trennung der Ehegatten fest. Danach und nach der Erklärung der Parteien in ihrer Anhörung,\nkeine Möglichkeit zur Wiederherstellung der Ehe zu sehen, ist diese im Sinne des Gesetzes gescheitert.\n\n9\n\nII. Versorgungsausgleich:\n\n10\n\nDer von den Parteien im Termin vom 13.12.2005 vereinbarte Verzicht auf die Durchführung des\nVersorgungsausgleichs war gemäß § 1587 o BGB familiengerichtlich zu genehmigen, da die\nDurchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB unbillig wäre.\nDenn der Antragsgegner ist für sein Alter hinreichend abgesichert, da er Eigentümer von\nwertvollen Hausgrundstücken in der Innenstadt von N ist, welche nur zu einem geringen Teil in den\nZugewinnausgleich fallen.\n\n11\n\nIII. Zugewinn:\n\n12\n\n1. T a t b e s t a n d :\n\n13\n\nDie Parteien sind Miteigentümer des Hausgrundstückes A. in N, welches seit der Trennung der\nParteien von der Antragstellerin bewohnt wird. Der Antragsgegner ist außerdem Eigentümer des\nHausgrundstückes L-Straße sowie E-Straße in N, welche beide vermietet sind.\n\n14\n\nMit Übertragungsvertrag vom 08.10.1984 übertrug der am 09.02.1921 geborene Vater des\nAntragsgegners diesem das Hausgrundstück L-Straße in N, welches mit einer noch valutierenden\nGrundschuld in Höhe von 175.000,00 DM belastet war. Für diese übernahm der Antragsgegner\ndie persönliche Haftung. Als Gegenleistung für die Übertragung übernahm der Antragsgegner\nweiter die Verpflichtung, an seinen Vater eine lebenslange Rente in Höhe von 5.800,00 DM zu zahlen,\nderen Höhe im gleichen Verhältnis wie die Bruttomieten steigen sollten. Nach dem Tod des Vaters\nwar die selbe Rente an die Mutter des Antragsgegners zu zahlen. Die Verpflichtung zur Rentenzahlung wurde\ndurch Eintragung einer Reallast im Grundbuch abgesichert. In § 11 des Vertrages heißt es weiter:\n\"Für den Fall, dass das Besitztum L-Straße zu Lebzeiten der Eltern des Erschienenen zu 2)\noder eines von ihnen veräußert werden sollte, steht den Eltern als Gesamtgläubigern im Sinne\ndes § 428 BGB nach dem Tod eines von ihnen dem Überlebenden allein ein Anspruch auf Übertragung\ndes Eigentums an dem in § 1 bezeichneten Grundbesitz zu Zug um Zug gegen Erstattung der Zins- und\nTilgungsbeträge, die zur Ablösung des Darlehens der Westdeutschen Landesbank bis dahin geleistet\nworden sind, und Zug um Zug gegen Erstattung der Rentenbeträge, die bis dahin gezahlt sind.\"\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 267 ff d.A. verwiesen.\n\n15\n\nMit weiterem Übertragungsvertrag vom 15.12.1995 übertrug der Vater des Antragsgegners diesem\ndas Hausgrundstück E-Straße \"zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung\". Als Gegenleistung\nfür die Übertragung des Grundbesitzes E-Straße verpflichtete sich der Antragsgegner, seinem\nVater eine monatliche Rente in Höhe von 7.000,00 DM zu zahlen, welche ebenfalls an die Entwicklung der\nBruttomieten gebunden war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 380 ff. d. A. verwiesen.\n\n16\n\nZum Stichtag 09.11.2000 war das Grundstück L-Straße mit einer Hypothek zugunsten der M. in\nHöhe von 121.893,00 DM belastet. Des weiteren war zugunsten des Vaters des Antragsgegners eine Grundschuld\nin Höhe von 320.000,00 DM eingetragen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese noch valutiert.\nAußerdem war eine unstreitig noch valutierende Grundschuld in Höhe von 99.540,00 DM eingetragen.\n\n17\n\nIm Vermögen des Antragsgegners befand sich außerdem ein Pkw im Wert von 5.000,00 DM. An Passiva\nmacht der Antragsgegner einen Kontensaldo in Höhe von 55.311,00 DM sowie Anwaltskosten in Höhe von\n1.305,00 DM geltend.\n\n18\n\nDie Antragstellerin erhielt im Jahre 1993 von ihrer Mutter eine Schenkung in Höhe von 140.000,00 DM.\nIn ihrem Endvermögen befand sich das hälftige Miteigentum an der Grundbesitzung A. sowie ein Pkw\nOpel Astra im Wert von 10.000,00 DM sowie ein Kontenguthaben bei der E. in Höhe von 11.077,00 DM. Des\nweiteren hatte sie auf Sachverständigen- und Anwaltskosten jeweils 1.228,00 €, 1.483,00 €\nsowie 2.500,00 € zu zahlen.\n\n19\n\nDie Antragstellerin behauptet, das Anfangsvermögen des Antragsgegners betrage gleich null. Denn der\nAntragsgegner habe sowohl das Hausgrundstück L-Straße als auch das Hausgrundstück E-Straße\nnicht mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben. Vielmehr sei der Erwerb durch ein reines\nAustauschgeschäft erfolgt. Es handele sich materiell um einen Kaufvertrag mit einer vollwertigen\nGegenleistung des Antragsgegners für die Übertragung des Grundstückes. Dies ergebe sich zum\neinen aus dem Wortlaut der Verträge, in denen es heiße \"als Gegenleistung für die\nÜbertragung des Grundstücks übernimmt der Erschienene...\". Auch sei in dem\nÜbertragungsvertrag bezüglich des Hausgrundstückes L-Straße nicht davon die Rede, dass\nes sich um ein Rechtsgeschäft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handeln solle. Für ein\nwirtschaftliches Austauschgeschäft spreche weiterhin, dass der wirtschaftliche Wert der Rentenverpflichtung\nden Wert der Grundbesitzung überstiegen habe. Im übrigen spreche auch die in § 11 vorgesehene\nRückgewährregelung an die Eltern des Antragsgegners für den Fall der Weiterveräußerung\nan Dritte für ein wirtschaftliches Austauschgeschäft und nicht für einen Vertrag im Wege der\nvorweggenommenen Erbfolge.\n\n20\n\nBezüglich der Grundbesitzung E-Straße könne auch nicht maßgeblich sein, dass es im\nÜbertragungsvertrag heiße, dass der Vater des Antragsgegners \"dem Grundbesitz zur vorweggenommenen\nErbfolgeregelung auf seinen Sohn\" übertrage. Auch insoweit habe der Antragsgegner ausdrücklich\n\"als Gegenleistung...\" für die Übertragung des Grundstückes eine monatliche Rente in\nHöhe von 7.000,00 DM übernommen. Auch hierbei handele es sich um eine vollwertige Gegenleistung. Dies\ninsbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Vater des Antragsgegners bereits durch die für das\nHausgrundstück L-Straße zu zahlende Rente in Höhe von 5.800,00 DM vollständig versorgt\ngewesen sei. Schon angesichts der Höhe der Rentenzahlungen sei diese nicht mit einem Nießbrauch\noder Leibgedinge, welche typischerweise bei Übertragungen zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge\nvereinbart würden, zu vergleichen. Auch sei die Vereinbarung der reinen Geldzahlungsverpflichtung nicht\neinem Nießbrauch oder Altenteil gleichzustellen, sondern wie eine übliche Zahlungsverpflichtung im\nAnfangs- und Endvermögen zu behandeln.\n\n21\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n22\n\nden Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin mit Rechtskraft der Scheidung 520.000,00 €\nnebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.\n\n23\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzuweisen.\n\n25\n\nDer Antragsgegner behauptet, die Übertragung der beiden Hausgrundstücke L-Straße sowie\nE-Straße sei nach dem Willen der Parteien als vorweggenommene Erbfolge erfolgt. Es komme nach der\nRechtsprechung für die Voraussetzungen von § 1374 Abs. 2 BGB nicht darauf an, ob überhaupt\neine Gegenleistung erbracht wird, sondern ob die Gegenleistung eine andere ist, als sie auf dem freien Markt\nzwischen nicht erbrechtlich miteinander verbundenen Personen in gleicher Weise getroffen worden wäre.\nFür vorweggenommene Erbfolgen typische Gegenleistungen in Form von Leibgedingen, Freistellung von\nbestehenden Belastungen oder Rentenzahlungen stünden dem Erwerb mit Rücksicht auf eine künftiges\nErbrecht nicht entgegen, sondern seien geradezu typisch hierfür. § 1374 Abs. 2 BGB sei daher selbst\nnoch bei einem gewissen Übergewicht der kapitalisierten Gegenleistung anzuwenden. Hier liege die\nRentenverpflichtung unter dem Wert des Hausgrundstückes, welches zum Zeitpunkt der Übertragung\neinen Wert in Höhe von 2.700.000,00 DM gehabt habe. Bei einem Zinssatz von 5 % ergebe sich eine\nJahresrendite in Höhe von 135.000,00 DM bzw. 11.250,00 DM monatlich. Dem gegenüber betrage die\nmonatliche Rentenverpflichtung lediglich 5.800,00 DM, also nur die Hälfte des auf dem Kapitalmarkt mit\ndem Wert des Hauses zu erwirtschaftenden Renditebetrages. Auch der Vertragstext vom 08.10.1984 laute dahingehend,\ndass die Rentenleistung ausschließlich aus der Rendite des Objektes, nämlich den Mieteinnahmen zu\nerbringen sei. Damit habe der Vater des Antragsgegners am Ertrag des Hausgrundstückes L-Straße beteiligt\nwerden sollen, wobei die Rentenzahlung unterhalb der tatsächlichen Einnahmen gelegen habe. Damit sei durch\ndie Rentenzahlung nicht die Substanz des Hausgrundstückes aufgezehrt worden. Vielmehr habe allein ein Teil\nder Rendite an den Vater des Antragsgegners weitergegeben werden sollen. Gleiches gelte für das\nHausgrundstück E-Straße.\n\n26\n\nDas Gericht hat über den zwischen den Parteien streitigen Wert des Hausgrundstückes L-Straße\nBeweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. E vom 06.10.2003 verwiesen.\n\n27\n\n2. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDer Antragsgegner ist i.H.v. 442.787,50 DM bzw. 226.393,65 € der Antragstellerin aus §§\n1372 ff BGB zum Ausgleich des Zugewinns verpflichtet.\n\n29\n\na)>Zugewinn des Antragsgegners\n\n30\n\naa) Anfangsvermögen:\n\n31\n\nSowohl das Hausgrundstück L-Straße als auch das Hausgrundstück Dodo-\n\n32\n\nstraße 14 sind gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Antragsgegners\nhinzuzurechnen, da der Antragsgegner und seine Eltern mit der Übergabe den zukünftigen Erbgang\nvorwegnehmen wollten, wobei mit der Übergabe zum einen die Eigentumsnachfolge auf den Antragsgegner\nund zum anderen die lebenslange Beteiligung des Vaters an den Mieten bewirkt werden sollte. Ein\nVermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht ist im Regelfall anzunehmen,\nwenn einem Abkömmling ein Grundstück übergeben wird (BGH FamRZ 1990, S. 1084). Dem steht\nauch nicht entgegen, dass der Antragsgegner sich \"als Gegenleistung\" zu einer Rentenzahlung\ni.H.v. 5800 DM verpflichtet hat. Denn das Hausgrundstück L2 hatte nach dem von dem Gericht eingeholten\nSachverständigengutachten zum Zeitpunkt der Übertragung einen Verkehrswert von 2.000.192,00 DM,\nwährend der Wert der Reallast, also der kapitalisierten Rentenverpflichtung, zum Zeitpunkt der\nÜbertragung nach dem von dem Gericht eingeholten Sachverständigengutachten lediglich 916.000,00\nDM betrug. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Übertragung auf den persönlichen Beziehungen\ndes Antragsgegners zu seinem Vater beruhte und damit der Ausnahmeregelung des § 1374 Abs. 2 BGB\nunterfällt (vgl. BGH NJW 1978, S.1809).\n\n33\n\nDasselbe gilt für das Hausgrundstück E-Straße, dessen Wert die Antragstellerin mit\n1.000.000,00 DM beziffert hat. Demgegenüber betrug der Wert der kapitalisierten Rentenleistung\nin Höhe von 7.000,00 DM zum Zeitpunkt der Übertragung am 15.12.1995 lediglich 569.771,49 DM.\nAuszugehen ist insoweit von dem Alter des Vaters des Antragsgegners zum Übertragungszeitpunkt von\n74 Jahren zehn Monaten, gerundet 75 Jahren. Zugrundezulegen ist weiter die zum Übertragungszeitpunkt\ngeltende abgekürzte Sterbetafel Deutschland #####/####(vergl. Finanzgericht L, Urteil vom 07.04.2003,\nDeutsches Steuerrecht 2004, Seite 39). Entsprechend dem für das Hausgrundstück L-Straße\neingeholten Sachverständigengutachten ist außerdem ein Rechnungszins von 5 % zugrundezulegen.\nDamit ergibt sich nach dem Programm Gutdeutsch \"Rentenkapitalisierung\" (Stand Februar 2006)\nfolgender kapitalisierter Wert der Rentenverpflichtung:\n\n34\n\nAlter des Mannes: 75 Jahre\n\n35\n\nRechnungszins: 5 %\n\n36\n\nMonatsrente: 7.000,00 DM\n\n37\n\n7.000,00 DM = 3.579,04 €\n\n38\n\nBarwert: 291.319,54 €\n\n39\n\n569.771,49 DM\n\n40\n\nIn das Anfangsvermögen einzustellen ist daher der Verkehrswert des Hausgrundstückes\nL-Straße in Höhe von 2.000.192,00 DM entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen.\nHiervon ist nach BGH NJW 2005, Seite 3710 der Wert der Rentenverpflichtung in Abzug zu bringen. Diese ist\nzu kapitalisieren (vergl. BGH am angegebenen Ort, Ziffer 2 b). Nach dem von dem Gericht eingeholten\nSachverständigengutachten beträgt der kapitalisierte Wert der Reallast zum Übertragungszeitpunkt\nam 08.10.1984 916.000,00 DM. Von dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks abzuziehen ist weiterhin\ndie von dem Antragsgegner übernommene Grundschuld in Höhe von 175.000,00 DM, so dass sich folgender\nWert des belasteten Grundstücks ergibt:\n\n41\n\nVerkehrswert: 2.192.000,00 DM\n\n42\n\nabzüglich Reallast: - 916.000,00 DM\n\n43\n\nabzüglich Grundschuld: - 175.000,00 DM\n\n44\n\nverbleiben: 1.101.000,00 DM\n\n45\n\nwertangepasst nach dem allgemeinen Verbraucherpreis-Monatsindex(2000) nach dem Programm Gutdeutsch mit\nAnfangsdatum 08.10.1984/Enddatum 09.11.2000: \n\n46\n\n*100,3/74,22 1.489.845,00 DM\n\n47\n\nDas Hausgrundstück E-Straße ist zwar materiell sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen\nzu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat jedoch insoweit keine Wertsteigerung vorgetragen. Rechnerisch\nbleibt das Hausgrundstück E-Straße als solches daher sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen\naußen vor. Als Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist allerdings ebenfalls der Wert der\nRentenverpflichtung in Höhe von monatlich 7.000,00 DM. Dieser betrug zum Zeitpunkt der Übertragung\nnoch 569.771,49 DM (s.o.), wertangepasst nach dem allgemeinen Verbraucherpreis-Monatsindex 2000 (*100,3/94,3)\nmit Anfangsdatum 15.12.1995 606.024,00 DM.\n\n48\n\nDamit ergibt sich folgendes Anfangsvermögen des Antragsgegners:\n\n49\n\nHausgrundstück L-Straße: 1.489.845,00 DM\n\n50\n\nReallast E-Straße: - 606.024,00 DM\n\n51\n\nAnfangsvermögen: 883.821,00 DM\n\n52\n\nbb) Endvermögen:\n\n53\n\nDas Endvermögen des Antragsgegners im Sinne von § 1375 BGB betrug zum Stichtag 09.11.2000\n1.880.075,00 DM :\n\n54\n\nDer Wert des unbelasteten Hausgrundstückes L-Straße betrug zu diesem Zeitpunkt nach dem\nSachverständigengutachten 3.510.000,00 DM, der Wert der - an die Mietsteigerungen gebundene Reallast\n- ebenfalls nach dem Sachverständigengutachten 1.069.000,00 DM. Abzuziehen sind außerdem eine\nunstreitige Grundschuld in Höhe von 99.540,00 DM sowie eine Hypothek bei der M. in Höhe von\n121.893,00 DM. Nicht zu berücksichtigen ist die weitere zugunsten des\n\n55\n\nVaters des Antragsgegners eingetragene Grundschuld in Höhe von 320.000,00 DM. Denn der Antragsgegner\nhat eine entsprechende Forderung seines Vaters gegen ihn nicht substantiiert vorgetragen.\n\n56\n\nBezüglich des Hausgrundstücks E-Straße ist wiederum die - kapitalisierte - Rentenverpflichtung\ndes am 09.11.2000 79 Jahre neun Monate alten Vaters des Antragsgegners als Passivposten zu berücksichtigen.\nDabei ist nunmehr das Alter des Vaters des Antragsgegners am 09.11.2000 von 79 Jahren neun Monate, gerundet 80\nJahre zugrundezulegen. Damit ergibt sich nach der abgekürzten Sterbetafel Deutschland #####/####folgender\nBarwert nach dem Programm Gutdeutsch, Stand 01.01.2006:\n\n57\n\nAlter des Mannes: 80\n\n58\n\nRechnungszins: 5 %\n\n59\n\nMonatsrente: 7.000,00 DM\n\n60\n\n7.000,00 DM = 3.579,04 €\n\n61\n\nBarwert: 228.185,27 €\n\n62\n\n446.291,59 DM.\n\n63\n\nDes weiteren ist die zum 09.11.2000 auf dem Hausgrundstück E-Straße lastende Grundschuld in\nHöhe von 91.994,00 DM abzuziehen.\n\n64\n\nDer ebenfalls im Endvermögen zu berücksichtigende hälftige Miteigentumsanteil des\nAntragsgegners an der Grundbesitzung E. hatte nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten\ndes Sachverständigen L. zum Stichtag 09.11.2000 einen Wert in Höhe von 350.000,00 DM abzüglich\nder hälftigen Verbindlichkeiten bei der M. in Höhe von 67.631,00 DM sowie bei den Eheleuten N2 in\nHöhe von 32.000,00 DM, also noch 250.369,00 DM.\n\n65\n\nDamit ergibt sich folgendes Endvermögen des Antragsgegners:\n\n66\n\nVerkehrswert des Hausgrundstücks L-Straße: 3.510.000,00 DM\n\n67\n\nabzüglich Reallast: - 1.069.000,00 DM\n\n68\n\nabzüglich Grundschuld: - 99.540,00 DM\n\n69\n\nabzüglich Lübecker Hypothek: - 121.893,00 DM\n\n70\n\nWert des Hausgrundstücks L-Straße: 2.219.567,00 DM\n\n71\n\nGrundschuld E-Straße: - 91.954,00 DM\n\n72\n\nReallast E-Straße: - 446.291,00 DM\n\n73\n\nHausgrundstück E.: 250.369,00 DM\n\n74\n\nPkw: 5.000,00 DM\n\n75\n\nKontensaldo: - 55.311,00 DM\n\n76\n\nAnwaltskosten: - 1.305,00 DM\n\n77\n\nEndvermögen: 1.880.075,00 DM.\n\n78\n\nDamit übersteigt das Endvermögen des Antragsgegners dessen Anfangsvermögen um\n(1.880.075,00 DM - 883.821,00 DM =) 996.254 DM.\n\n79\n\nb) Zugewinn der Antragstellerin:\n\n80\n\nIm Anfangsvermögen der Antragstellerin ist gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die von\nder Mutter im Jahre 1993 erhaltene Schenkung in Höhe von 140.000,00 DM, wertangepasst nach dem\nallgemeinen Verbraucherpreis-Jahresindex 2000 (*100/90) 155.556 DM (Berechnung nach Gutdeutsch, Stand\nFebruar 2006) zu berücksichtigen.\n\n81\n\nDamit ergibt sich folgender Zugewinn der Antragstellerin:\n\n82\n\nEndvermögen:\n\n83\n\nhälftiges Miteigentum an der Grundbesitzung\n\n84\n\nA.: 250.369,00 DM\n\n85\n\n(siehe oben)\n\n86\n\nGuthaben Deutsche Bank: 11.077,00 DM\n\n87\n\nOpel Astra: 10.000,00 DM\n\n88\n\nAnwalts- und Sachverständigenkosten: - 1.228,00 DM\n\n89\n\n- 1.483,00 DM\n\n90\n\n- 2.500,00 DM\n\n91\n\nEndvermögen insgesamt: 266.235,00 DM\n\n92\n\nabzüglich Anfangsvermögen: - 155.556,00 DM\n\n93\n\nZugewinn der Antragstellerin: 110.679,00 DM.\n\n94\n\nDamit ergibt sich folgender Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich:\n\n95\n\nZugewinn des Antragsgegners: 996.254,00 DM\n\n96\n\nZugewinn der Antragstellerin: 110.679,00 DM\n\n97\n\nDifferenz: 885.575,00DM\n\n98\n\n: 2: 442.787,50 DM\n\n99\n\n226.393,65 €.\n\n100\n\nDer Anspruch auf 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit\nder Scheidung ergibt sich aus §§ 288, 286 Abs. 2 BGB.\n\n101\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 93 a, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2006-03-21/46-f-159-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2006-03-21/46-f-159-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273496","retrieved":"2026-07-09 02:44:44.637910+00:00"}}