{"status":"available","doknr":"OLD273868","ecli":"ECLI:DE:AGMS:2006:0307.10M332.05.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"10 M 332/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung der Gläubiger vom 30.12.2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.400,00 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem\nVersäumnisurteil des Amtsgerichts N vom 23.01.2004 – #####/####– die\nVerbindung mit dem Zweiten Versäumnisurteil vom 28.05.2004 – #####/####. Der\nSchuldner ist verurteilt worden, die sich aus dem Tenor der Urteile ergebenen Räumlichkeiten\nzu räumen und an die Gläubiger herauszugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf\ndie Versäumnisurteile vom 23.01.2004 und 28.05.2005 (Bl. 4 – 5 d. A.) Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Beteiligte zu 1), die geschiedene Ehefrau des Schuldners, ist in den Titeln nicht\nbezeichnet. Sie lebt seit Jahren mit dem Schuldner zusammen, was den Gläubigern zumindest\naus einem vorangegangenen Zwangsvollstreckungsverfahren bekannt ist. Mit Schreiben vom\n16.11.2005 beauftragten die Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Räumung und\nZwangsvollstreckung. Dieser wies mit Schreiben vom 21.11.2005 darauf hin, dass die geschiedene\nEhefrau des Schuldners in dem zu räumenden Objekt wohnhaft sei und er deshalb die\nVollstreckung nicht durchführen könne. Wegen der weiteren Begründung wird\nauf den Inhalt des Schreibens, das Bestandteil der bei der Akte befindlichen Sonderakte\nist, Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 07.12.2005 lehnte der Gerichtsvollzieher die Durchführung des\nVollstreckungsauftrages unter Hinweis auf das vorstehende Schreiben ab.\n\n6\n\nDie Gläubiger sind der Auffassung, die geschiedene Ehefrau des Schuldners habe kein\nschützenswertes Interesse am Verbleib in der Wohnung. Die Zwangsvollstreckung dürfe\nvon dem Schuldner so nicht verhindert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den\nErinnerungsschriftsatz von 23.12.2005 (Bl. 1 – 3 d. A.) Bezug genommen.\n\n7\n\nSie beantragen,\n\n8\n\nden Gerichtsvollzieher anzuweisen, den Räumung- und Vollstreckungsauftrag der Gläubiger\nvom 16.11.2005 auszuführen.\n\n9\n\nDer Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 20.01.2006 Stellung zu der Erinnerung genommen.\nEr vertritt die Ansicht, dass die Räumungsvollstreckung eines Titels gegen sämtliche\nin den Räumlichkeiten wohnende Personen bedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf\ndie Stellungnahme des Gerichtsvollziehers vom 20.01.2006 (Bl. 7  8 d. A.) Bezug genommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Erinnerung ist nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässig, hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n12\n\nDer Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Räumungsvollstreckung abgelehnt, da es an\neinem wirksamen Vollstreckungstitel gegen sämtliche die zu räumende Wohnung\nbewohnende Personen fehlt. Die Versäumnisurteile vom 23.01.2005 und 28.05.2004 richten\nsich ausschließlich gegen den Schuldner. Ein vollstreckungsfähiger Titel gegen die\nBeteiligte zu 1) liegt nicht vor. Dies wohnt indes ebenfalls in den im Titel bezeichneten\nRäumlichkeiten und übt hieran Mitbesitz aus.\n\n13\n\nGem. § 885 Abs. 1 ZPO findet die Räumungsvollstreckung in der Weise statt,\ndass der Gerichtsvollzieher den (Vollstreckungs-) Schuldner aus dem C setzt und den\nGläubiger in den C einweiset. Gem. § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung\nnur gegen Personen betrieben werden, die im Titel oder in einer den Titel ergänzenden\nKlausel als Vollstreckungsschuldner namentlich bezeichnet sind. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Gläubiger ist ein vollstreckungsfähiger Titel auch\ngegen die Beteiligte zu 1) erforderlich. Nach der höchstgerichtlichen Rechtssprechung\nist für die Räumung ein Titel gegen alle Personen erforderlich, die C an den\nherauszugebenden Räumlichkeiten haben. (Vgl. BGH, NZM 2004, 701 f. m. w. N.).\n\n15\n\nDas die Beteiligte zu 1) Mitbesitz an den betreffenden Räumlichkeiten hat wird\nselbst von den Gläubigern nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der\nGläubiger ist es für die Frage des Mitbesitzes in des ohne Belangen, ob die\nBesitzüberlastung an den Dritten berechtigt oder ohne Zustimmung des Vermieters\nunzulässig war. Auch der nichtberichtigte Besitzer kann nicht ohne einen Titel,\nder ihn als Räumungsschuldner ausweist aus dem C gesetzt werden. Mitbesitz im Sinne\ndes § 866 BGB bedeutet letztlich die im eigenen Interesse ausgeübte tatsächliche\nSachherrschaft über die Räumlichkeiten. Davon ist nach dem Vortag der Beteiligten auszugehen.\n\n16\n\nMithin kommt es entgegen der Auffassung der Gläubiger nicht darauf an, dass die\nMitbenutzung der Wohnung durch die Beteiligte zu 1) von den Gläubigern zu keinem\nZeitpunkt gebilligt worden ist und auch ein schriftlicher Mietvertrag nicht vorliegt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2006-03-07/10-m-332-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 866","ref_norm":"866","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2006-03-07/10-m-332-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273868","retrieved":"2026-07-09 02:45:16.059051+00:00"}}