{"status":"available","doknr":"OLD299386","ecli":"ECLI:DE:AGMS:2002:0204.38C5846.01.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":null,"decided":"2002-02-04","aktenzeichen":"38 C 5846/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 20.09.2001 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEin Urteilstatbestand entfällt gem. § 495 ZPO.\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n3\n\nDie Beklagte hat die Kosten für die gemieteten Hotelzimmer aufgrund des mit\nder Klägerin geschlossenen Beherbergungsvertrages zu zahlen. Die Stornierung\nvon einem bei der beiden gebuchten Einzelzimmer und der zweiten Nacht in dem von\nder Beklagten selbst genutzten Einzelzimmer entbindet die Beklagte nicht von der\nvertraglichen Zahlungspflicht, sondern führt nur zu einer Verringerung der\nKosten wegen ersparter Aufwendungen der Klägerin. Ob die Klägerin die\nBeklagte auf Stornogebühren hingewiesen hat oder nicht, ist insofern unerheblich,\nda Verträge grundsätzlich einzuhalten sind und das Risiko für die\nmangelnde Möglichkeit der Nutzung der bestellten Zimmer der Besteller trägt.\nDen ihr obliegenden Beweis dafür, dass die Klägerin durch ihren Mitarbeiter\nfür die zweite Nacht gegenüber der Beklagten auf die Bezahlung dieses\nEinzelzimmers verzichtet hat, hat die Beklagte nicht ordnungsgemäß angetreten.\nEine eigene Parteivernehmung kommt insofern als Beweismittel nicht in Betracht.\nZeugenbeweis für die behauptete Erklärung hat die Beklagte nicht angetreten.\nDie Beklagte hat dementsprechend die Kosten für drei Nächte im Einzelzimmer\nunter Berücksichtigung der von der geplanten Mitreisenden gemachten Zahlung\nentsprechend der ordnungsgemäßen Abrechnung der Klägerin, auch\nVerzugszinsen, die nach § 288 BGB geschuldet werden, zu leisten. Der entsprechend\nder detaillierten Abrechnung der Klägerin aus der Klageschrift vom 22.11.2001\nverbleibende Restbetrag ist daher von der Beklagten zu tragen. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Ziffer 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2002-02-04/38-c-5846-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2002-02-04/38-c-5846-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299386","retrieved":"2026-07-09 03:23:40.669225+00:00"}}