{"status":"available","doknr":"OLD302230","ecli":"ECLI:DE:AGMS:2001:0412.52C834.01.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":null,"decided":"2001-04-12","aktenzeichen":"52 C 834/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, einen gem. § 164 FGG zu ernennenden Sachverständigen das Betreten der von ihm bewohnten Wohnung im Hause xxx in ##### O zwecks Be-gutachtung des Zustands der Wohnung zu gestat-ten. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in \n\nHöhe von 2.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des I-Weg in ####1 N. Der Beklagte ist Inhaber eines lebenslangen dinglichen Wohnrechts betreffend die im Hochparterre dieses Hauses gelegenen Wohnung nebst Kellerraum. kleinem Waschraum und Garage.\n\n 3\n\nNachdem die Klägerin bzw. deren Ehemann das letzte Mal Mitte des Jahres 1997 die Wohnung des Beklagten betreten haben, beantragt die Klägerin nunmehr, \n\n \n\n4\n\n \n\n \n den Beklagten zu verurteilen, einen gem. § 164 FGG zu ernennenden Sachverständigen das Betreten der von ihm bewohnten Wohnung im I in ####1 N zwecks Begutachtung des Zustands der Wohnung zu gestatten.\n \n\n \n\n 5\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n 6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 7\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.\n\n 8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 9\n\nDie Klage ist begründet. \n\n 10\n\nDie Klägerin kann gemäß §§ 1093 Abs. 1, 1034 BGB die Begutachtung des Zustands der Wohnung durch einen Sachverständigen (auf ihre Kosten) beanspruchen. Der Beklagte als dinglicher Wohnungsberechtigter i. S. d. § 1093 BGB ist verpflichtet, einen Sachverständigen, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 164, 15 FGG) zu ernennen ist, falls sich die Parteien nicht einigen können, den Zutritt und die Begutachtung der Wohnung zu gestatten. Das Grundrecht des Beklagten aus Artikel 13 Abs. 1 GG wird zwar durch das Besichtigungsrecht eingeschränkt. Gleichwohl liegt keine Grundrechtsverletzung vor, weil auch die Interessen des Wohnungseigentümers grundrechtlich gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt sind und eine Interessenabwägung ergibt, dass eine Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG durch die Begutachtung durch einen Sacherständigen nicht unverhältnismäßig ist. \n\n 11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n 12\n\nDie Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO.\n\n 13\n\nStreitwert: 4.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-04-12/52-c-834-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1034","ref_norm":"1034","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2001-04-12/52-c-834-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302230","retrieved":"2026-07-09 03:28:00.921729+00:00"}}