{"status":"available","doknr":"OLD305054","ecli":"ECLI:DE:AGMS:2000:0511.49C6135.99.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":null,"decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"49 C 6135/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.5.99 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abge-sehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 3\n\nDer Beklagte ist aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet, an den Kläger 120,00 DM zu zahlen. Denn er hat eine Nebenpflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag verletzt, indem er den am 8.4.99 vereinbarten Termin nicht eingehalten bzw. seine Pflicht, den Termin rechtzeitig abzusagen, verletzt hat.\n\n 4\n\nEs handelte sich bei diesem Termin um die Fortsetzung einer bereits begonnen Behandlung, für die 1 Stunde eingeplant worden war. Da für die festen Termin eine bestimmte ärztliche Behandlung über einen längeren Zeitraum vereinbart worden war, traf dem Beklagten die Mitwirkung- und Sorgfaltspflicht, diesen einzuhalten oder rechtzeitig abzusagen (vgl. LG I Nds. Rechtspflege 98, 240, 241).\n\n 5\n\nDiese Pflicht hat der Beklagte vorwerfbar verletzt. Der Kläger hatte den Beklagten zuvor in dem von diesem unterzeichneten sogenannten Anamnesebogen darauf hingewiesen, daß Termine ausschließlich für den Beklagten reserviert würden und diese mindestens 24 Stunden zuvor abgesagt werden müßten. Auch die Folgen des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht waren dem Beklagten aufgrund dieses Hinweises bekannt. Er hat diesen Termin gleichwohl ohne Reaktion ungenutzt verstreichen lassen, so daß er verpflichtet ist, dem Kläger den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.\n\n 6\n\nDieser besteht jedenfalls darin, daß es dem Kläger in der dem Beklagten freigehaltenen Zeit nicht möglich war, kurzfristig andere Patienten zu bestellen und zu behandeln, so daß in dieser Zeit die laufenden Betriebskosten anfielen, ohne die Möglichkeit, einen entsprechenden Gewinn zu erzielen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in einer normalen Zahnarztpraxis ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß ein ausgefallener fester Behandlungstermin bei rechtzeitiger Absage ohne weiteres durch die Bestellung eines anderen Patienten ausgefüllt werden kann. Gem. § 252 BGB obliegt es dem Beklagten darzulegen und zu beweisen, daß der Kläger diesen Bestelltermin ohnehin nicht genutzt hätte oder - entgegen den Gepflogenheiten einer Bestellpraxis - tatsächlich nutzen konnte. Insoweit ist der Beklagte beweisfällig geblieben.\n\n 7\n\nDen Schaden schätzt das Gericht - in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des LG I - gem. § 287 ZPO auf 120,00 DM. Das Landgericht I hat den durchschnittlichen Kostenfaktor pro Praxisstunde aufgrund eines eingeholten Gutachtens auf mindestens 200,00 DM angesetzt. Der vom Kläger geforderte Betrag von 120,00 DM ist danach nicht übersetzt.\n\n 8\n\nDer Zinsanspruch ist aus Verzug begründet.\n\n 9\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2000-05-11/49-c-6135-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2000-05-11/49-c-6135-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305054","retrieved":"2026-07-09 03:32:25.618721+00:00"}}