{"status":"available","doknr":"OLD307150","ecli":"ECLI:DE:AGMS:1999:0713.54C225.99.00","court":"Amtsgericht Münster","senate":null,"decided":"1999-07-13","aktenzeichen":"54 C 225/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 725,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.1999 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 86 %. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d \n\n2\n\n(entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz ZPO)\n\n3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n4\n\nDie Klage ist in Höhe von 725,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.1999 begründet.\nSoweit der Kläger weitergehende Ansprüche einklagt, ist die Klage unbegründet. \n\n5\n\nDie Beklagten haften dem Kläger unstreitig zu 100 % für die ihm entstandenen Schäden\naus dem Verkehrsunfall vom 29.09.1998 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1\nund 2 PflVG.\n\n6\n\nGemäß § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte anstatt der Wiederherstellung des\nfrüheren Zustandes auch den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag von dem\nSchädiger verlangen. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte nicht nur die\ntatsächlichen Reparaturkosten verlangen kann, sondern ebenfalls die Möglichkeit hat, auf\nGutachtenbasis abzurechnen, wobei die Gutachterkosten ebenfalls zu dem zu erstattenden\nHerstellungsaufwand gehören.\n\n7\n\nDadurch, dass der Geschädigte ohne seine Schadensminderungspflicht gem.\n§ 254 BGB zu verletzen, seinen PKW in einer Fachwerkstatt reparieren lassen darf, kann der\nKläger im Entscheidungsfall die vom Gutachter angesetzten Stundenlöhne beanspruchen, die\nbei einer P.-Vertragswerkstatt üblich sind. Weil die Beklagten bisher nur den Arbeitslohn von\nallgemeinen Werkstätten erstattet haben, müssen sie weitere 368,53 DM an den Kläger\nzahlen.\n\n8\n\nEbenfalls müssen die Beklagten einen weiteren Betrag von 357,28 DM an den Kläger\nentrichten. Es handelt sich hierbei um den Materialpreisaufschlag in Höhe von 14 % auf die\nHerstellerrichtpreise für Ersatzteile. Die Beklagten haften auch für diesen Aufschlag,\nweil der überwiegende Teil der P.-Vertragswerkstätten diesen Aufschlag erhebt.\nEntschließt sich nämlich ein Geschädigter, nachdem er zunächst auf Gutachtenbasis\nabgerechnet hat, letztendlich doch für die Reparatur seines Wagens, und hätte man ihm den\nErsatzteilpreiszuschlag nicht zugebilligt, würde man ihm auferlegen, eine Werkstatt zu suchen,\ndie diesen Zuschlag nicht erhebt. Dies stände dann aber im Widerspruch zu dem allgemeinen\nGrundsatz, dass der Geschädigte die Reparaturwerkstatt frei auswählen darf. \n\n9\n\nDer Kläger kann allerdings nicht Sachverständigenkosten in Höhe von\n117,74 DM für die Begutachtung des Wagens nach der Reparatur verlangen. Zwar gehören\nSachverständigenkosten ebenfalls zu dem nach § 249 \n\n10\n\nSatz 2 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwand, allerdings gilt dies nur für die Kosten\nder Begutachtung des Wagens unmittelbar nach dem Unfall. Warum hier nach der Reparatur es erneut\nerforderlich war, dass ein Sachverständiger den PKW begutachten musste, wird nicht vorgetragen.\nDiese Kosten kann daher der Kläger auch nicht ersetzt verlangen.\n\n11\n\nDer im Urteilstenor zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\n12\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, 711 Nr. 8, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/1999-07-13/54-c-225-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/1999-07-13/54-c-225-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307150","retrieved":"2026-07-09 03:35:36.117242+00:00"}}