{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/kleve/ag_moers/j2022/200_XVII_162_17_Beschluss_20220203","ecli":"ECLI:DE:AGMO:2022:0203.200XVII162.17.00","court":"Amtsgericht Moers","senate":"Betreuungsgericht","decided":"2022-02-03","aktenzeichen":"200 XVII 162/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zivilrechtliche Genehmigung der Zwangsmedikation im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung","text_plain":"Tenor\n\nwird im Wege der einstweiligen Anordnung – beginnend mit dem 04.02.2022 - längstens bis zum 18.02.2022 die ärztliche Behandlung gegen den Willen des A. in der Einrichtung M. oder in einem anderen Krankenhaus genehmigt.\n\nDie Genehmigung erfolgt zur Behandlung mit : Haloperidol 10 mg bis zu zweimal täglich ; Diazepam 10 mg bis zu zweimal täglich ; Akineton 4 mg einmal täglich – jeweils intramuskulär - .\n\nDie Zwangsbehandlung ist ausschließlich vom Arzt durchzuführen und zu dokumentieren.\n\nZur Verfahrenspflegerin wird I. bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.\n\nDiese Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung beruht auf § 1906 a BGB in Verbindung mit § 331 FamFG.\n\nBei dem Betroffenen liegt eine paranoide Schizophrenie vor.\n\nDiese Erkrankung bedarf zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens dringend der stationären Behandlung.\n\nEine gerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung gemäß § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB ist bereits erteilt.\n\nWeil der Betroffene der geplanten ärztlichen Behandlung widerspricht, ist eine erfolgreiche Durchführung der Heilbehandlung voraussichtlich nur unter Überwindung seines Widerstandes möglich. Die Behandlung ist erforderlich, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von dem Betroffenen abzuwenden. Dabei überwiegt der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Maßnahme die ansonsten eintretenden Beeinträchtigungen deutlich. Eine andere, den Betroffenen geringer belastende Maßnahme steht nicht zur Verfügung. Der Betroffene kann aufgrund der\n\no.g. Erkrankung bzw. Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln. Der Versuch, ihn von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen, blieb erfolglos.\n\nDies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme der Frau L. und der richterlichen Anhörung des Betroffenen.\n\nDie Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme.\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\nBeschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist die/der Betroffene selbst.\n\nIn ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.\n\nIm Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt\n\n1.   deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder\n\nLebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,\n\n2.   eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie  3. der Leiter der Einrichtung, in der die/der Betroffene lebt, soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die/Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem\n\nAmtsgericht - Betreuungsgericht - Moers eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.\n\nMalzen\n\nRichter am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2022/200_XVII_162_17_Beschluss_20220203.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2022-02-03/200-xvii-162-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2022/200_XVII_162_17_Beschluss_20220203.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2022/200_XVII_162_17_Beschluss_20220203.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2022-02-03/200-xvii-162-17","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2022/200_XVII_162_17_Beschluss_20220203.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:50.255812+00:00"}}