{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/kleve/ag_moers/j2021/200_XVII_381_19_Beschluss_20210909","ecli":"ECLI:DE:AGMO:2021:0909.200XVII381.19.00","court":"Amtsgericht Moers","senate":"Betreuungsgericht","decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"200 XVII 381/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen","text_plain":"In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren\n\nfür Frau N, geboren am XXXXX, wohnhaft J-Straße,\n\nVerfahrenspflegerin:\n\nFrau L,\n\nwird  Frau T, X-Straße, XO, als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.\n\nDie Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:\n\n- Befugnis zum Empfang und Öffnen von Post\n\n- Regelung der Angelegenheiten betreffend den Miteigentumsanteil der Betroffenen an der J-Straße, JOrt\n\n- Aufenthaltsbestimmung\n\n- Gesundheitsfürsorge\n\n- Vermögensangelegenheiten\n\n- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern\n\n- Wohnungsangelegenheiten\n\nDas Gericht wird spätestens am 09.09.2026 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.\n\nDiese Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.\n\nNach dem ärztlichen Gutachten der Frau C liegt bei Frau N eine anhaltende wahnhafte Störung vor.\n\nDanach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau N aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.\n\nFrau N interpretiert alle Vorgänge, die ein Problem aufwerfen, vor allem die Geltendmachung von Forderungen durch Dritte, im Sinne ihres Wahns, bewertet in der Folge solche Vorgänge nicht zutreffend und ist letztendlich nicht in der Lage, das Problem zu lösen. Es gab und gibt bereits existenzielle Nöte und es drohen weitere Nöte.\n\nDie Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\nBeschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.\n\nFerner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.\n\nSchließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.\n\nDie Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2021/200_XVII_381_19_Beschluss_20210909.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2021-09-09/200-xvii-381-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2021/200_XVII_381_19_Beschluss_20210909.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2021/200_XVII_381_19_Beschluss_20210909.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2021-09-09/200-xvii-381-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2021/200_XVII_381_19_Beschluss_20210909.html","retrieved":"2026-09-30 06:24:37.975955+00:00"}}