{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/kleve/ag_moers/j2021/562_C_31_21_Beschluss_20210525","ecli":"ECLI:DE:AGMO:2021:0525.562C31.21.00","court":"Amtsgericht Moers","senate":"505. Zwangsvollstreckungsabteilung","decided":"2021-05-25","aktenzeichen":"562 C 31/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"In einer Klage gerichtet auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren trifft die Beweislast für eine Belehrungspflichtsverletzung der klagenden Rechtsanwältin die beklagte Mandantin. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft.","text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDer Verkündungstermin vom 10.06.2021 wird aufgehoben, weil eine Entscheidung bereits heute ergeht.\n\nII.\n\nDie Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:\n\n1)\n\nIn Anlehnung an die Entscheidung des BGH zum Az. IX ZR 105/06 vom 11.10.2007 (hinterlegt BeckRS 2007,18513) trifft die Beklagte als Mandantin die Beweislast für eine Belehrungspflichtsverletzung der klagenden Rechtsanwältin.\n\nDort heißt es:\n\n\"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs-oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft.\"\n\nEin entsprechender Beweisantritt der Beklagten fehlt bislang.\n\nFrist zur ergänzenden Stellungnahme: 2 Wochen.\n\n2)\n\nZugleich weist das Gericht die Beklagte darauf hin, dass eine etwaige Beweisaufnahme nur bezüglich des Doppelanfalls der Verfahrensgebühr in den Verfahren 484 C 20/20 und 484 C 154/19 durchzuführen ist.\n\nDer Doppelanfall der Terminsgebühr im Verfahren 484 C 154/19 durch Terminswahrnehmung am 05.11.2020 durch Herrn Rechtsanwalt G. beruht darauf, dass die Beklagte im September 2020 das Mandatsverhältnis zur Klägerin beendet hat.\n\nMoers, 25.05.2021\n\nAmtsgericht\n\nQ.\n\nRichterin am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2021/562_C_31_21_Beschluss_20210525.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2021-05-25/562-c-31-21","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2021/562_C_31_21_Beschluss_20210525.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2021/562_C_31_21_Beschluss_20210525.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2021-05-25/562-c-31-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2021/562_C_31_21_Beschluss_20210525.html","retrieved":"2026-09-30 06:31:00.154351+00:00"}}