{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/kleve/ag_moers/j2016/562_C_302_16_Urteil_20161202","ecli":"ECLI:DE:AGMO:2016:1202.562C302.16.00","court":"Amtsgericht Moers","senate":"562. Zivilabteilung","decided":"2016-12-02","aktenzeichen":"562 C 302/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vereinbart der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit dem Sachverständigenbüro ein Honorar „in Anlehnung an die Schadenshöhe“, kann darin die Vereinbarung eines Grundhonorars in Anlehnung an die Honorarkorridore der BVSK-Richtlinien liegen. Nebenkosten sind für diesen Fall – werden sie nicht explizit vereinbart – nur in Höhe der Honorarbefragung erstattungsfähig.","text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 398 BGB in Verbindung mit §§ 115 VVG, 249 BGB kein weiterer Zahlungsanspruch i.H.v. 52,59 € zu.\n\nUnstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers zu 100 % anlässlich eines Verkehrsunfalles haftet.\n\nDie Klägerin hat als Sachverständigenbüro nach dem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten erstellt. Hierfür hat sie eine Rechnung i.H.v. 532,76 € erteilt. Der Geschädigte hat die ihm gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche – und damit auch die aus § 249 BGB erstattungsfähigen Sachverständigenkosten – an die Klägerin abgetreten.\n\nGemäß § 249 BGB sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens vom Schädiger bzw. hier der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung (§ 115 VVG) zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.\n\nVorliegend ist in dem Sachverständigenauftrag ein Honorar \"in Anlehnung an die Schadenhöhe“ vereinbart worden.\n\nDabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass darin die Vereinbarung eines Grundhonorars in Anlehnung an den Honorarkorridor V liegt und dass dieses Grundhonorar vorliegend 370,00 € beträgt.\n\nEine Vereinbarung zu den Nebenkosten haben der Geschädigte und die Klägerin nicht explizit vereinbart. Rechtsfolge ist, dass diese auch nur nach der Honorarbefragung erstattungsfähig sind.\n\nDen tatsächlichen Anfall von Fahrtkosten hat die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten nicht nachgewiesen. Der in der Rechnung vom 27.06.2016 diesbezüglich in Ansatz gebrachte Betrag von 16,20 € ist daher gemäß § 249 BGB nicht erstattungsfähig.\n\nDes Weiteren sind die Fotos für die GA-Kopie auf einen Betrag von 0,50 €/Stück gemäß den BVSK-Richtlinien zu kürzen. Statt der in Rechnung gestellten 13,50 € errechnet sich mithin nur ein Betrag i.H.v. 4,50 €.\n\nVortrag zu Auslagen/Nebenkosten ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Unklar ist daher, um welche Auslagen bzw. tatsächlich angefallenen Nebenkosten es sich hierbei handeln soll. Rechtsfolge ist, dass auch dieser Betrag nicht erstattungsfähig ist, § 249 BGB.\n\nEs errechnet sich daher allenfalls folgender Honoraranspruch der Klägerin:\n\nSachverständigenhonorar                             370,00 €\n\nFotokosten 9 × 2,00 € =                            18,00 €\n\nFotokosten 2 x 9 × 0,50 € =                             4,50 €\n\n                                                        392,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer = 467,08 €.\n\nDa die Beklagte bereits 480,17 € ausgeglichen hat, sind damit die der Klägerin allenfalls abgetretenen Ansprüche erfüllt. Die Klage muss daher der Abweisung unterliegen.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,713 ZPO.\n\nStreitwert: 52,59 €.\n\nD","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2016-12-02/562-c-302-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2016-12-02/562-c-302-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:50.539213+00:00"},"card":{"id":"ag-moers/2016-12-02/562-c-302-16","court":"AG Moers","court_id":"ag-moers","court_as_stated":"Amtsgericht Moers","panel":"562. 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