{"status":"available","doknr":"OLD167699","ecli":"ECLI:DE:AGMO:2015:0217.200XVII585.14.00","court":"Amtsgericht Moers","senate":null,"decided":"2015-02-17","aktenzeichen":"200 XVII 585/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird im Wege einer einstweiligen Anordnung\n\nwird Herr Rechtsanwalt H, V-Straße, 47441 Moers zum vorläufigen Betreuer bestellt.\n\nDie Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:\n\nAufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Kontrolle eines BevollmächtigtenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern\n\nDie vorläufige Betreuerbestellung endet am 17.08.2015, wenn sie nicht vorher verlängert wird.\n\nDiese Entscheidung ist sofort wirksam.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie Entscheidung beruht auf §§ 1896 BGB, 300 Abs.1 FamFG.\n\n3\n\nNach dem ärztlichen Zeugnis der Dr. I liegt bei Frau Dr. T ein Zustand nach Hirninfarkt vor.\n\n4\n\nDanach bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass Frau Dr. T aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen und dass deshalb nach § 1896 BGB ein Betreuer zu bestellen ist. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach weiteren Ermittlungen möglich und zulässig. Andererseits müssen für die Betroffene dringend Entscheidungen getroffen werden. Deshalb ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 300 Abs. 1 FamFG zunächst vorläufig einen Betreuer zu bestellen.\n\n5\n\nDie bestehende Vollmacht für die Tochter steht der Betreuung nicht entgegen, weil die Betroffene jedenfalls nicht in vollem Umfang die Vollmacht aufrechterhalten wissen möchte. Insbesondere hinsichtlich der Vermögenssorge hat sie wiederholt geäußert, kein Vertrauen zu der Tochter zu haben, während sie auf der anderen Seite aber auch ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter aufrechterhalten möchte. Hinsichtlich der Vollmacht war deshalb ein Kontrollbetreuer einzusetzen.\n\n6\n\nDie zeitliche Begrenzung der einstweiligen Anordnung folgt aus § 302 S. 1 FamFG.\n\n7\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.\n\n8\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n9\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\n10\n\nBeschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.\n\n11\n\nSchließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.\n\n12\n\nDie Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers, I-Straße, 47441 Moers schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.\n\n13\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n14\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2015-02-17/200-xvii-585-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/167699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moers/2015-02-17/200-xvii-585-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/167699","retrieved":"2026-07-09 00:41:45.994961+00:00"}}