{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/arnsberg/ag_menden/j2026/13_Lw_35_25_Beschluss_20260122","ecli":"ECLI:DE:AGMK2:2026:0122.13LW35.25.00","court":"Amtsgericht Menden","senate":"Direktor des Amtsgerichts","decided":"2026-01-22","aktenzeichen":"13 Lw 35/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nEin Grund für die Festsetzung eines Geschäftswertes besteht nicht, da für die negative Hoferklärung im vorliegenden Fall kein Kostenansatz vorzunehmen ist. Zwar sind in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO Kosten anzusetzen. Ein Fall im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO liegt indes nicht vor. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Eintragung des Löschungsvermerks von einer Erklärung des Eigentümers abhängt. Der Kostentatbestand unterscheidet hier zwischen der ohne Kostenansatz vorzunehmenden amtswegigen Bereinigung des Grundbuchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO) und der mit Kostenansatz vorzunehmenden Korrektur des Grundbuchs auf Antrag des Eigentümers. In Fällen wie den vorliegenden muss aus Praktikabilitätsgründen offen bleiben, inwieweit tatsächlich ein Hof außerhalb der Höfeordnung vorlag, der von Amts wegen einzutragen und nur anhand der entsprechenden Erklärung des Eigentümers gelöscht werden kann.Insofern kann dann aber nicht der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO Anwendung finden, weil ansonsten eine aufwändige Klärung der Hofeigenschaft alleine aus kostenrechtlichen Gründen erforderlich wäre, obwohl nie eine Eintragung vorlag oder gewollt war.\n\n\r\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\r\n\nGegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Menden (Sauerland), Heimkerweg 7, 58706 Menden (Sauerland), oder bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\n\r\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n\r\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Menden (Sauerland) oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\n\r\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n\r\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\n\r\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_menden/j2026/13_Lw_35_25_Beschluss_20260122.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2026-01-22/13-lw-35-25","cited_norms":[{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"HöfeVfO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_menden/j2026/13_Lw_35_25_Beschluss_20260122.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_menden/j2026/13_Lw_35_25_Beschluss_20260122.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2026-01-22/13-lw-35-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_menden/j2026/13_Lw_35_25_Beschluss_20260122.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:01.933800+00:00"}}