{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_rahden/j2024/7_F_106_23_Beschluss_20240807","ecli":"ECLI:DE:AGMI3:2024:0807.7F106.23.00","court":"Amtsgericht Rahden","senate":"Familiengericht","decided":"2024-08-07","aktenzeichen":"7 F 106/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1.\n\n\r\n\nDie am 00.00.1963 vor dem Standesamt D. unter der\n\n\r\n\nEheregisternummer 00/1963 geschlossene Ehe der Beteiligten wird\n\n\r\n\ngeschieden.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin\n\n\r\n\nbei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )\n\n\r\n\nzugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9819 Entgeltpunkten\n\n\r\n\nauf das vorhandene Konto bei der Deutschen\n\n\r\n\nRentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.\n\n\r\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin\n\n\r\n\nbei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für\n\n\r\n\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten des\n\n\r\n\nAntragsgegners ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 12,7846,\n\n\r\n\nbezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.\n\n\r\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners\n\n\r\n\nbei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. )\n\n\r\n\nzugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,1671 Entgeltpunkten\n\n\r\n\nauf das vorhandene Konto bei der Deutschen\n\n\r\n\nRentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 04. 2023, übertragen.\n\n\r\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners\n\n\r\n\nbei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für\n\n\r\n\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Vers. Nr. ) zugunsten der\n\n\r\n\nAntragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 15,4763, bezogen\n\n\r\n\nauf den 30. 04. 2023, übertragen.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, als Gesamtberechtigter den im\n\n\r\n\nGrundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen\n\n\r\n\nHof samt aller Aktiva und Passiva an die Antragstellerin als Alleinberechtigte\n\n\r\n\nzu Alleineigentum bzw. -berechtigung zu übertragen und aufzulassen und die\n\n\r\n\nEintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.\n\n\r\n\n4.\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 6 % und der\n\n\r\n\nAntragsgegner zu 94 %.\n\n\r\n\nGründe:\n\n\r\n\nEhescheidung\n\n\r\n\nDie Ehegatten heirateten am 00.00.1963. Es besteht Gütergemeinschaft. Die\n\n\r\n\nVerwaltung ist dem Antragsgegner übertragen.\n\n\r\n\nDie Ehegatten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.\n\n\r\n\nDie Beteiligten schlafen bereits seit 2003 getrennt. Ab November 2021 hat die\n\n\r\n\nAntragstellerin zunächst weiterhin allein im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung\n\n\r\n\ngeschlafen, aber die Zimmertür verschlossen. Sie hat sich seitdem tagsüber beim\n\n\r\n\nSohn der Beteiligten aufgehalten und ihre Versorgungsleistungen - Kochen und\n\n\r\n\nWaschen - für den Antragsgegner eingestellt. Es wurden keine Mahlzeiten mehr\n\n\r\n\ngemeinsam eingenommen und auch sonst nichts zusammen gemacht. Die\n\n\r\n\nAntragstellerin redet nicht einmal mehr mit dem Antragsgegner. Seit Mai 2023 schläft\n\n\r\n\ndie Antragstellerin auch in der Wohnung des Sohnes.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin ist der Ansicht, sie und der Antragsgegner lebten seit November\n\n\r\n\n2021 getrennt. Die Ehe sei gescheitert.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die\n\n\r\n\nEhegatten lebten seit November 2021 getrennt.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin beantragt, die am 00.00.1963 geschlossene Ehe zu scheiden.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.\n\n\r\n\nEr ist der Ansicht, die Ehe sei nicht gescheitert. Die Antragstellerin habe im\n\n\r\n\nNovember 2021 keinen Trennungswunsch geäußert, sondern einfach die\n\n\r\n\nKommunikation mit ihm eingestellt. Eine Trennung sei vor diesem Hintergrund\n\n\r\n\nallenfalls mit Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt. Allerdings wirtschafte man\n\n\r\n\nangesichts der fortbestehenden Gütergemeinschaft noch gemeinsam, was einer\n\n\r\n\nTrennung weiterhin entgegenstehe. Zudem gehe die Antragstellerin weiterhin nach\n\n\r\n\nBelieben in der Ehewohnung ein und aus.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten\n\n\r\n\ngereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n\r\n\nDer Scheidungsantrag ist begründet.\n\n\r\n\nDie Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Dies steht zur\n\n\r\n\nÜberzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der\n\n\r\n\nmündlichen Verhandlung fest. Dabei ist ein Scheitern der Ehe anzunehmen, wenn\n\n\r\n\ndie Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden\n\n\r\n\nkann, dass sie sie wieder herstellen, 1565 Abs. 1 BGB. Es ist mithin eine Analyse\n\n\r\n\ndes Zustands der Ehe und eine Prognose der Entwicklung erforderlich, wobei es\n\n\r\n\nausreicht, wenn ein Ehegatte die ehelichen Beziehungen abgebrochen und die\n\n\r\n\neheliche Gesinnung verloren hat, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023,\n\n\r\n\nBGB § 1565 Rn. 2 m. w. N.\n\n\r\n\nAktuell gibt es keine eheliche Lebensgemeinschaft.\n\n\r\n\nDie Ehegatten leben seit November 2021, zumindest aber seit Mai 2023, und damit\n\n\r\n\nmehr als ein Jahr voneinander getrennt.\n\n\r\n\nVon einem Getrenntleben ist gemäß § 1567 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn\n\n\r\n\nzwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein\n\n\r\n\nEhegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft\n\n\r\n\nablehnt. Dabei muss der Trennungswille weder ausdrücklich erklärt werden noch\n\n\r\n\nmuss dem anderen Ehegatten eine Erklärung zugehen, es genügt schlüssiges\n\n\r\n\nVerhalten, vgl. Neumann in BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1567 Rn. 6 m. w.\n\n\r\n\nN. Die Beteiligten haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, dass seit November\n\n\r\n\n2021 kein gemeinsames Leben mehr stattfindet. Sie leben in getrennten\n\n\r\n\nRäumlichkeiten, es werden keine Mahlzeiten mehr gemeinsam eingenommen, keine\n\n\r\n\nZeit miteinander verbracht. Es findet so gut wie keine Kommunikation zwischen den\n\n\r\n\nBeteiligten statt. Auch wechselseitige Versorgungsleistungen wie Zubereitung der\n\n\r\n\nMahlzeiten oder Wäschewaschen erfolgen nicht. Die Antragstellerin hat unstreitig im\n\n\r\n\nNovember 2021 jegliche Kommunikation mit dem Antragsgegner eingestellt und sich\n\n\r\n\nihm völlig entzogen und sodann im April 2023 die Scheidung eingereicht. Damit hat\n\n\r\n\ndie Antragstellerin ihren Trennungswillen und ihre Ablehnung der ehelichen\n\n\r\n\nLebensgemeinschaft hinreichend deutlich gemacht.\n\n\r\n\nSoweit noch ein gemeinsames Wirtschaften erfolgt, steht dies der Annahme einer\n\n\r\n\nTrennung nicht entgegen. Die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen sind\n\n\r\n\nAusdruck der bestehenden Gütergemeinschaft und der in diesem Zusammenhang\n\n\r\n\ngetroffenen Vereinbarungen und werden erst mit Rechtskraft der Scheidung und der\n\n\r\n\nfolgenden Auseinandersetzung vollständig beseitigt sein.\n\n\r\n\nAuch ein etwaiges gelegentliches Betreten der Ehewohnung durch die Antragstellerin\n\n\r\n\nsteht der Annahme einer Trennung im Hinblick auf das Fehlen jeglicher\n\n\r\n\ngemeinsamen Aktivitäten nicht entgegen.\n\n\r\n\nEs ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten die eheliche Lebensgemeinschaft\n\n\r\n\nwiederherstellen. Die Beteiligten leben bereits fast drei Jahre getrennt, im November\n\n\r\n\ndiesen Jahres wäre das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten, § 1566 Abs.\n\n\r\n\n2 BGB. Ein weiteres Indiz für die endgültige Abkehr der Antragstellerin von der\n\n\r\n\nehelichen Lebensgemeinschaft ist der Abbruch jeder Kommunikation, vgl.\n\n\r\n\nBudzikiewicz in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, BGB § 1565 Rn. 3 m. w. N. Die\n\n\r\n\nAntragstellerin hat sich so nachhaltig und konsequent von der Ehe distanziert, dass\n\n\r\n\neine Meinungsänderung nicht zu erwarten ist.\n\n\r\n\nVersorgungsausgleich\n\n\r\n\nAnfang der Ehezeit: 01. 09. 1963\n\n\r\n\nEnde der Ehezeit: 30. 04. 2023\n\n\r\n\nAusgleichspflichtige Anrechte\n\n\r\n\nIn der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:\n\n\r\n\nDie Antragstellerin:\n\n\r\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n\r\n\n1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragstellerin ein\n\n\r\n\nAnrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,9637 Entgeltpunkten erlangt. Der\n\n\r\n\nVersorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den\n\n\r\n\nAusgleichswert mit 7,9819 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende\n\n\r\n\nKapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 64.050,05 Euro.\n\n\r\n\nBerufsständische Versorgung\n\n\r\n\n2. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für\n\n\r\n\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Antragstellerin in der Ehezeit ein\n\n\r\n\nAnrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 25,5691 erlangt. Der Versorgungsträger\n\n\r\n\nhat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer\n\n\r\n\nSteigerungszahl von 12,7846 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert\n\n\r\n\nnach § 47 VersAusglG beträgt 43.876,75 Euro.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner:\n\n\r\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n\r\n\n3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein\n\n\r\n\nAnrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,3342 Entgeltpunkten erlangt. Der\n\n\r\n\nVersorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den\n\n\r\n\nAusgleichswert mit 6,1671 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende\n\n\r\n\nKapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 49.487,35 Euro.\n\n\r\n\nBerufsständische Versorgung\n\n\r\n\n4. Bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für\n\n\r\n\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein\n\n\r\n\nAnrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 30,9526 erlangt. Der Versorgungsträger\n\n\r\n\nhat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit einer\n\n\r\n\nSteigerungszahl von 15,4763 zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert\n\n\r\n\nnach § 47 VersAusglG beträgt 53.114,66 Euro.\n\n\r\n\nÜbersicht:\n\n\r\n\nAntragstellerin\n\n\r\n\nDie Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 64.050,05 Euro\n\n\r\n\nAusgleichswert: 7,9819 Entgeltpunkte\n\n\r\n\nDie Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\n\n\r\n\nForsten und Gartenbau, Kapitalwert:\n\n\r\n\n43.876,75 Euro\n\n\r\n\nAusgleichswert: 12,7846 Steigerungszahl\n\n\r\n\nAntragsgegner\n\n\r\n\nDie Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 49.487,35 Euro\n\n\r\n\nAusgleichswert: 6,1671 Entgeltpunkte\n\n\r\n\nDie Landwirtschaftliche Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\n\n\r\n\nForsten und Gartenbau, Kapitalwert:\n\n\r\n\n53.114,66 Euro\n\n\r\n\nAusgleichswert: 15,4763 Steigerungszahl\n\n\r\n\nAusgleich:\n\n\r\n\nDie einzelnen Anrechte:\n\n\r\n\nZu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung\n\n\r\n\nWestfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem\n\n\r\n\nAusgleichswert von 7,9819 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners\n\n\r\n\nauszugleichen.\n\n\r\n\nZu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in der\n\n\r\n\nSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs. 1\n\n\r\n\nVersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer\n\n\r\n\nSteigerungszahl von 12,7846 zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.\n\n\r\n\nZu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung\n\n\r\n\nWestfalen ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem\n\n\r\n\nAusgleichswert von 6,1671 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin\n\n\r\n\nauszugleichen.\n\n\r\n\nZu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Landwirtschaftliche Alterskasse in\n\n\r\n\nder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 10 Abs.\n\n\r\n\n1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert in Höhe einer\n\n\r\n\nSteigerungszahl von 15,4763 zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.\n\n\r\n\nGüterrecht\n\n\r\n\nDie Antragstellerin begehrt die Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz\n\n\r\n\nA Blatt 00~ auf sie allein.\n\n\r\n\nDie Beteiligten haben am 05.11.1964 einen Ehevertrag geschlossen, mit dem\n\n\r\n\nGütergemeinschaft unter Alleinverwaltungsrecht des Antragsgegners vereinbart\n\n\r\n\nwurde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den von der Antragstellerin\n\n\r\n\nder Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie beigefügten Ehevertrag (Blatt 5 f. GÜ)\n\n\r\n\nBezug genommen.\n\n\r\n\nMit Übergabevertrag vom 09.01.1984 übertrug die Mutter der Antragstellerin den\n\n\r\n\nGrundbesitz A Blatt 00~ mit Ausnahme des Flurstücks Gemarkung A\n\n\r\n\nFlur # Nr. 00 auf die Antragstellerin. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird\n\n\r\n\nauf den von der Antragstellerin der Antragsschrift vom 15.12.2023 in Kopie\n\n\r\n\nbeigefügten Übergabevertrag (Blatt 12 ff. GÜ) Bezug genommen.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragstellerin könne mit Rechtskraft der\n\n\r\n\nScheidung auch die Rückübertragung des in Rede stehenden Grundbesitzes\n\n\r\n\nverlangen. Ein dem Antragsgegner etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht sei\n\n\r\n\nbislang nicht wirksam geltend gemacht worden. Soweit ein Zurückbehaltungsrecht\n\n\r\n\nbestehe, könne die Ausübung durch eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe\n\n\r\n\nder insoweit geltend gemachten Forderung abgewendet werden.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n\r\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, als Gesamtberechtigter den im\n\n\r\n\nGrundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen\n\n\r\n\nlandwirtschaftlichen Betrieb nebst aller Aktiva und Passiva an die\n\n\r\n\nAntragstellerin als Alleinberechtigte zu Alleineigentum bzw. -berechtigung\n\n\r\n\nzu übertragen und aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung in\n\n\r\n\ndas Grundbuch zu bewilligen,\n\n\r\n\nhilfsweise für den Fall der Geltendmachung eines\n\n\r\n\nAuseinandersetzungsguthabens durch den Antragsgegner Zug um Zug\n\n\r\n\ngegen eine vom Antragsgegner zu bewilligende und zu dessen Gunsten\n\n\r\n\nerfolgende Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe\n\n\r\n\nder geltend gemachten Auseinandersetzungsforderung, höchstens jedoch\n\n\r\n\nin Höhe des Hälftewertes des rückzuübertragenden landwirtschaftlichen\n\n\r\n\nBetriebs an nächstoffener Rangstelle.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n\r\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner ist der Ansicht, die güterrechtliche Auseinandersetzung beginne\n\n\r\n\nerst mit der Beendigung der Gütergemeinschaft. Sodann sei die Antragstellerin\n\n\r\n\ngehalten, die Auseinandersetzung zunächst außergerichtlich ernsthaft zu betreiben.\n\n\r\n\nSolange sie das nicht tue, sei das gerichtliche Verfahren mutwillig. Außerdem\n\n\r\n\nhandele es sich bei dem Grundbesitz tatsächlich nicht mehr um einen Hof im Sinne\n\n\r\n\nder Höfeordnung.\n\n\r\n\nWegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst\n\n\r\n\nAnlagen Bezug genommen.\n\n\r\n\nDer Antrag ist im Rahmen des Scheidungsverbunds zulässig.\n\n\r\n\nDie Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft oder auch etwaige einzelne in\n\n\r\n\ndiesem Zusammenhang bestehende Ansprüche sind als Folgesache im Sinne des §\n\n\r\n\n137 Absatz 2 Nr. 4 FamFG einzuordnen.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin begehrt nicht die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft\n\n\r\n\ninsgesamt, sondern lediglich (vorab) die Übertragung des im Grundbuch von A\n\n\r\n\nBlatt 00~ eingetragenen Grundbesitzes. Diese Möglichkeit sieht § 1477 Absatz 2\n\n\r\n\nBGB ausdrücklich vor. Sie dürfte lediglich dann ausgeschlossen sein, wenn gerade\n\n\r\n\nder Hof zur Schuldentilgung verwertet oder an einen Gläubiger des Gesamtguts\n\n\r\n\nherausgegeben werden müsste, vgl. Siede in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, BGB §\n\n\r\n\n1477 Rn. 3. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Durch die Geltendmachung im Verbund\n\n\r\n\nwird die Wirksamkeit der Rückübertragung an die Rechtskraft der Scheidung und\n\n\r\n\ndamit die Beendigung der Gütergemeinschaft geknüpft.\n\n\r\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem im\n\n\r\n\nGrundbuch von A Blatt 00~ eingetragenen Grundbesitz auf sich allein aus §\n\n\r\n\n1477 Absatz 2 BGB.\n\n\r\n\nEs handelt sich bei dem Grundbesitz um einen von der Antragstellerin in die\n\n\r\n\nGütergemeinschaft eingebrachten Gegenstand im Sinne der §§ 1477, 1478 BGB. Es\n\n\r\n\nist unstreitig, dass der Grundbesitz aus der Familie der Antragstellerin stammt und ihr\n\n\r\n\nvon ihrer Mutter vertraglich übertragen wurde. Die seinerzeit bereits bestehende\n\n\r\n\nGütergemeinschaft ändert daran ebenso wenig etwas wie ein etwa außerhalb des\n\n\r\n\nGrundbuchs zwischenzeitlich eingetretener Verlust der Hofeigenschaft.\n\n\r\n\nZum etwa bestehenden Zurückbehaltungsrecht fehlt es an substantiiertem Vortrag\n\n\r\n\ndes insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner kann als anderer Ehegatte im Rahmen eines\n\n\r\n\nZurückbehaltungsrechts grundsätzlich Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen\n\n\r\n\nWertes der übernommenen Sache verlangen, vgl. Budzikiewicz in Jauernig, BGB,\n\n\r\n\n19. Aufl. 2023, BGB §§ 1474-1477 Rn. 8 m. w. N.\n\n\r\n\nDie Antragstellerin schuldet gemäß § 1477 Absatz 2 BGB zunächst einmal\n\n\r\n\nWertersatz für die Herausnahme des Grundbesitzes aus der Gütergemeinschaft.\n\n\r\n\nZugleich dürfte der Antragstellerin indes gemäß § 1478 BGB ein Anspruch auf\n\n\r\n\nErstattung des Wertes des in die Gütergemeinschaft eingebrachten zustehen, mithin\n\n\r\n\nwiederum des Grundbesitzes. Diese Ansprüche dürften miteinander verrechnet\n\n\r\n\nwerden können, wobei für den Ersatzanspruch nach § 1477 BGB der Wert des Hofes\n\n\r\n\nzum Zeitpunkt der dinglichen Übernahme und für den Erstattungsanspruch nach\n\n\r\n\n1478 BGB gemäß § 1478 Absatz 3 BGB der Wert des Hofes zum Zeitpunkt der\n\n\r\n\ndinglichen Einbringung in die Gütergemeinschaft maßgeblich sein dürfte, vgl.\n\n\r\n\nSpernath in BeckOK BGB, Stand 01.02.2024, BGB § 1478 Rn. 5 m. w. N. Im\n\n\r\n\nErgebnis dürfte hinsichtlich des Hofes also nur ein etwaiger echter Wertzuwachs\n\n\r\n\nwährend des Bestehens der Gütergemeinschaft nach dem Halbteilungsgrundsatz\n\n\r\n\nzwischen den Beteiligten aufzuteilen sein, vgl. Spernath a. a. O. m. w. N., wobei ein\n\n\r\n\netwaiger Ausgleich gemäß § 1476 Absatz 2 Satz 1 BGB in erster Linie durch\n\n\r\n\nAnrechnung auf den Anteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten am Überschuss zu\n\n\r\n\nleisten sein dürfte. Im für sie ungünstigsten Fall hat danach die Antragstellerin die\n\n\r\n\nHälfte des Wertes zum Zeitpunkt der Übernahme zu ersetzen.\n\n\r\n\nDer Antragsgegner hat sich zwar auf die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts\n\n\r\n\nberufen, indes nichts zur Höhe seiner dem zugrundeliegenden Forderung auf\n\n\r\n\nWertersatz vorgetragen.\n\n\r\n\nNach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Beweislast muss\n\n\r\n\nderjenige das Vorliegen der Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts darlegen\n\n\r\n\nund beweisen, der sich darauf beruft. Dies umfasst den Nachweis einer fälligen\n\n\r\n\nGegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis, vgl. Kerwer in jurisPK-BGB,\n\n\r\n\nStand 13.06.2023, BGB § 273 Rn. 41 m. w. N. Dazu gehört auch Vortrag zur Höhe\n\n\r\n\nder Gegenforderung, mithin hier dem Wert des in Rede stehenden Grundbesitzes.\n\n\r\n\nInsoweit beschränkt sich der Antragsgegner darauf, den diesbezüglichen Vortrag der\n\n\r\n\nAntragstellerin zu bestreiten. Das insoweit unterbreitete Beweisangebot vermag\n\n\r\n\nsubstantiierten Vortrag zur Höhe des eigenen Anspruchs nicht zu ersetzen.\n\n\r\n\nKostenentscheidung\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Hinsichtlich der Folgesache\n\n\r\n\nGüterrecht war im Rahmen des billigen Ermessens das Verhältnis von Obsiegen und\n\n\r\n\nUnterliegen zu berücksichtigen.\n\n\r\n\nDer Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 51.600,00 Euro.\n\n\r\n\nDer Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf\n\n\r\n\n3.840,00 Euro.\n\n\r\n\nDer Verfahrenswert für das Güterrecht wird festgesetzt auf 430 000,00 Euro\n\n\r\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\r\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die\n\n\r\n\nBeschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den\n\n\r\n\nScheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt\n\n\r\n\nwerden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten,\n\n\r\n\nist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600\n\n\r\n\nEuro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum\n\n\r\n\nVersorgungsausgleich.\n\n\r\n\nBeschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss\n\n\r\n\nbeeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -\n\n\r\n\nRahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden schriftlich in deutscher Sprache durch einen\n\n\r\n\nRechtsanwalt einzulegen.\n\n\r\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen\n\n\r\n\nBekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden\n\n\r\n\neingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des\n\n\r\n\nBeschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\n\r\n\nFällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder\n\n\r\n\nSonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\n\r\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die\n\n\r\n\nErklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie\n\n\r\n\nist zu unterzeichnen.\n\n\r\n\nDarüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen\n\n\r\n\nund diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der\n\n\r\n\nschriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten\n\n\r\n\nnach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie\n\n\r\n\ndie Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm,\n\n\r\n\nHeßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.\n\n\r\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n\r\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\n\r\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\n\r\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten\n\n\r\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\n\r\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n\r\n\n§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\n\r\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\n\r\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\n\r\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n\r\n\n01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\n\r\n\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen\n\n\r\n\nAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n\r\n\nvom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n\r\n\nmit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\n\r\n\nhingewiesen.\n\n\r\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_rahden/j2024/7_F_106_23_Beschluss_20240807.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rahden/2024-08-07/7-f-106-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1477","ref_norm":"1477","n":5},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1478","ref_norm":"1478","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1476","ref_norm":"1476","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_rahden/j2024/7_F_106_23_Beschluss_20240807.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_rahden/j2024/7_F_106_23_Beschluss_20240807.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rahden/2024-08-07/7-f-106-23","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_rahden/j2024/7_F_106_23_Beschluss_20240807.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:23.054024+00:00"}}