{"status":"available","doknr":"OLD286133","ecli":"ECLI:DE:AGMI2:2004:0617.18C52.04.00","court":"Amtsgericht Bad Oeynhausen","senate":null,"decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"18 C 52/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 336,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2003 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt Miete für eine Ferienwohnung.\n\n 3\n\nSie betreibt auf ihrem Grundstück in W. auf der Insel V. eine Ferienanlage. Der Beklagte schloß mit der Klägerin für den Zeitraum vom 06.09. - 22.09.2003 einen Mietvertrag über eine Ferienwohnung auf diesem Gelände zu einem Preis von 40,00 €\n\n 4\n\nÜbernachtung ab. Zugrunde lag ein Prospekt der Klägerin, auf den hinsichtlich der\n\n 5\n\nEinzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 6 zur Klagebegründung, BI. 16 ff. d.A.). Zum Grundriß und zur Lage der einzelnen Zimmer enthielt der Prospekt keine Angaben. Die vermietete Ferienwohnung war nicht in sich abgeschlossen. Von der Treppe zum ersten Stock aus gelangte man ohne Vorhandensein einer Etagenabschlußtür in einen Flur. Von diesem Flur gingen sowohl rechts als auch links einzelne Zimmer ab. Für den Beklagten war die linke Seite des Flures vorgesehen. Die erste Tür führte in ein Schlafzimmer, die zweite in ein Badezimmer und die dritte in eine Wohnküche mit vorgelagertem Balkon.\n\n 6\n\nDie Wohnungen der Klägerin sind als Ferienwohnungen vom Tourismusverband\n\n 7\n\nN. eV. entsprechend der Bewertungskriterien des Deutschen Fremdenverkehrsverbandes eV. mit drei Sternen bewertet worden.\n\n 8\n\nDer Beklagte kam mit seiner Ehefrau und dem Hund nach 7 -stündiger Autofahrt am\n\n 9\n\n06.09.2003 an und verbrachte eine Nacht in den Räumlichkeiten. Am darauffolgenden Tag reiste der Beklagte wieder ab. Er zahlte an die Klägerin 40,00 €.\n\n 10\n\nDer Klägerin war es erst ab dem 21.09.2003 möglich, die Wohnung neu zu vermieten.\n\n 11\n\nAm 24.09.2003 forderte die Klägerin den Beklagten auf, 448,00 € für die Zeit vom\n\n 12\n\n07.09. - 20.09.2003 zu zahlen. Dabei berücksichtigte sie einen Preisnachlaß in Höhe\n\n 13\n\nvon 20 %.\n\n 14\n\nAm 30.10.2003 forderte die Klägerin den Beklagten nochmal zur Zahlung auf, diesmal unter Fristsetzung bis zum 10.11.2003. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verweigerten am 06.11.2003 jegliche Zahlung unter Hinweis darauf, daß es sich bei der nicht in sich abgeschlossenen Wohnung nicht um eine Ferienwohnung handele.\n\n 15\n\nDie Klägerin behauptet, der Beklagte sei lediglich unter Hinweis darauf, die Wohnung\n\n 16\n\nwürde ihm nicht gefallen, abgereist.\n\n 17\n\nSie meint, die Ferienwohnung sei nicht mangelhaft. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte hätte der Klägerin gegenüber zum Ausdruck bringen müssen, eine abgeschlossene Wohneinheit anmieten zu wollen, wenn es ihm darauf angekommen wäre.\n\n 18\n\n Die Klägerin beantragt,\n\n 19\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 448,00 € nebst 5 % Zinsen über dem\n\n 20\n\nBasiszinssatz seit dem 11.11.2003 zu zahlen.\n\n 21\n\nDer Beklagte beantragt, .\n\n 22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 23\n\nEr behauptet, er habe bei seiner Abreise der Klägerin seine Gründe erklärt. Er ist der\n\n 24\n\nAnsicht, daß die Bezeichnung der vermieteten Zimmer als Ferienwohnung nicht zutreffe. Es sei nicht möglich, sich in den vermieteten Räumen zu entspannen, da man\n\n 25\n\nständig mit der Begegnung mit Fremden rechnen müsse. Zudem sei es nicht möglich gewesen, den Hund allein im Flur zu lassen, da er jederzeit in die anderen Räume des Hauses oder nach draußen habe laufen können. Er habe dort die eine Nacht nur übernachtet, weil er erschöpft gewesen sei.\n\n 26\n\nDer Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen\n\n 27\n\nNichterfüllung erklärt.\n\n 28\n\nEr meint, das Schriftformerfordernis für die Kündigung gelte nicht, da er hier wirksam\n\n 29\n\nangefochten habe wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft.\n\n 30\n\nEntscheidungsgründe\n\n 31\n\nDie Klage ist überwiegend begründet.\n\n 32\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf 60 % der Miete für die vermietete Ferienwohnung vom 07.09. - 21.09.2003 aus § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag zwischen den Parteien.\n\n 33\n\nDer Mietvertrag ist nicht durch Kündigung seitens des Beklagten wirksam beendet.\n\n 34\n\nworden.\n\n 35\n\nEs fehlt an der nach § 568 BGB zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Kündigung.\n\n 36\n\nDas Schriftformerfordernis gilt auch für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, denn § 568 Abs. 1 BGB ist in der Liste der bei Vermietung von Wohnraum nur zu vorübergehendem Gebrauch ausgenommenen Vorschriften nach § 549 Abs. 2 S. 1 BGB nicht aufgeführt. Anhaltspunkte dafür, daß es mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, die Kündigungserklärung am Formmangel scheitern zu lassen, weil das Ergebnis schlechthin untragbar wäre (Palandt / Heinrichs, BGB, § 125 Rn. 16,61. Auflage 2002) sind nicht ersichtlich.\n\n 37\n\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 323 BGB wirksam vom Mietvertrag zurückgetreten.\n\n 38\n\nEine Rücktrittserklärung des Mieters gemäß § 323 BGB wäre zwar nicht formbedürftig (Palandt / Weidenkaff, BGB, § 568 Rn. 2 am Ende, 61. Auflage 2002). Jedoch sind die allgemeinen Rücktrittsvorschriften durch die mietrechtlichen Gewährleistungs- und Kündigungsvorschriften in aller Regel ab Übergabe der Mietsache ausgeschlossen (Palandt I Weidenkaff, BGB, § 536 Rn. 8).\n\n 39\n\nHier ist die Wohnung dem Beklagten übergeben worden.\n\n 40\n\nDer Beklagte hat den Mietvertrag auch nicht wirksam gemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in seinen Äußerungen bei Abreise eine Anfechtungserklärung zu sehen ist und ob diese unverzüglich abgegeben worden ist. Ab Übergabe der Mietsache werden die Vorschriften über die Anfechtung ebenso wie die Rücktrittsvorschriften verdrängt durch die Gewährleistungsvorschriften, soweit sich der geltend gemachte Irrtum auf einen Sachmangel bezieht, wie dies hier der Fall ist (Palandt I Weidenkaff, BGB, § 543 Rn. 14 am Ende; Palandt I Heinrichs, BGB, § 119 .Rn. 28, 61. Auflage 2002; Sternei, Mietrecht, I. Rn. 245, 3. Auflage 1988).\n\n 41\n\nZum einen gebietet es die Rechtssicherheit, die Rechtsfolgen von Sachmängeln ab\n\n 42\n\nÜbergabe der Mietsache einheitlich zu regeln, zum anderen sind durch die Anwendung der Gewährleistungs- und Kündigungsregeln in der Regel flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten gegeben als bei der zurückwirkenden Anfechtungserklärung:\n\n 43\n\nDer Anspruch der Klägerin ist aber gemindert wegen Mangelhaftigkeit der Ferienwohnung. Die Nichtabgeschlossenheit der Ferienwohnung ist ein Mangel gemäß § 537 BGB, da der Mietvertrag über die Ferienwohnung vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont so auszulegen ist, daß eine in sich abgeschlossene Wohneinheit vermietet wird, in der die einzelnen Räume zugänglich sind, ohne Räume durchqueren zu müssen, die auch Dritten zugänglich sind. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrsauffassung. Der Äußerung eines ausdrücklichen Wunsches des Beklagten, die Wohnung solle in sich abgeschlossen sein, bedurfte es dafür nicht.\n\n 44\n\nDa hier für die Auslegung des Mietvertrags und damit des Begriffes Ferienwohnung\n\n 45\n\nder objektive Empfängerhorizont, also die Sichtweise eines objektiven Dritten unter\n\n 46\n\nBerücksichtigung der Verkehrssitte ist, kommt es weder auf die zum Teil auch unterschiedlichen Definitionen des Begriffs \"Wohnung\" in einzelnen Gesetzen und deren Kommentierung noch auf die Definition durch den Tourismusverband an.\n\n 47\n\nDas Minderungsrecht des Beklagten ist nicht durch vorbehaltlose Annahme der\n\n 48\n\nMietsache gemäß § 543 Abs. 4 Satz 1,536 b Satz 3 BGB ausgeschlossen.\n\n 49\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Äußerungen des Beklagten bei der Abreise\n\n 50\n\neinen ausreichenden Vorbehalt darstellen. Die notgedrungene, einmalige Übernachtung in der Ferienwohnung stellt jedenfalls noch keine Annahme im Sinne des § 536 Beklagte Satz 3 BGB dar. Zwar genügt in der Regel dafür die Besitzübergabe an den Mieter und damit die Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch diesen. Hier gilt jedoch etwas anderes, da der Beklagte nachvollziehbar nach der langen Anreise notgedrungen in der Ferienwohnung übernachtete und sich außerstande sah, sich so kurzfristig noch eine andere Übernachtungsmöglichkeit zu suchen.\n\n 51\n\nDie unter Berücksichtigung dieses Mangels angemessene Miete wird auf 60 % der\n\n 52\n\nvereinbarten Miete geschätzt, § 287 ZPO. Maßgeblich dafür ist einerseits die Erwägung, daß die Beeinträchtigung der Privatsphäre, wie sie mit der Nichtabgeschlossenheit der Ferienwohnung und damit der Möglichkeit, beim Wechsel zwischen den einzelnen Zimmern auf dem Flur Dritten zu begegnen, verbunden ist, eine erhebliche\n\n 53\n\nMinderung desWohnwertes gerade einer Ferienwohnung darstellt. Andererseits erreicht die Beeinträchtigung nicht die Hälfte des Wohnwertes, da Gebrauchsminderungen der einzelnen Zimmer - wie auch des Balkons - nicht gegeben sind. Hinzu\n\n 54\n\nkommt, daß nicht dargelegt ist, daß die weiteren am Flur gelegenen Zimmer tatsäch-\n\n 55\n\nlich vermietet waren, so daß davon auszugehen ist, daß eine konkrete Befürchtung,\n\n 56\n\nDritten auf dem Flur zu begegnen, nicht bestehen mußte.\n\n 57\n\nDer Anspruch der Klägerin errechnet sich mithin wie folgt:\n\n 58\n\nVereinbarte Miete für die Zeit vom 07.09. - 21.09;2003 (= 14 Tage) cl 40,00 €:\n\n 59\n\n560,00€ x 60 % = 336,00 €.\n\n 60\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Zinsen wie zuerkannt folgt aus Verzug, .§§ 286, 288\n\n 61\n\nBGB.\n\n 62\n\nDie Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bad-oeynhausen/2004-06-17/18-c-52-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bad-oeynhausen/2004-06-17/18-c-52-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286133","retrieved":"2026-07-09 03:03:15.448891+00:00"}}