{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGMI1:1995:1129.7.0.407.95.00","court":"Amtsgericht Minden","senate":"7. Zivilkammer","decided":"1995-11-29","aktenzeichen":"7 0 407/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollst reckbar.\n\nDer Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n200,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n  d\n\nDer Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht-Verletzung Ersatz für die Beschädigung des Pkw VW, amtliches Kennzeichen 01.\n\nAm 29.04.199 5 befuhr ...   mit dem vorgenannten Fahrzeug den zum Gemeindegebiet der·Beklagten gehörenden …\n\nBeim Durchfahren eines in der Fahrbahnmitte des asphaltierten Weges befindlichen  Schlagloches, welches eine Tiefe von mindestens 11 Zentimetern aufwies, wurde eine der Felgen des Pkw beschädigt. Ob das Fahrzeug im Eigentum des Klägers steht, wie dieser behauptet, ist zwischen den Parteien strei tig. Der  ) in dem sowohl der Kläger als auch die Fahrerin des Pkw ihren Wohnsitz haben, ist ein im Randgebiet der Beklagten gelegener Wirtschaftsweg, der nur für den Anliegerver kehr frei.gegeben ist.\n\nDer Kläger begehrt nun Erstattung der entstandenen Reparaturkosten.\n\nEr behauptet, das Schlagloch sei 16 Zentimeter tief gewesen. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Da die Beklagte den …  mit einer Teerdecke versehen habe, sei sie auch für deren ordnungsge mäßen Zustand verantwortlich.\n\nEr beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 499, 65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.07.1995 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\nSie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und behauptet, der Schaden habe bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindig keit nicht eintreten können, auch liege keine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht vor, was näher ausgeführt wird.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Klage ist zulässig .\n\nInsbesondere ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gegeben, denn bei der behaupteten Verkehrssicherungspflicht handelt es sich gemäß §§ 9, 9 a StrWG NW um eine hoheitllche Verpflichtung, deren Verletzung im Wege der Amtshaftung nach§ 839 BGB, Art. 34 GG geltend zu machen ist.\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klärung der Eigentümnerstellung des Klägers am streitbefangenen Pkw und mithin dessen Aktivlegitimation kann dahinstehen. Denn selbst als Eigenzüimer des beschädigten Fahrzeugs ständen dem Klägers gegen die Beklagte keine Ersatzansprüche zu. Diese hat die ihr nach dem StrWG NW obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt .\n\nDie Beklagte ist zwar grundsätzlich gehalten, ihre öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und sie in diesem Zustand zu halten und Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Ver kehrsanlage drohen. Hiernach war die Beklagte verpflichtet, in geeigneter Weise diejenigen Gefahren auszuräumen beziehungs weise vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar waren und auf die er sich nicht rechtzeitig einzurichten vermochte (vgl. OLG Hamm, VersR 94,·698, 699).\n\nDiese Pflichten hat die Beklagte nicht verletzt. Da der ... sich im Außenbezirk der Beklagten befindet und nur für den Anliegerverkehr freigegeben ist, wie zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, sind an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten relativ geringe Anforderungen zu stellen. Die Vorsorge durch Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren, tritt in den Votdergrund (vgl. OLG Düsseldorf VersR 94, 617). Zur Eigreifung von Sicherungsmaßnahmen war die Beklagte hier noch nicht verpflichtet , da sich ein sorgfältiger Benutzer des Weges auf das Vorhandensein von Schlaglöchern in einem Wirrtschaftsweg hätte einstellen müssen und der Gefahr durch angepaßte Fahrweise hätte begegnen können. Das Schlagloch befand sich soweit mittig zur Fahrbahn, daß ein aufmerksamer Fahrer diesem hätte ausweichen können, ohne die Fahrbahn zu verlassen .\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91  ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 1 1 , 7 1 1 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-minden/1995-11-29/7-0-407-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-minden/1995-11-29/7-0-407-95","retrieved":"2026-10-25 20:21:11.011942+00:00"},"card":{"id":"ag-minden/1995-11-29/7-0-407-95","court":"AG Minden","court_id":"ag-minden","court_as_stated":"Amtsgericht Minden","panel":"7. 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