{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duisburg/ag_muelheimanderruhr/j2022/12_C_1234_21_Beschluss_20220120","ecli":"ECLI:DE:AGMH:2022:0120.12C1234.21.00","court":"Amtsgericht Mülheim an der Ruhr","senate":"Richter am Amtsgericht","decided":"2022-01-20","aktenzeichen":"12 C 1234/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rüge der Klägerin vom 30.12.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n12 C 1234/21\n\nAmtsgericht Mülheim an der Ruhr\n\nBeschluss\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nder Frau D., G.-straße, I.,\n\nKlägerin,\n\nProzessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte V.,E.-straße, N.,\n\ngegen\n\ndie Einzelunternehmen \"F.\", vertr.d.d. Inhaber C., P.-straße, L.,\n\nBeklagte,\n\nGründe:\n\nDie Rüge gemäß § 321 a ZPO ist zwar statthaft, aber unbegründet.\n\nDie Begründung der Gehörsrüge greift nicht durch.\n\nDas Gericht hat nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen.\n\nDer Vertreter der Klägerin hat erst am Tag des Fristablaufs um 17:54 Uhr am 20.12.21 einen Fristverlängerungsantrag gestellt.\n\nZur Begründung wurde der eigene Urlaub des Prozessbevollmächtigten bis zum 10.12.21 sowie seine erhebliche Arbeitsüberlastung aufgeführt.\n\nDem Prozessbevollmächtigten hätte es insofern oblegen, nicht zehn Tage nach Urlaubsrückkehr zuzuwarten, um gleichsam \"auf den letzten Drücker\" einen Fristverlängerungsantrag zu stellen.\n\nEr konnte nicht erwarten, dass nach Ablauf der üblichen Dienstzeiten an diesem Tag der Antrag dem Richter noch vorgelegt würde; er konnte auch nicht sicher sein, dass dem Verlegungsantrag stattgegeben würde.\n\nBei Urteilsabfassung am Folgetag lag der Antrag nicht einmal der Geschäftsstelle vor, geschweige denn dem Richter.\n\nZur Erkundigungspflicht und zum Anwaltsverschulden bei Versäumung im Zusammenhang mit einer nicht verlängerten Frist wird auf die Kommentierung in Zöller/Greger § 233 ZPO Rn. 23 verwiesen.\n\nWiedereinsetzung kann allenfalls eine Arbeitsüberlastung begründen, wenn diese plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist; was vorliegend zu verneinen ist.\n\nMülheim an der Ruhr, 20.01.2022\n\nAmtsgericht\n\nX.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_muelheimanderruhr/j2022/12_C_1234_21_Beschluss_20220120.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2022-01-20/12-c-1234-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_muelheimanderruhr/j2022/12_C_1234_21_Beschluss_20220120.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_muelheimanderruhr/j2022/12_C_1234_21_Beschluss_20220120.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2022-01-20/12-c-1234-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_muelheimanderruhr/j2022/12_C_1234_21_Beschluss_20220120.html","retrieved":"2026-09-30 06:23:30.184452+00:00"}}