{"status":"available","doknr":"OLD467348","ecli":"ECLI:DE:AGMH:2017:1213.32XIV.B11.17.00","court":"Amtsgericht Mülheim an der Ruhr","senate":null,"decided":"2017-12-13","aktenzeichen":"32 XIV (B) 11/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nGegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.\n\nDie Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).\n\nDie Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 12.03.2018 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.\n\nDiese Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nDer Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie zuständige Ausländerbehörde in Landkreis S - Az.: ##.#.##/###### - hat am 13.12.2018 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt.\n\n3\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag der Ausländerbehörde verwiesen.\n\n4\n\nDer Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.\n\n5\n\nDemnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) und er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.\n\n6\n\nEs besteht vielmehr der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, § 62 III Nr. 5 AufenthG.Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.\n\n7\n\nAbschiebungshindernisse bestehen nicht.\n\n8\n\nDie angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.\n\n9\n\nDabei kann insbesondere die Abschiebung auch innerhalb einer absehbaren Zeit, maximal bis 3 Monate, durchgeführt werden. Bis zum 31.01.2018 kann die Vorführung vor die ghanaische Delegation erfolgen und nach Ausstellung des entsprechenden Passersatzpapier unverzüglich eine Abschiebung erfolgen. Diesbezüglich wird auf die Bestätigung des Landesamtes für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern Bezug genommen.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/467348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2017-12-13/32-xiv-b-11-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/467348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/467348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2017-12-13/32-xiv-b-11-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/467348","retrieved":"2026-07-09 08:07:32.122755+00:00"}}