{"status":"available","doknr":"OLD173126","ecli":"ECLI:DE:AGMH:2014:0729.23C456.14.00","court":"Amtsgericht Mülheim an der Ruhr","senate":null,"decided":"2014-07-29","aktenzeichen":"23 C 456/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n3\n\nDer Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 6.9.2013 gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des PKW`s Audi XX nicht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1VVG auf Zahlung von Nutzungsausfall für 4 Tage a 50,00 €, insgesamt 200,00 €.\n\n4\n\nNur ein tatsächlich erlittener und nicht ein fiktiver Nutzungsausfall ist nach den Regeln des § 249 BGB erstattungsfähig.\n\n5\n\nDie Reparaturbestätigung des Sachverständigen I vom 18.12.2013 ist unergiebig. Fahrtüchtig war der Wagen stets.\n\n6\n\nDaraus folgt sogleich, dass der Kläger die Reparaturarbeiten in Eigenregie, über deren Umfang er sich ausschweigt, sukzessive hat ausführen können, zumindest aber in einen Zeitraum hat legen können, indem er den Wagen nicht benötigte. Der Kläger hat nicht nur in der Pflicht gestanden, seine Beeinträchtigungen zu minimieren, er wird dies im eigenen Interesse auch getan haben.Hiernach ist ein zu entschädigender Nutzungsausfall bei dem Kläger nicht konkret festzustellen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO\n\n9\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n10\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n11\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n12\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n13\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, L-Platz, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n14\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.\n\n15\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n16\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/173126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2014-07-29/23-c-456-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/173126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/173126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muelheim-ruhr/2014-07-29/23-c-456-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/173126","retrieved":"2026-07-09 00:47:54.847429+00:00"}}